IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Adalbert KLUG als Beisitzerin und als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 08.07.2026, betreffend Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid wird mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung (GdB) im Spruch entfällt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 12.02.2026 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (auch Sozialministeriumservice, in der Folge belangte Behörde) und legte medizinische Befunde vor.
2. Eine von der belangten Behörde am 16.02.2026 durchgeführte Abfrage im AJ Web Verfahren ergab, dass der Beschwerdeführer seit 31.08.2025 laufend Arbeitslosengeld bezieht.
3. Die belangte Behörde holte ein medizinisches Sachverständigengutachten eines Facharztes für Psychiatrie ein. In dem auf Grundlage der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 23.04.2026 erstellten Sachverständigengutachten vom 21.05.2026 (vidiert am 22.05.2026) kommt der medizinische Sachverständige zum Ergebnis, dass bei beim Beschwerdeführer folgende Leiden und Funktionseinschränkungen bestehen würden:
1) Bipolare affektive Störung, ADHS, Autismusspektrumstörung, Position 03.06.01 der Anlage der Einschätzungsverordnung (EVO), Grad der Behinderung (GdB) 30 %
Der Gesamtgrad der Behinderung betrage 30 v.H.
4. Die belangte Behörde übermittelte dem Beschwerdeführer dieses Sachverständigengutachten mit Schreiben vom 22.05.2026 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte diesem eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ein.
5. Der Beschwerdeführer gab mit Eingabe vom 29.05.2026 eine Stellungnahme ab. Darin führte er im Wesentlichen aus, dass er die Festsetzung des Gesamt-GdB von 30 % als aktenwidrig und unrichtig beanstande. Das medizinische Gutachten beruhe auf einer mangelhaften Beweiswürdigung, die eine 15-minütige Momentaufnahme über langjährige fachärztliche Aktenlage stelle. Sein Zustand sei nicht stabil, sondern es bestehe eine kontinuierlich schwankende Stimmungslage mit ausgeprägter Phasendynamik. Seine „leicht angehobene Verfassung“ am Untersuchungstag stelle lediglich eine kurze Phase dar. Die dokumentierten, monatelangen schweren depressiven Phasen mit exekutivem Stillstand und sozialem Rückzug seien völlig ignoriert worden. Auch das Fehlen einer laufenden Dauermedikation sei nicht Ausdruck eines geringen Leidendrucks oder einer Remission, sondern durch Unverträglichkeit medizinisch erzwungen. Weitere private Psychotherapieversuche seien aufgrund der finanziellen Notlage wirtschaftlich unzumutbar und Kassenplätze seien de facto nicht verfügbar. Auch sei die Annahme, der Beschwerdeführer sei erstmals vor etwa einem Jahr in Behandlung gewesen unrichtig, da er sich seit fast zehn Jahren in kontinuierlicher psychiatrischer Behandlung befinde.
Die pauschale Zusammenfassung der bipolaren affektiven Störung, des schweren ADHS und der Autismusspektrumstörung unter der Position 03.06.01 der Anlage der EVO mit einem GdB von 30 % bilde die tatsächliche Teilhabebeeinträchtigung nicht ab. Der Beschwerdeführer bitte um eine differenziertere Gewichtung aus medizinischer Sicht. Er leide unter einer ausgeprägten bipolaren Störung, ein Ansatz im Bereich der Position 03.06.02 (mittlerer Grad) würde seinem Leidensdruck gerechter werden. Auch sei seine Autismusspektrumstörung (Asperger-Syndrom) separat zu bewerten und seien die Kriterien der Position 03.05.02 erfüllt. Die verschiedenen Diagnosen würden nicht isoliert nebeneinanderstehen, sondern sich gegenseitig massiv verstärken. Es bestehe eine destruktive Wechselwirkung der Multimorbidität.
Der Beschwerdeführer beantragte die Abänderung des Gutachtens und Festsetzung des Gesamtgrades der Behinderung mit mindestens 50 % sowie die Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gemäß § 14 BEinstG. In eventu die Einholung eines Obergutachtens durch einen anderen Facharzt für Psychiatrie unter ausdrücklicher Berücksichtigung der tatsächlichen Phasendynamik und nachgewiesenen Medikamentenunverträglichkeit.
