IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a RETTENHABER-LAGLER als Vorsitzende und die Richterin Maga Karin GASTINGER, MAS sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 28.04.2026, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin stellte am 05.01.2026 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (auch Sozialministeriumservice, in der Folge belangte Behörde) und legte ein Konvolut an medizinischen Befunden bei
2. Die belangte Behörde holte zur Überprüfung des Antrages ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin und Facharztes für Chirurgie ein. In dem aufgrund einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 02.03.2026 erstellten Sachverständigengutachten vom 10.03.2026 (vidiert am 12.03.2026) stellte der medizinische Sachverständige bei der Beschwerdeführerin die Funktionseinschränkung
1. Zustand nach Meningeom – Entfernung 02/2026, postoperativ 2 – maliges Krampfgeschehen, Position 04.1001 der Anlage der Einschätzungsverordnung (EVO), Grad der Behinderung (GdB) 30 %
2. Nephrektomie links – Lebendspende am 26.05.2023, Position 05.04.01 der Anlage der EVO, GdB 30 %
3. Generalisierte Erkrankung des Bewegungsapparates, degenerative Veränderungen in der rechten Schulter, Position 02.02.01 der Anlage der EVO, GdB 20 %
und einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 30 von Hundert (v.H.) fest.
Das führende Leiden 1 werde durch Leiden 2 und 3 nicht erhöht, da keine wechselseitige negative Beeinflussung vorliege.
3. Die belangte Behörde übermittelte der Beschwerdeführer das genannte Sachverständigengutachten mit Schreiben vom 24.03.2026 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte dieser eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ein. Die Beschwerdeführerin gab innerhalb der Frist keine Stellungnahme ab.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 28.04.2026 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) ab und stellte einen Grad der Behinderung in Höhe von 30 v.H. fest. Die belangte Behörde legte dem Bescheid das eingeholte Sachverständigengutachten in Kopie bei.
5. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht die gegenständliche Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, worin sie ausführte, dass sie noch immer im Krankenstand sei. Ihr Gesundheitszustand habe sich unerwartet erheblich verschlechtert. Es sei der Bruch eines Brustwirbels diagnostiziert worden. Die Heilung des Brustwirbels verzögere sich und müsse wahrscheinlich durch eine Osteopenie/Osteoporose Behandlung unterstützt werden. Der Heilungsverlauf nach der Meningeom Entfernung sei nicht zufriedenstellend und nach wie vor unter Beobachtung. Die monatliche Verlaufskontrolle bleibe weiterhin notwendig. Die Epilepsiebereitschaft ihres Körpers habe sich nicht, wie erwartet, reduziert, und sie müsse weiterhin Medikamente einnehmen, die sie sowohl körperlich als auch psychisch belasten würden. Sie legte der Beschwerde medizinische Befunde bei.
6. Die belangte Behörde legte das Beschwerdeverfahren dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 18.06.2026 vor, wo dieses am 19.06.2026 einlangte.
7. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 29.06.2026 eine Abfrage im Zentralen Melderegister durch, wonach die Beschwerdeführerin österreichische Staatsbürgerin ist, und ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hat.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses langte am 05.01.2026 bei der belangten Behörde ein.
Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz im Inland.
