IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a RETTENHABER-LAGLER als Vorsitzende und die Richterin Maga Karin GASTINGER, MAS sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 27.02.2026, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 01.11.2025 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (auch Sozialministeriumservice, in der Folge belangte Behörde) und legte ein Konvolut an medizinischen Befunden bei.
2. Die belangte Behörde holte zur Überprüfung des Antrages ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin ein. In dem aufgrund einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 25.11.2025 erstellten Sachverständigengutachten vom selben Tag (vidiert am 27.11.2025) stellte der medizinische Sachverständige beim Beschwerdeführer die Funktionseinschränkung
1. Koronare Herzerkrankung mit Zustand nach akutem transmuralem Myokardinfarkt und mehrfacher Stentimplantation mit medikamentös behandelter arterieller Hypertonie, Position 05.05.02 der Anlage der Einschätzungsverordnung (EVO), Grad der Behinderung (GdB) 30 %
2. Zustand nach operativer Intervention im Bereich des Darmes wegen Divertikulitis, Position 07.04.04 der Anlage der EVO, GdB 20 %
3. Bipolare Störung bei Zustand nach Dependenz, Position 03.06.01 der Anlage der EVO, GdB 20 %
und einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 30 v.H. fest. Das führende Leiden 1 werde durch Leiden 2 und 3 mangels relevanter ungünstiger Leidensbeeinflussung nicht weiter erhöht.
3. Die belangte Behörde übermittelte dem Beschwerdeführer das Sachverständigengutachten mit Schreiben vom 02.12.2025 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte diesem eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ein.
4. Mit Schreiben vom 12.12.2025 gab der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ab und führte zusammengefasst aus, dass seine bestehenden psychischen Erkrankungen als auch mehrere schwerwiegende körperliche Erkrankungen im Gutachten entweder gar nicht, nur bruchstückhaft oder medizinisch unzutreffend berücksichtigt worden seien. Zusätzlich sei eine psychiatrische Diagnose („bipolare Störung“) bewertet worden, die in keinem einzigen seiner Befunde dokumentiert sei, während die tatsächlich vorliegenden Störungen vollständig unberücksichtigt geblieben seien. Gegenständlich seien eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung (Borderline), eine rezidivierende depressive Störung, mittelgradige Episode, Angststörung/Panikstörung und generalisierte Angststörung, ADHS im Erwachsenenalter – stark beeinträchtigende neuropsychiatrische Störung, Alkoholabhängigkeit/Suchterkrankung – psychiatrische Erkrankung mit sozialen und funktionellen Folgen sowie Traumafolgestörung/Bindungsstörung diagnostiziert worden. Entgegen dem Gutachten sei auch Asthma/COPD eindeutig befundbelegt. Der Medikationsplan vom 22.10.2025 zeige deutlich, dass er nicht nur unter mehreren chronischen Erkrankungen leide, sondern dass diese auch behandlungsintensiv, komplex und multimodal seien. Das Gutachten sei daher aus seiner Sicht medizinisch unvollständig, inhaltlich falsch, methodisch unzureichend und nicht geeignet, seinen Behinderungsgrad sachgerecht zu bestimmen. Er ersuche daher um vollständige Neubewertung.
5. Mit Emailnachricht vom 17.12.2025 einen Patientenbrief der Klinik Hietzing vom 09.01.2026, worin ein stationärer Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 05. - 09.01.2026 dokumentiert ist.
6. Die belangte Behörde nahm diese Stellungnahme zum Anlass, um den befassten medizinischen Sachverständigen aus dem Fachbereich der Allgemeinmedizin um die Abgabe einer Stellungnahme zu ersuchen. In seiner Stellungnahme vom 08.01.2026 führte der medizinische Sachverständige Folgendes aus:
„Einwendungen: dies vor allem in Form der Darstellung subjektiver Empfindungen und Kommentare das Ergebnis der ärztlichen Untersuchung betreffend.
Befundnachreichung: 16.12.2025 Kl. Penzing: Befundbericht.