6. Die belangte Behörde ersuchte den befassten medizinischen Sachverständigen aus dem Fachbereich der Psychiatrie um die Abgabe einer Stellungnahme. Dieser führte in seiner Stellungnahme vom 07.07.2026 (vidiert am selben Tag) zusammenfassend aus, dass keine neuen Befunde nachgereicht worden seien und somit keine neuen Erkenntnisse vorliegen würden, die eine Änderung der Einschätzung begründen würden.
7. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 08.07.2026 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 12.02.2026 auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ab. Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. würde der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nicht erfüllen.
Die belangte Behörde schloss dem Bescheid das eingeholte Gutachten des medizinischen Sachverständigen aus dem Fachbereich der Psychiatrie vom 21.05.2026 (vidiert am 22.05.2026) sowie die ergänzende Stellungnahme vom 07.07.2026 an.
8. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Er brachte im Wesentlichen vor, dass sein im Rahmen der Stellungnahme vom 29.05.2026 erstattetes Vorbringen von der belangten Behörde gänzlich ignoriert worden sei und sich die ergänzende Stellungnahme des medizinischen Sachverständigen vom 07.07.2026 auf die Aussage beschränken würde, dass keine neuen Befunde vorliegen würden. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit seinem Vorbringen habe nicht stattgefunden, was der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes widerspreche. Das Bundesverwaltungsgericht habe überdies in einem nahezu identisch gelagerten Fall klargestellt, dass ein bloßer Verweis auf das Gutachten der behördlichen Ermittlungspflicht krass zuwiderlaufe und zur Aufhebung des Bescheides führe. Zudem fehle eine fundierte Auseinandersetzung mit der tatsächlichen Schwere seiner einzelnen Diagnosen. Das Sachverständigengutachten lasse jegliche nachvollziehbare medizinische Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung von nur 30 % vermissen. Auch seien die synergetischen Wechselwirkungen (Multimorbidität) zwischen der bipolaren Störung (im Rapid-Cycling-Verlauf), dem schweren ADHS und dem Asperger-Syndrom (Autismusspektrumstörung) nicht gewürdigt worden.
Der Beschwerdeführer beantragte den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen und in eventu eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht durchzuführen, in der Sache selbst zu entscheiden und den Gesamtgrad der Behinderung mit mindestens 50 % und die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigen Behinderten festzustellen sowie ein Obergutachten einzuholen durch einen unbefangenen, anderen Facharzt für Psychiatrie und Neurologie.
Der Beschwerdeführer schloss seiner Beschwerde eine erweiterte Anamnese an.
9. Die belangte Behörde legte das Beschwerdeverfahren dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 22.07.2026 vor, wo dieses am 23.07.2026 einlangte.
10. Eine vom Bundesverwaltungsgericht am 23.07.2026 durchgeführte Abfrage im Zentralen Melderegister ergab, dass der Beschwerdeführer österreichischer Staatsbürger ist und seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat. Das Bundesverwaltungsgericht führte am selben Tag eine Abfrage im AJ Web Verfahren durch, wonach der Beschwerdeführer laufend Notstandshilfe/Überbrückungshilfe bezieht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist österreichische Staatsbürger. Er bezieht seit dem 18.03.2026 laufend Notstandshilfe/Überbrückungshilfe.
Ausmaß der Funktionseinschränkungen:
Anamnese bei Untersuchung am 23.04.2026:
Kein Vorgutachten vorliegend. Anreise zu Fuß, kommt alleine. Facharzt: Dr.med. XXXX , Termine dzt. 1x im Monat. Sei erstmals vor ca. 1 Jahr in psychiatrischer Behandlung gewesen. Psychotherapie: dzt. keine. Vorerkrankungen: Morbus Meulengracht, Z. n. Ellen- und Speicherfraktur vor 10 Jahren. "Opfer schwerer Körperverletzung" (keine Befunde vorliegend). Stationärer Aufenthalt: sei noch nie stationär aufgenommen gewesen. Reha: keine. Tagesstruktur: „Ich bin arbeitslos, an guten Tagen renoviere ich meine Wohnung, in depressiven Phasen lebe ich dann im Dreck.“ Forensische Anamnese: neg. („im Rahmen der manischen Phasen, aber eingestellt“). Führerschein: „6 - 8x versucht, aber bisher nicht geschafft.“ Grundwehrdienst: untauglich. Grund der Antragstellung: auf Anraten Dr. med. XXXX . Erwachsenenvertretung: keine.