Ausmaß der Funktionseinschränkungen:
Anamnese:
Meningeom
- osteoplastische Trepanation rechts frontal, mikrochirurgisch navigierte Tumorexstirpation rechts frontal am 10.02.2026
- 2 - maliges Krampfgeschehen postoperativ am 13.02.2026
St.p. komplikationsloser laparoskopischer Nephrektomie links - Lebendspende am 26.05.2023
St.p. Verschluß eines offenen Foramen ovales am 25.03.2003 St.p. ischämischem Insult linkshirnig 08/2002 Generalisierte Erkrankung des Bewegungsapparates Degenerative Veränderungen in der rechten Schulter
Derzeitige Beschwerden:
Zufallsbefund gewesen, im MRT dann Meningeom entdeckt worden, wurde größer, im 02/2026 entfernt worden, eigentlich keine Beschwerden gehabt, nach OP aber gekrampft, nun medikamentöse Prophylaxe und regelmäßige Kontrollen erforderlich, linke Niere der
Tochter gespendet, soweit in Ordnung, beklagt Schmerzen im Bewegungsapparat, vor allem in der Wirbelsäule
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Hydal, Laxogol, Levebon, Sirdalud, Paracetamol
Sozialanamnese:
seit 10.02.2026 Krankenstand, Sozialarbeiterin, geschieden, 3 Kinder
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Arztbrief Neurochirurgie, XXXX vom 09.02.2026 - 21.02.2026: osteoplastische Trepanation rechts frontal, mikrochirurgisch navigierte Tumorexstirpation rechts frontal am 10.02.2026. Postoperativ 2 - maliges Krampfgeschehen am 13.02.2026 (eingesehen) MRT Schädel, Hansson Diagnostik vom 20.01.2025: Größenprogredientes, aktuell max. 4,4 cm großes Meningiom rechts hochfrontal. Unverändertes Encephalomalazieareal links temporal.
Arztbrief Transplantationschirurgie, XXXX vom 25.05.2023: Sie stellt sich als gesunde Spenderin für eine Nierentransplantation zur Verfügung. Am 26.05.2023 erfolgt eine komplikationslose laparoskopische Nephrektomie links.
Röntgen und Sono rechts Schulter, XXXX vom 12.08.2022: Rarefizierte Knochengrundstruktur. Inzipiente Omarthrose.
Diskrete Enthesiopathiezeichen am Tuberculum majus. Sono Ergebnis: Degenerative Veränderungen der Supraspinatussehne rechts ohne Nachweis einer Ruptur. Diskrete Peritendinose der langen Bizepssehne.
Arztbrief Chirurgie, XXXX vom 17.08.2022 - 20.08.2022: Parathyreoidektomie rechts dorsal. Hemithyreoidektomie links
Arztbrief Kardiologie, XXXX vom 09.07.2003: Z.n. Verschluß eines offenen Foramen ovales am 25.3.03, Z.n. ischämischem Insult linkshirnig 08/2002
Dr XXXX , Fachärztin für Psychiatrie vom 15.05.2023: Sie litt danach unter einer gedrückten Stimmungslage. Konzentrations- und Schlafstörungen und konnte sich schwer mit der Tatsache abfinden, dass die Transplantation nicht stattfinden konnte.
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
Guter AZ
Ernährungszustand:
Guter EZ
Größe: 158,00 cm Gewicht: 71,00 kg Blutdruck:
Klinischer Status - Fachstatus:
Caput: Narbe unauffällig Collum: unauffällig Thorax: unauffällig
Cor: HA rein, rhythmisch, normofrequent Pulmo: VA bds
Abdomen: weich, Narbe unauffällig
Schultergelenke: in S und F bds. bis 140 Grad, keine Funktionseinschränkung Ellenbogen: frei beweglich, keine Funktionseinschränkung Handgelenke: frei beweglich, keine Funktionseinschränkung Fingergelenke: frei beweglich, Faustschluss bds. möglich Wirbelsäule: Lasegue bds. negativ
Hüftgelenke: bds. in S 0 - 0 - 130, frei beweglich, keine Funktionseinschränkung Kniegelenke: bds. in S 0 - 0 - 130, frei beweglich, keine Funktionseinschränkung Sprunggelenke: bds. in S 40 - 0 - 60, frei beweglich, keine Funktionseinschränkung Neurologisch: grob neurologisch unauffällig
Gesamtmobilität - Gangbild:
frei, sicher, keine Gehhilfe, keine Fallneigung
Status Psychicus:
kooperativ, gut auskunftsfähig, bewusstseinsklar
Bei der Beschwerdeführerin bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
1. Zustand nach Meningeom – Entfernung 02/2026, postoperativ 2 – maliges Krampfgeschehen
2. Nephrektomie links – Lebendspende am 26.05.2023
3. Generalisierte Erkrankung des Bewegungsapparates, degenerative Veränderungen in der rechten Schulter
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 v. H.
