IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a RETTENHABER-LAGLER als Vorsitzende und die Richterin Maga Karin GASTINGER, MAS sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 23.06.2026, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 20.04.2026 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (auch Sozialministeriumservice, in der Folge belangte Behörde) und legte ein Konvolut an medizinischen Befunden bei.
2. Die belangte Behörde holte zur Überprüfung des Antrages ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie und Arztes für Allgemeinmedizin ein. In dem aufgrund einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 09.06.2026 erstellten Sachverständigengutachten vom selben Tag stellte der medizinische Sachverständige beim Beschwerdeführer die Funktionseinschränkung
1. Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Position 02.02.01 der Anlage der Einschätzungsverordnung (EVO), Grad der Behinderung (GdB) 10 %
und einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 10 v.H. fest.
3. Die belangte Behörde übermittelte dem Beschwerdeführer das Sachverständigengutachten mit Schreiben vom 10.06.2026 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte diesem eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ein.
4. Mit Schreiben vom 17.06.2026 gab der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ab und führte aus, dass er mit der Feststellung eines Gesamtgrades der Behinderung von lediglich 10 % nicht einverstanden sei. Er leide an erheblichen orthopädischen Beschwerden, insbesondere Bandscheibenproblemen sowie Beschwerden im Bereich der Wirbelsäule. Darüber hinaus würden Schulterbeschwerden und regelmäßige Kopf- und Nackenbeschwerden bestehen. Diese gesundheitlichen Einschränkungen würden zu erheblichen Belastungen im Alltag führen. Die Schmerzen und Bewegungseinschränkungen würden seine körperliche Leistungsfähigkeit erheblich beeinträchtigen und würden sich auf seinen gesamten Alltag auswirken. Er ersuche daher um neuerliche Prüfung seines Gesundheitszustandes unter Berücksichtigung seiner tatsächlichen Einschränkungen sowie der beigefügten medizinischen Unterlagen.
5. Die belangte Behörde ersuchte den befassten medizinischen Sachverständigen um die Abgabe einer Stellungnahme. In seiner Stellungnahme vom 18.06.2026 führte der medizinische Sachverständige aus, maßgeblich für die Einstufung behinderungsrelevanter Leiden seien objektivierbare Funktionseinschränkungen unter Beachtung sämtlicher vorgelegter Befunde. Im Rahmen der Untersuchung seien sämtliche objektivierbare Funktionseinschränkungen nach den Kriterien der EVO eingestuft worden. Nach neuerlicher Prüfung sämtlicher vorgebrachter Beschwerden, des eigenen klinischen Befundes und der vorhandenen Befunde ergebe sich keine geänderte Beurteilung.
6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 23.06.2026 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) ab und stellte einen Grad der Behinderung in Höhe von 10 v.H. fest. Die belangte Behörde legte dem Bescheid das eingeholte Sachverständigengutachten sowie die ergänzende Stellungnahme in Kopie bei.
7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht die gegenständliche Beschwerde und brachte zusammengefasst vor, dass er mit dem Ergebnis der Begutachtung nicht einverstanden sei. Die Entscheidung entspreche aus seiner Sicht nicht dem tatsächlichen Gesundheitszustand und sei unvollständig bzw. nicht ausreichend begründet. Er leide an erheblichen orthopädischen Beschwerden im Bereich der Bandscheiben (Diskusproblematik), die mit dauerhaften Schmerzen, eingeschränkter Beweglichkeit sowie deutlichen Einschränkungen im Alltag verbunden seien. Diese Einschränkungen seien im Rahmen der medizinischen Begutachtung nicht in ausreichendem Ausmaß berücksichtigt bzw. nicht korrekt bewertet worden. Die bestehenden Schmerzen und Bewegungseinschränkungen würden sich kontinuierlich auf seine Arbeitsfähigkeit, Mobilität und Lebensqualität auswirken. Er ersuche daher um erneute medizinische Begutachtung durch einen unabhängigen Sachverständigen und vollständige Neubewertung des Grades der Behinderung. Der Beschwerdeführer schloss der Beschwerde das von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten an.