Zu Einwendungen/Befundnachreichung: im Rahmen der ärztl. Begutachtung wurden neben Anamneseerhebung, Würdigung aller vorliegenden, medizinisch relevanten Befunde und eingehender klinischer Untersuchung auch ausreichend Zeit und Raum für die umfassend geschilderten, subjektiven Beschwerden der Partei gewährt. Zur Erhebung eines GdB nach geltenden Richtlinien wurden alle medizinisch relevanten Fakten, vor allem tatsächlich vorliegende, funktionelle Einschränkungen, herangezogen, diese sind nach EVO ausreichend hoch eingestuft. Hinsichtlich des psychischen Leidens wird vom Kunden zum Untersuchungszeitpunkt ein Befund vorgelegt (siehe GA- 21.3.2025 Hanusch-KH), in welchem expressis verbis eine bipolare Störung dokumentiert ist (siehe auch Leiden 3 im aktuellen GA), eine ausreichende psychische Stabilität ist im Befundverlauf belegt. Ein nun nachgereichter Einzelbefund der Klinik Penzing ohne Langzeitverlauf bedingt kein einschätzungsrelevantes Leiden. Das Herzleiden ist ausreichend hoch eingestuft, maßgeblich abweichende Befunde mit Einschränkung der Pumpleistung werden nicht vorgelegt. Eine aktuelle Lungenfunktion zur Verifizierung einer einschätzungsrelevanten Lungenerkrankung liegt ebenfalls nicht vor. Das Leiden im Bereich des Verdauungstraktes ist unter Pos. 2 im aktuellen GA nach geltender EVO ebenfalls ausreichend hoch eingestuft, aktuelle Befunde betreffend wesentlicher Funktionseinbußen werden nicht beigebracht.
Die subjektiven Empfindungen der Partei werden zur Kenntnis genommen, sind jedoch aufgrund der aktuellen Untersuchung und der aufliegenden bzw. des nachgereichten Befundes nicht dazu geeignet, das bereits vorhandene Begutachtungsergebnis zu entkräften, da maßgeblich höhere Funktionseinbußen- als bereits anlässlich der Begutachtung festgestellt- nicht vorliegen. Insgesamt ergeben sich daher, nach nochmaliger Überprüfung, keine neuen, relevanten medizinischen Erkenntnisse, es wird daher das bereits vorliegende Begutachtungsergebnis weiterhin aufrecht erhalten.“
7. In der ergänzenden Stellungnahme des befassten medizinischen Sachverständigen aus dem Fachbereich der Allgemeinmedizin vom 09.02.2026 führt dieser zur Befundnachreichung vom 09.01.2026 betreffend den stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 05.-09.01.2026 aus, dass unter spezifischer, gut vertragener Therapie ein gebessertes Zustandsbild bei regelrechtem Allgemeinzustand erreicht werden habe können, weitere Therapiereserven seien erhalten. Somit würden keine neuen, maßgeblichen medizinischen Erkenntnisse resultieren und eine Änderung im bereits festgestellten ärztlichen Untersuchungsergebnis ergebe sich nicht.
8. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 27.02.2026 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) ab und stellte einen Grad der Behinderung in Höhe von 30 v.H. fest. Die belangte Behörde legte dem Bescheid das eingeholte Sachverständigengutachten sowie die ergänzenden Stellungnahmen in Kopie bei.
9. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht die gegenständliche Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, worin er ausführt, dass die im Sachverständigengutachten getroffene Einschätzung von 30 % nicht seinem tatsächlichen Gesundheitszustand sowie den daraus resultierenden funktionellen Einschränkungen im Alltag entspreche. Im Gutachten werde insbesondere ausgeführt, dass seine koronare Herzerkrankung als „kardial kompensiert“ beurteilt werde, die Folgen der Darmoperation als funktionell nicht wesentlich einschränkend gelten würden, sowie seine psychischen Erkrankungen als ausreichend stabil eingeschätzt würden. Diese Beurteilung greife jedoch zu kurz und werde seiner tatsächlichen Situation nicht gerecht. Ebenso wenig sei die wechselseitige Verstärkung dieser Leiden nicht ausreichend berücksichtigt worden und auch bei der Begutachtung sei auf seine körperlichen und psychischen Beschwerden nur oberflächlich bis gar nicht eingegangen worden. Trotz des Vorliegens mehrerer Erkrankungen sei der Gesamtgrad der Behinderung nicht entsprechend erhöht worden, da angeblich keine relevante ungünstige Leidensbeeinflussung vorliege. Diese Einschätzung erscheine ihm nicht nachvollziehbar, zumal ein wiederholter stationärer Aufenthalt in der psychiatrischen Abteilung der Klinik Hietzing noch keine drei Monate zurückliege. Seine subjektiven Beschwerden seien zwar angeführt worden, jedoch ausdrücklich als nicht ausreichend relevant bewertet worden. Tatsächlich sei er im Alltag deutlich stärker eingeschränkt, als dies im Gutachten dargestellt werde.
10. Die belangte Behörde legte das Beschwerdeverfahren dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 27.03.2026 vor, wo dieses am 30.03.2026 einlangte.
11. Das Bundesverwaltungsgericht führte 31.03.2026 eine Abfrage im Zentralen Melderegister durch, wonach der Beschwerdeführer österreichischer Staatsbürger ist, und seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses langte am 01.11.2025 bei der belangten Behörde ein.
Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Inland.
Ausmaß der Funktionseinschränkungen:
Anamnese:
VGA vom 19.12.2023: KHK/Z.n. MCI, Gesamt-GdB 30%.
Derzeitige Beschwerden:
Intercurrent psychische Erkrankung bei Substanzgebrauch, sei dzt. abstinent. Eine spezifische Medikation nehme er ein. Es läge auch ein Z.n. Divertikulitis mit Stoma (inzwischen rückoperiert) vor, keine rezenten Komplikationen belegt.
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Keine aktuelle ärztl. Med.liste vorliegend.
Sozialanamnese:
AMS.
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
21.3.2025 Hanusch-KH: Entlassungsbericht.
13.6.2024 XXXX : fachärztl. Befundbericht.
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
Normal.
Ernährungszustand:
Normal.
Größe: 175,00 cm Gewicht: 72,00 kg Blutdruck: 0
Klinischer Status - Fachstatus:
KOPF, HALS:
Keine Stauungszeichen, keine Stenosegeräusche, keine Atemnot, Lidschluß komplett, kein Nystagmus. Sprache gut verständlich, kein Stridor. Brille.
THORAX / LUNGE / HERZ:
Vesiculäratmen, normale Atemfrequenz. Keine Dyspnoe, keine Spastik auskultierbar. Rhythmische Herztöne, normofrequent. Kardial kompensiert.
ABDOMEN:
Weich, Peristaltik auskultierbar. Blande Narben.
WIRBELSÄULE:
Keine relevante funktionelle Einschränkung.
EXTREMITÄTEN:
Kreuz / Nacken / Pinzetten / Spitzgriff beidseits durchführbar, vollständiger Faustschluß beidseits, Pro- und Supination möglich. Greiffunktion und Fingerfertigkeit beidseits ausreichend erhalten. Hüftgelenke frei beweglich, Kniegelenke beidseits aktiv im Sitzen 00-120°, Sprunggelenke frei beweglich. Stehen und Gehen im Untersuchungszimmer ohne Hilfsmittel möglich. Zehen / Fersenstand beidseits möglich, Einbeinstand wird flüssig durchgeführt.
GROB NEUROLOGISCH:
Keine relevanten motorischen Defizite, Vorfußhebung beidseits möglich, kein Rigor, kein relevanter Tremor, Feinmotorik ausreichend erhalten.
Gesamtmobilität - Gangbild:
Keine Hilfsmittel, sicher und selbstständig.
Status Psychicus:
Orientiert, wach, klar, sozial integriert, keine psychotische Symptomatik, kognitive Funktionen erhalten.
Beim Beschwerdeführer bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
1. Koronare Herzerkrankung mit Zustand nach akutem transmuralem Myokardinfarkt und mehrfacher Stentimplantation mit medikamentös behandelter arterieller Hypertonie
2. Zustand nach operativer Intervention im Bereich des Darmes wegen Divertikulitis
3. Bipolare Störung bei Zustand nach Dependenz
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 v. H.
Das führende Leiden 1 wird durch die Leiden 2 – 3 mangels relevanter ungünstiger Leidensbeeinflussung nicht weiter erhöht.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellung zur Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses basieren auf dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Inland ergibt sich aus der seitens des Bundesverwaltungsgerichts am 31.03.2026 durchgeführten Abfrage aus dem Zentralen Melderegister, aus der sich ein Hauptwohnsitz im österreichischen Bundesgebiet ergibt; konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Auch die belangte Behörde ging vom Vorliegen dieser Voraussetzung aus.
Der Gesamtgrad der Behinderung gründet sich auf das seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 25.11.2025 (vidiert am 27.11.2025), basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 25.11.2025 sowie den ergänzenden Stellungnahmen vom 08.01.2026 und vom 09.02.2026.
Darin wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Der medizinische Gutachter setzt sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden sowie mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken der zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen auseinander. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen Befunden, entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen; die Gesundheitsschädigungen sind nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft.
Die belangte Behörde holte aufgrund der Einwendungen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 12.12.2025 und den vorgelegten Befunden eine ergänzende Stellungnahme des befassten Sachverständigen ein. Dieser wies in seiner Stellungnahme vom 08.01.2026 einleitend darauf hin, dass im Rahmen der ärztlichen Begutachtung neben der Anamneseerhebung, Würdigung aller vorliegenden, medizinischen Befunde und eingehender klinischer Untersuchung auch ausreichend Zeit und Raum für die umfassend geschilderten, subjektiven Beschwerden des Beschwerdeführers gegeben wurden.