Das führende Leiden 1 wird durch Leiden 2 – 3 nicht erhöht, da keine wechselseitige negative Beeinflussung vorliegt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellung zur Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses basieren auf dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Inland ergibt sich aus der seitens des Bundesverwaltungsgerichts am 29.06.2026 durchgeführten Abfrage aus dem Zentralen Melderegister, aus der sich ein Hauptwohnsitz im österreichischen Bundesgebiet ergibt; konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Auch die belangte Behörde ging vom Vorliegen dieser Voraussetzung aus.
Der Gesamtgrad der Behinderung gründet sich auf das der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin und eines Facharztes für Chirurgie vom 10.03.2026 (vidiert am 12.03.2026), basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 02.03.2026.
Darin wird auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Der medizinische Gutachter setzt sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden sowie mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken der zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen auseinander. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen Befunden, entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen; die Gesundheitsschädigungen sind nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft.
Die Beschwerdeführerin erklärte sich in ihrer Beschwerde mit dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht einverstanden. Seit der Untersuchung im Rahmen des ärztlichen Begutachtungsverfahrens habe sich ihr Gesundheitszustand unerwartet erheblich verschlechtert.
Insofern die Beschwerdeführerin vorbringt, dass der Heilungsverlauf nach der Meningeom Entfernung nicht zufriedenstellend sei, ist anzumerken, dass dies nicht durch entsprechende medizinische Befunde medizinisch objektiviert ist. Der Sachverständige stufte den Zustand nach Meningeom Entfernung 02/2026 als führendes Leiden 1 im mittleren Rahmensatz der Position 04.10.01 mit deinem GdB von 30 % ein und berücksichtigte insbesondere die erforderliche Dauermedikation und den Umstand, dass nach der Meningeom Entfernung ein zweimaliges Krampfgeschehen stattgefunden hat. Damit wird auch dem Einwand der Beschwerdeführerin in der Beschwerde, wonach sich die Epilepsiebereitschaft ihres Körpers nicht reduziert habe und sie weiterhin Medikamente einnehmen müsse, Rechnung getragen. Der Sachverständige berücksichtigte die erforderliche Dauermedikation der Beschwerdeführerin. Demzufolge geht dieses Argument ins Leere.
Die Nephrektomie links und die generalisierte Erkrankung des Bewegungsapparates, degenerative Veränderungen in der rechten Schulter wurden vom medizinischen Sachverständigen als Leiden 2 und Leiden 3 entsprechend berücksichtigt. Insbesondere das Leiden 3 wurde mit dem oberen Rahmensatz der Position 02.02.01 der Anlage der EVO mit einem GdB von 20 % bei Vorliegen von radiologischen Veränderungen bei gut erhaltenen Bewegungsumfängen in ausreichend hoher Weise in eingestuft.
Zur CT-Befundung von der Brustwirbelsäule ist anzumerken, dass dieser Befund der bildgebenden Diagnostik nur eine Zusammenfassung/ Ergebnis enthält, es fehlt jedoch ein klinischer Status/Fachstatus, welcher die Diagnose „Bruch eines Bruchwirbels“ medizinisch objektiviert.
Ärztliche Atteste, die lediglich Schlussfolgerungen enthalten, aber keinen Befund, aus dem diese Schlussfolgerungen nachvollziehbar ableitbar wären, sind nicht geeignet, Bedenken gegen das vollständige und schlüssige Gutachten eines Amtssachverständigen zu erwecken (VwGH 02.05.2001, 95/12/0260; 22.03.1995, 94/12/0245).
Der Sachverständige führte zudem schlüssig und nachvollziehbar aus, dass hinsichtlich Zustand nach Parathyreoidektomie rechts dorsal und Hemithyreoidektomie links 08/2022, Zustand nach Verschluss eines offenen Foramen ovales am 25.03.203, Zustand nach gedrückte Stimmungslage, Konzentrations- und Schlafstörungen und Zustand nach ischämischem Insult linkshirnig 08/2022, keine Funktionseinschränkungen erkennbar und dokumentiert sind.