8. Die belangte Behörde legte das Beschwerdeverfahren dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 07.07.2026 vor, wo dieses am 08.07.2026 einlangte.
9. Das Bundesverwaltungsgericht führte 10.07.2026 eine Abfrage im Zentralen Melderegister durch, wonach die Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers ungeklärt ist, und seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses langte am 20.04.2026 bei der belangten Behörde ein.
Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Inland.
Ausmaß der Funktionseinschränkungen:
Anamnese:
Keine Operationen, keine Unfälle.
Derzeitige Beschwerden:
Eine Dolmetscherin übersetzt:
Schmerzen an beiden Schultern, Schmerzen im Nacken. Er kann nicht einschlafen wegen der Schmerzen. Er kann nicht lange gehen, dann kommen die Schmerzen. Er kann nicht mehr als ein Kilo heben. Seit er die Schmerzen hat, wird ihm öfters schwindlig beim Gehen. Er hat auch Augenschmerzen.
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Medikamente: keine Liste Laufende Therapie: keine Hilfsmittel: keine
Sozialanamnese:
kommt aus Syrien
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
03/26 MR-Halswirbelsäule beschreibt Degeneration mit Discopathie und Hernie C 5/6
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
altersentsprechend
Ernährungszustand:
adipös
Größe und Gewicht wurden erfragt und nicht gemessen.
Größe: 160,00 cm Gewicht: 90,00 kg Blutdruck:
Klinischer Status - Fachstatus:
Caput/Collum: unauffällig Thorax: symmetrisch, elastisch Abdomen: unauffällig
Obere Extremitäten:
Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden.
Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.
Beweglichkeit
Auf Aufforderung werden beide Arme kaum über die Horizontale gehoben. Beim entkleiden war Armheben seitengleich uneingeschränkt möglich. Nacken- und Kreuzgriff werden umständlich und eingeschränkt demonstriert.
Ellbogen, Vorderarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger sind seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar, der Faustschluss ist komplett.
Untere Extremitäten:
Der Barfußgang ist symmetrisch und hinkfrei, ist in 3 Gangarten durchführbar, Einbeinstand ist möglich, die tiefe Hocke ist nicht eingeschränkt Die Beinachse ist im Lot. Symmetrische Muskelverhältnisse. Die Beinlänge ist gleich. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Fußsohlenbeschwielung ist seitengleich ausgebildet, das Fußgewölbe ist erhalten.
Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.
Hüften, Knie, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich.
Beweglichkeit
Im Lot. Regelrechte Krümmungsverhältnisse. Kein Hartspann. Druckschmerz zervikal und lumbal.
Beweglichkeit
Halswirbelsäule: auf Aufforderung wird die Beweglichkeit allseits hochgradig eingeschränkt demonstriert. Bei der Anamneseerhebung war eine Rotation nach rechts (die Dolmetscherin saß rechts vom Antragsweber) von 70° problemlos möglich.
Brustwirbelsäule/Lendenwirbelsäule: die Bewegungen werden hochgradig eingeschränkt und umständlich demonstriert. Beim Ent - und Ankleiden bestanden keine Einschränkungen.
Gesamtmobilität – Gangbild:
Kommt in Turnschuhen ohne Gehhilfen zur Untersuchung, das Gangbild ist symmetrisch, hinkfrei, sicher. Aus- und Ankleiden wird im Stehen durchgeführt. Überziehen der Oberbekleidung über den Kopf gelingt problemlos.
Bei der Anamnese Erhebung ist die Beweglichkeit an der Halswirbelsäule völlig uneingeschränkt.
