(1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5.sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
§ 40 BBG · BBG · Bundesbehindertengesetz
§ 40
…ABSCHNITT VI BEHINDERTENPASS § 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf…
§ 47
…Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.…
§ 41
…1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers ( § 3 ), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz , BGBl. Nr. …
§ 53 Verarbeitung von Daten
…Beratungs- und Unterstützungsmaßnahmen verarbeitet werden. Verpflichtungen, die sich auf Grund anderer Rechtsvorschriften ergeben, bleiben unberührt. 1. Stammdaten der Behindertenpassinhaber, einschließlich antragsstellende Personen ( §§ 40 ff ), Beratung suchende Menschen mit Behinderung ( §§ 14 und 17 ), Förderungswerber ( §§ 22 und 33 ) und Personen, denen Sach- oder…
Art. 2 § 14 BEinstG · BEinstG · Behinderteneinstellungsgesetz
Art. 2 § 14 Feststellung der Begünstigung
…Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen. Der Behindertenpass im Sinne des § 40 des Bundesbehindertengesetzes ( BBG ), BGBl. Nr. 283/1990 gilt nicht als Nachweis über die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten. (2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs…
Art. 3 Artikel III
…ab 1. Juli 1992 ihre Gültigkeit. Sie sind während dieses Zeitraumes bei Vorliegen der Voraussetzungen von Amts wegen gegen einen Behindertenpaß nach § 40 des Bundesbehindertengesetzes auszutauschen. (Anm.: Abs. 7 Vollziehungsklausel)…
Höhe der Richtsätze der Sozialunterstützung und von prozentuellen Beträgen davon im Jahr 2025
§ 2 § 2
…für die dritte minderjährige Person € 72,54; d) für jede weitere minderjährige Person € 36,27; 2. für volljährige und minderjährige Personen mit Behinderungen (§ 40 BBG) € 217,62; 3. für Personen, die im Auftrag des Arbeitsmarktservice eine Maßnahme der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt absolvieren und eine…
§ 236a K-DRG 1994 · K-DRG 1994 · Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 - K-DRG 1994
§ 236a § 236a Ruhegenussbemessungsgrundlage
…festgestellten Begünstigung nach § 14 Abs. 1 oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes ( BEinstG ), BGBl. Nr. 22/ 1970, oder eines Behindertenpasses nach § 40 des Bundesbehindertengesetzes , BGBl. Nr. 283/1990, ist, in dem eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 80 vH festgestellt wird . (5) Wird der Landesregierung binnen einem…
Höhe der Richtsätze der Sozialunterstützung und von prozentuellen Beträgen davon im Jahr 2026
§ 2 § 2
…für die dritte minderjährige Person € 73,79; d) für jede weitere minderjährige Person € 36,90; 2. für volljährige und minderjährige Personen mit Behinderungen (§ 40 BBG) € 221,38. …
Art. 2 § 12 AlVG · AlVG · Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977
Art. 2 § 12 Arbeitslosigkeit
…50. Lebensjahr vollendet haben oder die Voraussetzungen gemäß § 2 Behinderteneinstellungsgesetz ( BEinstG ) oder gleichartiger landesgesetzlicher Regelungen erfüllen oder einen Behindertenpass gemäß § 40 Bundesbehindertengesetz ( BBG ) besitzen, 4. nach einer mindestens 52 Wochen dauernden Erkrankung, während der Kranken-, Rehabilitations- oder Umschulungsgeld bezogen wurde, aufnehmen und die geringfügige Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) innerhalb eines…
§ 4 StWUG · StWUG · Steiermärkisches Wohnunterstützungsgesetz – StWUG
§ 4 Einkommen, Vermögen
…0,5 3. je minderjähriger Person: 0,3 4. je Person a) für die erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird: 0,8 b) die einen Behindertenpass gemäß § 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) oder die Voraussetzungen gemäß § 40 BBG durch die Nachweise gemäß § 41 BBG vorweisen kann: 0,8. (5) Die Verwertung von Vermögen darf nicht verlangt werden, wenn dadurch eine Notlage…
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