Auch die von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Befunde bzw. Überweisungen rechtfertigen keine höhere Einschätzung. Die darin enthaltenen Funktionseinschränkungen der Beschwerdeführerin wurden entsprechend der Einschätzungsverordnung im Sachverständigengutachten berücksichtigt.
Die Beschwerdeführerin kündigte an, dass sie entsprechende Befunde nachreichen werde. Dabei übersieht die Beschwerdeführerin, dass in Verfahren nach dem Bundesbehindertengesetz ein Neuerungsverbot besteht. Vom Bundesverwaltungsgericht können nur jene medizinischen Befunde bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt werden, welche zum Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht bereits vorliegen. Sohin ist weder ein Nachreichen von Befunden möglich, noch können allfällig nachgereichte medizinische Befunde bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt werden. Sollte die Beschwerdeführerin tatsächlich medizinische Befunde vorlegen können, welche neue Leidenszustände medizinisch objektivieren, so steht es ihr frei, einen neuen Antrag aus Ausstellung eines Behindertenpasses bei der belangten Behörde einzubringen. Sohin kann diesem Argument nicht gefolgt werden.
Der Sachverständige geht in seinem Gutachten vom 12.03.2026 ausführlich auf sämtliche Befunde der Beschwerdeführerin ein. Die Beschwerdeführerin ist damit den Ausführungen des medizinischen Sachverständigen nicht und damit insbesondere auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit, Widerspruchsfreiheit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens vom 12.03.2026. Es wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A)
1. Zur Entscheidung in der Sache
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten:
„§ 40 (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
…
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
§ 41 (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
(2) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.
…
§ 42 (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
…
§ 45 (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.“
Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung, BGBl. II. Nr. 261/2010 idgF BGBl II. Nr. 251/2012) lauten auszugsweise wie folgt:
"Behinderung
§ 1 Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Grad der Behinderung
§ 2 (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.
Gesamtgrad der Behinderung
§ 3 (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn
- sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,
- zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.
Grundlage der Einschätzung
§ 4 (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.
...“
Zunächst ist rechtlich festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall - wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm - nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war, was im Verfahren auch unbestritten geblieben ist.
Das Leiden 1 ist der Zustand nach Meningeom – Entfernung, postoperativ 2 – maliges Krampfgeschehen, welches der medizinische Sachverständige richtig im mittleren Rahmensatz nach der Position 04.10.01 der Anlage EVO mit einem GdB von 30 % einstufte, da eine Dauermedikation erforderlich ist.
Beim Leiden 2 handelt es sich um die Nephrektomie links – Lebendspende am 26.05.2023, welches der medizinische Sachverständige richtig zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz der Position 05.04.01 der Anlage der EVO mit einem GdB von 30 % einstufte, da eine Niere zur Aufrechterhaltung der Funktion kompensiert.
Das Leiden 3 ist die generalisierte Erkrankung des Bewegungsapparates, degenerative Veränderungen in der rechten Schulter, welches der medizinische Sachverständige richtig im oberen Rahmensatz nach der Position 02.02.01 der Anlage der EVO mit einem GdB von 20 % einstufte, wobei die radiologischen Veränderungen bei gut erhaltenen Bewegungsumfängen berücksichtigt wurden.
Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung hat bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist (vgl. den eindeutigen Wortlaut des § 3 der Einschätzungsverordnung, sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN).
Wie oben unter Punkt 2. (Beweiswürdigung) ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin und eines Facharztes für Chirurgie, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin zu Grunde gelegt.
Der medizinische Sachverständige stellt in der Gesamtbeurteilung fest, dass das führende Leiden 1 durch Leiden 2 und 3 nicht erhöht wird, da keine wechselseitige negative Beeinflussung vorliegt, woraus sich ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. ergibt.
Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, aktuell nicht erfüllt.
Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.
Der Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und insbesondere auf das von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten, das auf einer persönlichen Untersuchung beruht, auf alle Einwände und die im Verfahren vorgelegten Atteste der Beschwerdeführerin in fachlicher Hinsicht eingeht, und welchem die Beschwerdeführerin nicht substantiiert entgegengetreten ist. Beide Parteien haben keinen Verhandlungsantrag gestellt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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