Derzeitige Beschwerden bei Untersuchung am 23.04.2026:
„Im Wahn habe ich meine ganze Wohnung renovieren wollen, in der depressiven Phase habe ich dann im Dreck geschlafen. Musste dann von Handwerkern repariert werden. Habe im Wahn meine Wände eingerissen. Es muss alles sortiert sein. Ich habe für alles Listen. Viele Leute, Geräusche stressen mich. Habe Panikattacken, wenn nicht alles nach Plan läuft.“ Konzentration: „abwechselnd, entweder Hyperfokus oder keine Chance.“ Schlaf: „dzt. geht's“ Drogenkonsum: „aufgehört.“ Alkohol: „sehr selten.“ Nikotin: 0.
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel bei Untersuchung am 23.04.2026:
Lt. Arztbrief Dr.med. XXXX , Facharzt für Psychiatrie 24.03.2026 (zur Untersuchung mitgebracht): dzt. keine.
Sozialanamnese bei Untersuchung am 23.04.2026:
Letzte berufliche Tätigkeit: lebe dzt. von Ersparnissen und zusätzlich Notstandshilfe, habe zuletzt vor 3 Jahren als Jurist in eigener Firma gearbeitet. Wohnverhältnisse: eigene Wohnung, lebe alleine. Ausbildung und Berufslaufbahn: geboren in XXXX Studium mit 26 Jahren abgeschlossen, mit 28 Jahren Master abgeschlossen.
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
11.03.2025 Arztbrief, Dr.med. XXXX , Facharzt für Psychiatrie (zur Untersuchung mitgebracht), 22.05.2025, (zur Untersuchung mitgebracht), 23.09.2025 (zur Untersuchung mitgebracht), 11.02.2026, 24.03.2026 (zur Untersuchung mitgebracht): F84.5, F90.0 einfache ADHS, F31.6 bipolare affektive Störung ggw. gemischte Episode, h. o. in psychiatrischer Behandlung.
04.02.2026 Befundbericht, XXXX , Klinische – und Gesundheitspsychologin: F84.5 Asperger-Syndrom, Vd.a. F98.9 ADHS mit Beginn in der Kindheit, DD F60 strukturelle Persönlichkeitsdefizite.
13.08.2024 ärztlicher Befund XXXX Facharzt für Psychiatrie (Kriseninterventionszentrum): mittelgradige depressive Episode.
Untersuchungsbefund bei Untersuchung am 23.04.2026:
Allgemeinzustand: altersgemäßer AZ, normal entwickelte Skelettmuskulatur bds.
Größe: 183,00 cm Gewicht: 83,00 kg
Klinischer Status – Fachstatus:
Gesamtmobilität – Gangbild: gut geh- und stehfähig, unauffälliges Gangbild.
Status Psychicus: Bewusstseinslage: wach, klar. Orientierung: voll und allseits orientiert. Aufmerksamkeit: ungestört. Auffassung: o.B. Konzentration: ungestört. Immediat- sowie Kurz- und Langzeitgedächtnis: unauffällig. Ductus: im Tempo normal, kohärent und zielführend, keine Produktivität. Wahnphänomene, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen: keine. Intelligenz: im Normbereich. Befindlichkeit: pos. Stimmung: hypoman. Affektlage: inadäquat. Affizierbarkeit: im positiven und negativen Skalenbereich gegeben. Antrieb: leicht gesteigert. Selbstgefährdung: keine. Fremdgefährdung: keine. Biorhythmusstörung: keine.
Beim Beschwerdeführer bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
1) bipolare affektive Störung, ADHS, Autismusspektrumstörung
Beim Beschwerdeführer liegt zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor.
2. Beweiswürdigung:
Die österreichische Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer laufend Notstandshilfe/Überbrückungshilfe bezieht, ergibt sich aus einer am 23.07.2026 durch das Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Datenabfrage (AJ-WEB Auskunftsverfahren).
Die Feststellung, dass beim Beschwerdeführer zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vorliegt, gründet sich auf das seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Psychiatrie vom 21.05.2026 (vidiert am 22.05.2026), beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 23.04.2026 samt ergänzender Stellungnahme vom 07.07.2026 (vidiert am selben Tag).
Darin wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Der medizinische Gutachter setzt sich auch umfassend und nachvollziehbar aus fachlicher Sicht mit den vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunden auseinander. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen Befunden, entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen; die Gesundheitsschädigungen sind nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft.
Der Beschwerdeführer erklärte sich in seiner Beschwerde mit dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht einverstanden. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass das Vorbringen in seiner Stellungnahme vom 29.05.2026 von der belangten Behörde gänzlich ignoriert worden sei und sich der medizinische Sachverständige nicht inhaltlich mit seinem Vorbringen auseinandergesetzt habe. Es sei nicht richtig, dass angenommen werde, sein Zustand sei aufgrund fehlender Einnahme von Medikamenten psychopathologisch weitgehend stabil, denn die fehlende Medikation sei eine direkte, krankheitsbedingte Folge schwerer, dokumentierter Medikamentenunverträglichkeiten. Außerdem widerspreche diese Einschätzung der Systematik der Einschätzungsverordnung, wonach nicht mehr auf rein diagnoselastische Kriterien abzustellen sei, sondern zwingend eine Beurteilung funktioneller Parameter und deren konkreten Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit am allgemeinen Arbeitsmarkt verlange. Schließlich brachte der Beschwerdeführer vor, dass die synergetischen Wechselwirkungen (Multimorbidität) zwischen seiner bipolaren Störung, dem schweren ADHS und dem Asperger-Syndrom (Autismusspektrumstörung) nicht gewürdigt worden seien.
In seiner Stellungnahme vom 29.05.2026 erklärte der Beschwerdeführer, dass die Ausprägung der bipolaren Störung unter einer eigenen Positionsnummer der EVO einzustufen gewesen wäre. Es sei die Position 03.06.02 einschlägig und würde eine Einschätzung im mittleren Grad dieser Position seinem Leidensdruck gerechter werden. Begründend führte der Beschwerdeführer das Vorliegen einer dichten Phasendynamik im Stadium des Rapid Cycling (er leide an über 10 Episoden pro Jahr) sowie eine intermittierende suizidale Krise unter Druck und die seit August 2024 bestehende Arbeitslosigkeit an. Weiters brachte dieser vor, dass das Asperger-Syndrom eine eigenständige, tiefgreifende Barriere darstelle und die Kriterien der Position 03.05.02 durch die ausgeprägte soziale Isolation, die sensorische Überempfindlichkeit und die Chronifizierung im Alltag spürbar erfüllt seien. Der Beschwerdeführer regte an, dieses Störungsbild als wesentliches Zusatzleiden separat zu bewerten.
Unter die Position 03.06.02 fallen der Anlage der EVO zufolge „Depressive Störungen mittleren Grades, Manische Störung mittleren Grades“. Die Kriterien für eine Einstufung mittleren Grades dieser Position sind bei Depression „Leistungsfähigkeit und soziale Kontakte schwer aufrecht zu erhalten“ sowie bei Manie „während der Phasen Arbeitsleistung und soziale Funktionsfähigkeit vollständig unterbrochen“. Die Position 03.05.02 wiederum erfasst „Störungen mittleren Grades“. Bei einer Einstufung mit einem GdB von 50 % gibt die EVO folgende Kriterien vor: „Affektive, somatische und kognitive Störungen sowie ernsthafte Beeinträchtigung der meisten sozialen Bereiche, Phasenweise Einschränkungen der Leistungsfähigkeit, Behandlung führt zu intermittierender Stabilisierung, wiederholter Leistungsknick, Zunehmende Chronifizierung, Beginnende soziale Desintegration“.
Die (vom medizinischen Sachverständigen herangezogene) Position 03.06.01 hingegen erfasst „Depressive Störung – Dysthymie - leichten Grades“ sowie „Manische Störung – Hypomanie - leichten Grades“. Bei einem GdB von 30 % werden die Kriterien „Unter Medikation stabil, fallweise beginnende soziale Rückzugstendenz, aber noch integriert“ angeführt.
Einschätzungen nach den Kriterien der Anlage der EVO sind in der Form vorzunehmen, dass aus medizinischer Sicht zu beurteilen ist, welche Funktionseinschränkungen mit dem Leiden einhergehen. Um dies feststellen zu können, werden die vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Befunde ebenso berücksichtigt, wie die Ergebnisse des vom medizinischen Sachverständigen am 23.04.2026 selbst durchgeführten fachmedizinischen Untersuchung. Die Ergebnisse dieser Untersuchung sind aus den Feststellungen zu entnehmen.
In dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Befundbericht von XXXX einer klinischen und Gesundheitspsychologin vom 04.02.2026 wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer über lange und stabile Freundschaften verfügt und in seiner Freizeit beispielsweise ins Fitnesscenter geht. Dieses Privatgutachten wurde von dem von der belangten Behörde herangezogenen medizinischen Sachverständigen aus dem Fachbereich der Psychiatrie in seinem auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers basierenden Gutachten berücksichtigt. Aus diesem Befundbericht ist für den erkennenden Senat abzuleiten, dass der Beschwerdeführer trotz seiner psychiatrischen Leiden nach wie vor sozial integriert ist, was eine Einschätzung nach Position 03.06.01 der Anlage der EVO bestätigt.
Der Beschwerdeführer war bis dato noch nie in stationärer Behandlung. Um beispielsweise eine Einstufung in der Position 03.06.02 der Anlage der EVO annehmen zu können, wird vorausgesetzt, dass es mindestens einen stationären Aufenthalt an einer Fachabteilung gab und eine ständige ärztliche Behandlung vorliegt sowie, dass trotz adäquater Therapie keine vollständige Remission ersichtlich ist.
Auch aus dem bereits genannten Befundbericht von XXXX ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer medikamentös schlecht eingestellt ist. Der Beschwerdeführer behauptet zwar, dass er Medikamente nicht vertragen würde, eine fachärztliche Bestätigung, welche diese Behauptung auch medizinisch nachvollziehbar objektivieren würde, legte der Beschwerdeführer nicht vor.
Eine Beurteilung nach den Kriterien der der Anlage der EVO setzt voraus, dass die betroffene Person die ihr zumutbaren und verfügbaren Therapiemöglichkeiten in Anspruch nimmt. Wird eine Therapie – aus welchen Gründen auch immer – nicht wahrgenommen und führt dies zwangsläufig zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes. Dies rechtfertigt jedoch keine höhere Bewertung des Leidenszustandes nach den Vorgaben der Anlage der EVO.
Auch wenn die subjektive Beeinträchtigung dadurch stärker empfunden werden mag, ist für die Einschätzung maßgeblich, dass alle zumutbaren Therapieoptionen ausgeschöpft werden, um eine Verbesserung oder Stabilisierung des Gesundheitszustandes zu erreichen. Die Nichtausschöpfung vorhandener Behandlungsmöglichkeiten begründet daher keine höhere Einstufung des Leidenszustandes nach den Kriterien der Anlage der EVO.
Die Einschätzung des Leidens 1 durch den medizinischen Sachverständigen aus dem Fachbereich der Psychiatrie nach der Position 03.06.01 ist für den erkennenden Senat schlüssig und nachvollziehbar. Dem Argument des Beschwerdeführers, wonach sein Vorbringen gänzlich ignoriert worden sei, ist aus den genannten Gründen nicht zu folgen.
Weiters ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer sein Vorbringen nicht durch medizinische Befunde belegte. Es trifft den Beschwerdeführer in Verfahren nach dem Behinderteneinstellungsgesetz eine Mitwirkungsverpflichtung dahingehend, dass er von sich aus alle aus seiner Sicht für die Beurteilung des Gesamtgrades der Behinderung relevanten medizinischen Befunde vorzulegen hat. Dieser Mitwirkungsverpflichtung ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen.
Es ist für den erkennenden Senat daher nicht nachvollziehbar, inwiefern der Beschwerdeführer vermeint, dass eine andere Einschätzung nach der Anlage der EVO vorzunehmen gewesen wäre, wenn dieser mit seiner Beschwerde medizinische Befunde, welche eine andere Beurteilung der Leiden des Beschwerdeführers ermöglichen würden ebenso nicht vorlegte wie ein Gegengutachten.
Die vom Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde vorgelegte „erweiterten Anamnese – handschriftlich datiert Juni 2026“ war unberücksichtigt zu lassen, da diese dem Anschein nach vom Beschwerdeführer selbst erstellt und vom seinem behandelnden Facharzt für Psychiatrie lediglich abgestempelt und unterschrieben wurde. Diese Aufstellung kann keinen medizinischen Befundbericht, welcher einen klinischen Status/Fachstatus samt daraus folgender fachärztlicher Diagnose enthält, zu ersetzen.
Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass ärztliche Atteste, die lediglich Schlussfolgerungen enthalten, aber keinen Befund, aus dem diese Schlussfolgerungen nachvollziehbar ableitbar wären, nicht geeignet sind, Bedenken gegen das vollständige und schlüssige Gutachten eines Amtssachverständigen zu erwecken (vgl. VwGH 02.05.2001, 95/12/0260; 22.03.1995, 94/12/0245).