Status Psychicus:
wach, Sprache unauffällig
Beim Beschwerdeführer bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
1. Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 10 v. H.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellung zur Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses basieren auf dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Inland ergibt sich aus der seitens des Bundesverwaltungsgerichts am 10.07.2026 durchgeführten Abfrage aus dem Zentralen Melderegister, aus der sich ein Hauptwohnsitz im österreichischen Bundesgebiet ergibt; konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Auch die belangte Behörde ging vom Vorliegen dieser Voraussetzung aus.
Der Gesamtgrad der Behinderung gründet sich auf das seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie und Arztes für Allgemeinmedizin vom 09.06.2026, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am selben Tag samt ergänzender Stellungnahme vom 18.06.2026.
Darin wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Der medizinische Gutachter setzt sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden auseinander. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen Befunden, entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen; die Gesundheitsschädigungen sind nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft.
Der Beschwerdeführer moniert in seiner Beschwerde im Wesentlichen, dass die Entscheidung nicht dem tatsächlichen Gesundheitszustand entspreche, unvollständig und nicht ausreichend begründet sei. Er würde an erheblichen orthopädischen Beschwerden im Bereich der Bandscheiben (Diskusproblematik) leiden, die mit dauerhaften Schmerzen, eingeschränkter Beweglichkeit sowie deutlichen Einschränkungen im Alltag verbunden seien. Diese Einschränkungen seien im Rahmen der medizinischen Begutachtung nicht in ausreichendem Ausmaß berücksichtigt bzw. korrekt bewertet worden.
Diesem Vorbringen ist ganz grundsätzlich entgegen zu halten, dass es vom erkennenden Senat durchaus nicht in Abrede gestellt wird, dass der Beschwerdeführer subjektiv schwer an Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule leidet, weil radiologische Veränderungen und subjektive Symptome bestehen.
Das Ausmaß dieser Funktionseinschränkungen kann jedoch nach den Kriterien der Anlage der EVO nicht vom subjektiven Empfinden des Beschwerdeführers abhängen, sondern diese Leidenszustände sind anhand von den vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Befunden und nach dem Ergebnis einer medizinischen Untersuchung durch den von der belangten Behörde beigezogenen medizinischen Sachverständigen aus den Fachbereichen der Unfallchirurgie und Allgemeinmedizin zu objektivieren.
Aus den vom Beschwerdeführer selbst vorgelegten medizinischen Befunden lässt sich aus den dort angeführten Angaben nicht entnehmen, dass durch das Leiden 1 erhebliche Einschränkungen der Funktionsfähigkeit der Wirbelsäule bestehen. Insofern der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf die dauerhaften Schmerzen hinweist, ist festzuhalten, dass es ihm möglich und zumutbar ist, Schmerzmittel einzunehmen. Aus dem klinischen Status der Untersuchung am 09.06.2026 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer keine Schmerzmittel einnimmt. Das spricht dafür, dass er unter keinen chronischen Schmerzen leidet, welche nicht behandelbar sein könnten. Eine fachärztliche Bestätigung darüber, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der Schmerzen bereits alle Therapie ausgeschöpft haben könnte, legte der Beschwerdeführer nicht vor.
Nach dem System der EVO ist es nicht vorgesehen, Leiden oder Funktionseinschränkungen höher zu bewerten, wenn ein Beschwerdeführer noch nicht alle zumutbaren Therapieoptionen ausgeschöpft hat. Sollte dem nicht gefolgt werden, so würde dies bedeuten, dass jedes – auf Wunsch einer Partei – unbehandelte Leiden einen höheren GdB erzielen müsste, obwohl es Therapieoptionen gäbe, um die Leidenszustände zu vermindern.
Ferner nahm der beigezogene medizinische Sachverständige zu den sachlichen Einwendungen des Beschwerdeführers gegen die Höhe der Einschätzung des Leidens und Funktionseinschränkung in seiner ergänzend von der belangten Behörde eingeholten Stellungnahme vom 18.06.2026 ausführlich Stellung. Der medizinische Sachverständige stellt dazu in seiner Stellungnahme vom 18.06.2026 schlüssig und nachvollziehbar fest, dass zur Erhebung eines GdB nach den Kriterien der Anlage der EVO alle medizinisch relevanten Fakten, vor allem tatsächlich vorliegende, funktionelle Einschränkungen nach dem Ergebnis einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, heranzuziehen und nach geltenden Richtsätzen zu bewerten sind.
