JudikaturOGH

RS0004035 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
16. Juni 1982

Auch bei der Sicherungsexekution gilt hinsichtlich der Entscheidung über einen Antrag auf Zwangsverwaltung eines gepfändeten Rechtes (hier Gewerbes) die Bestimmung des § 331 Abs 2 EO (3 Ob 17/46 = RpflSlgE 1976/128). Danach hat das Exekutionsgericht auch bei der Sicherungsexekution über den Antrag auf Zwangsverwaltung eines gepfändeten Rechtes (Gewerbes) zu entscheiden, und zwar nach Einvernehmung des Verpflichteten und aller Gläubiger, zu deren Gunsten die Pfändung des Gewerbes erfolgt ist.

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