Sofern der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde moniert, dass die synergetischen Wechselwirkungen zwischen der bipolaren Störung, dem ADHS und dem Asperger-Syndrom nicht gewürdigt worden seien ist darauf hinzuweisen, dass gemäß § 3 Abs. 3 EVO eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen dann vorliegt, wenn sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt oder zwei oder mehr Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen. Im vorliegenden Fall wurde die Gesamtsymptomatik der beim Beschwerdeführer festgestellten psychischen Beeinträchtigungen berücksichtigt und als Leiden 1 festgestellt, sodass sich die Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussung erübrigt.
Der Beschwerdeführer ist daher mit seinem Beschwerdevorbringen dem medizinischen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Psychiatrie vom 21.05.2026 (vidiert am 22.05.2026), beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 23.04.2026 samt ergänzender Stellungnahme vom 07.07.2026 (vidiert am selben Tag) nicht ausreichend und insbesondere nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des von der belangen Behörde eingeholten Sachverständigengutachtens samt ergänzender Stellungnahme. Diese werden daher der Entscheidung zu Grunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A)
1. Zur Entscheidung in der Sache:
Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes-BEinstG, BGBl. Nr. 22/1970 idgF lauten:
„Begünstigte Behinderte
§ 2 (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. gleichgestellt:
1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)
(2) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
(3) Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
Behinderung
§ 3 Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Feststellung der Begünstigung
§ 14 (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen. Der Behindertenpass im Sinne des § 40 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 gilt nicht als Nachweis über die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten.
(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
…“
Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung, BGBl. II. Nr. 261/2010 idgF BGBl II. Nr. 251/2012) lauten auszugsweise wie folgt:
"Behinderung
§ 1 Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Grad der Behinderung
§ 2 (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.
…
Grundlage der Einschätzung
§ 4 (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.
...“
Das Leiden 1 ist eine bipolare affektive Störung, ADHS sowie eine Autismusspektrumstörung, welches der medizinische Sachverständige richtig eine Stufe unter dem oberen Rahmensatz der Position 03.06.01 der Anlage EVO mit einem GdB von 30 % einstufte, da der Zustand des Beschwerdeführers derzeit ohne Medikation psychopathologisch weitgehend stabil ist.
Die vom Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerde vorgebrachten Beschwerdegründe waren nicht geeignet, die durch den medizinischen Sachverständigen getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche einschätzungsrelevante Dauerleiden bzw. eine zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung des Zustandes zu belegen.
Sämtliche Leiden des Beschwerdeführers sind demnach nach der Einschätzungsverordnung nach der richtigen Positionsnummer eingestuft. Daraus ergibt sich ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H.
Beim Beschwerdeführer liegt mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. aktuell kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger bzw. im vorliegenden Fall Unionsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, derzeit nicht gegeben.
Was den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid den Grad der Behinderung des Beschwerdeführers spruchgemäß mit 30 v.H. festgestellt hat, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des § 14 Abs. 2 1. Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.04.2012, Zl. 2010/11/0173).
Die Beschwerde war daher mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt.
Hinsichtlich des Antrages des Beschwerdeführers auf Einholung eines weiteren Gutachtens durch einen unbefangenen, anderen Facharzt für Psychiatrie und Neurologie ist darauf hinzuweisen, dass ein Anspruch auf Beiziehung von Fachärzten bestimmter Richtungen nicht besteht. Es kommt lediglich auf die Begründung und die Schlüssigkeit des Gutachtens an, die im vorliegenden Fall gegeben ist (vgl. VwGH Ra 2025/11/0007, 08.10.2025, mwN).
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung in Betracht kommt.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Der Beschwerdeführer beantragte im Rahmen seiner Beschwerde die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung. Das Verwaltungsgericht kann trotz ausdrücklichen diesbezüglichen Antrags von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Dies ist - unter anderem - dann nicht der Fall, wenn das VwG tragende Erwägungen der behördlichen Beweiswürdigung nicht teilt und folglich zu anderen Feststellungen gelangt (vgl. VwGH 19.11.2025, Ra 2022/17/0157, mwN). Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und insbesondere aus dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten, das auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers beruht und auf alle Einwände und die im Verfahren vorgelegten Atteste des Beschwerdeführers in fachlicher Hinsicht eingeht, und welchen der Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegengetreten ist. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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