Zu berücksichtigen ist auch, dass es einem medizinischen Sachverständigen der Humanmedizin aus dem Fachgebiet der Unfallchirurgie zugebilligt werden muss, die bei einem von ihm befundeten Menschen vorhandene Mobilität richtig zu erkennen, und die Wahrnehmungen darüber richtig in der Verschriftlichung im Gutachten wiederzugeben.
Aus der im Gutachten vom 09.06.2026 verschriftlichten Gesamtmobilität ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer selbstständig gehend mit Turnschuhen zur Untersuchung kam, wobei das Gangbild symmetrisch, hinkfrei und sicher gewesen ist. Auch konnte im Rahmen der Anamneseerhebung die Beweglichkeit der Halswirbelsäule völlig uneingeschränkt objektiviert werden.
Der Sachverständige geht in seinem Gutachten vom 09.06.2026 und in seiner Stellungnahme vom 18.06.2026 ausführlich auf sämtliche Einwendungen und Befunde des Beschwerdeführers ein. Der Beschwerdeführer ist damit den Ausführungen des medizinischen Sachverständigen nicht und damit insbesondere auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).
Seitens des Bundesverwaltungsgerichts besteht folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit, Widerspruchsfreiheit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens vom 09.06.2026 samt ergänzender Stellungnahme vom 18.06.2026. Diese werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
Insoweit in der Beschwerde beanstandet wird, der Beschwerdeführer sei nicht durch Fachärzte für Radiologie und Orthopädie untersucht worden, ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 24.06.1997, 96/08/0114 ausgeführt hat, dass die Behörden im Zusammenhang mit der Einschätzung des Grades der Behinderung verpflichtet sind, zur Klärung medizinischer Fachfragen ärztliche Gutachten einzuholen. Es besteht jedoch kein Anspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes. Es kommt vielmehr auf die Schlüssigkeit der eingeholten Gutachten an.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A)
1. Zur Entscheidung in der Sache
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten:
„§ 40 (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
…
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
§ 41 (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
(2) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.
…
§ 42 (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
…
§ 45 (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.“
Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung, BGBl. II. Nr. 261/2010 idgF BGBl II. Nr. 251/2012) lauten auszugsweise wie folgt:
"Behinderung
§ 1 Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Grad der Behinderung
§ 2 (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.
Gesamtgrad der Behinderung
§ 3 (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn
- sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,
- zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.
Grundlage der Einschätzung
§ 4 (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.
...“
Zunächst ist rechtlich festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall - wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm - nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war, was im Verfahren auch unbestritten geblieben ist.
Das Leiden 1 sind die degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule, welches der medizinische Sachverständige richtig im unteren Rahmensatz nach der Position 02.02.01 der Anlage EVO mit einem GdB 10 % einstufte, da zwar radiologische Veränderungen und subjektive Symptome bestehen, aber keine objektivierbare Funktionsbehinderung und kein neurologisches Defizit.
Sämtliche Leiden sind daher nach den Kriterien der Anlage der EVO richtig eingestuft.
Wie oben unter Punkt 2. (Beweiswürdigung) ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie und Arztes Allgemeinmedizin vom 09.06.2026, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am selben Tag samt ergänzender Stellungnahme vom 18.06.2026 zu Grunde gelegt.
Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 10 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, aktuell nicht erfüllt.
Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.
Der Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und insbesondere auf das von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten samt ergänzender Stellungnahme, das auf einer persönlichen Untersuchung beruht, auf alle Einwände und die im Verfahren vorgelegten Atteste des Beschwerdeführers in fachlicher Hinsicht eingeht, und welchem der Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegengetreten ist. Beide Parteien haben keinen Verhandlungsantrag gestellt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise