JudikaturOGH

RS0004202 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
06. Juli 2011

Die Befugnis eines Miteigentümers, Teilung der im gemeinsamen Eigentum stehenden Sache zu begehren, stellt kein Vermögensrecht im Sinne der §§ 331 ff EO dar, und kann daher nicht nach dieser Gesetzesstelle einer Exekution unterzogen werden.

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