Hinsichtlich des Leidens 1 ist festzuhalten, dass beim Beschwerdeführer ein Zustand nach Myokardinfarkt mit erfolgreicher Intervention besteht, welcher kardial kompensiert ist. Maßgebliche abweichende Befunde mit Einschränkung der Pumpleistung wurden seitens des Beschwerdeführers nicht vorgelegt. Daher kann den Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach Leiden 1 zu gering eingestuft worden sei, nicht gefolgt werden.
Betreffend Leiden 2 ist auszuführen, dass ein Zustand nach operativer Intervention im Bereich des Darmes wegen Divertikulitis besteht, ohne Nachweis einer maßgeblichen funktionellen Störung bei normalem Allgemein- und Ernährungszustand. Demzufolge wurde das Leiden 2 im Bereich des Verdauungstraktes im aktuellen Gutachten nach geltender EVO ebenfalls ausreichend hoch eingestuft, da aktuelle Befunde betreffend wesentlicher Funktionseinbußen nicht beigebracht wurden.
Zum Leiden 3 ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt einen Befund vom Hanusch – KH vom 21.03.2025 vorlegte, in welchem expressis verbis eine bipolare Störung dokumentiert und eine ausreichend psychische Stabilität im Befundverlauf belegt ist. Der nachgereichte Befundbericht der Klinik Penzing vom 16.12.2025 ohne Langzeitverlauf bedingt kein einschätzungsrelevantes Leiden. Der weitere Befund mit stationärem Aufenthalt an der Klinik Hietzing vom 5.- 9.1.2026 findet in der vom Sachverständigen getroffenen Einschätzung hinsichtlich Leiden 3 Deckung, zumal ausgeführt wird, dass unter spezifischer, gut vertragener Therapie ein gebessertes psychisches Zustandsbild bei regelrechtem Allgemeinzustand erreicht werden konnte und dass weitere Therapiereserven erhalten sind.
Maßgeblich für die Einschätzung der Leiden und Funktionseinschränkungen nach den Kriterien der EVO sind dessen objektivierbare Funktionseinschränkungen unter Beachtung sämtlicher vorgelegten Befunde. Aufgabe des Gutachters ist es, unter Berücksichtigung des klinischen Status und der vorliegenden Befunde ein objektives Gutachten zu erstellen. Diesem Auftrag ist der medizinische Sachverständige nachgekommen. Eine aktuelle Lungenfunktion zur Verifizierung einer einschätzungsrelevanten Lungenerkrankung liegt nicht vor.
Der Beschwerdeführer hat keine medizinischen Befunde vorgelegt, welche eine höhere Einschätzung der von dem medizinischen Sachverständigen festgestellten Leiden und Funktionseinschränkungen indizieren würden. Nach dem Ergebnis der vom medizinischen Sachverständigen durchgeführten Untersuchung decken sich diese vom Beschwerdeführer geschilderten subjektiven Leidenszustände nicht mit dem Ergebnis seiner eigenen medizinischen Untersuchung.
Der Sachverständigen geht in seinem Gutachten vom 25.11.2025 (vidiert am 27.11.2025) samt ergänzenden Stellungnahmen ausführlich auf sämtliche vorgelegte Befunde des Beschwerdeführers ein. Der Beschwerdeführer ist damit den Ausführungen des medizinischen Sachverständigen nicht und damit insbesondere auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).
Seitens des Bundesverwaltungsgerichts bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit, Widerspruchsfreiheit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens vom 25.11.2025 (vidiert am 27.11.2025) samt ergänzenden Stellungnahmen vom 08.01.2026 und vom 09.02.2026. Diese werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
Insoweit in der Beschwerde beanstandet wird, der Beschwerdeführer sei nicht durch Fachärzte untersucht worden, ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 24.06.1997, 96/08/0114 ausgeführt hat, dass die Behörden im Zusammenhang mit der Einschätzung des Grades der Behinderung verpflichtet sind, zur Klärung medizinischer Fachfragen ärztliche Gutachten einzuholen. Es besteht jedoch kein Anspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes. Es kommt vielmehr auf die Schlüssigkeit der eingeholten Gutachten an.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A)
1. Zur Entscheidung in der Sache
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten:
„§ 40 (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
…
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
§ 41 (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
(2) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.
…
§ 42 (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
…
§ 45 (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.“
Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung, BGBl. II. Nr. 261/2010 idgF BGBl II. Nr. 251/2012) lauten auszugsweise wie folgt:
"Behinderung
§ 1 Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Grad der Behinderung
§ 2 (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.
Gesamtgrad der Behinderung
§ 3 (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn
- sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,
- zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.
Grundlage der Einschätzung
§ 4 (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.
...“
Zunächst ist rechtlich festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall - wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm - nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war, was im Verfahren auch unbestritten geblieben ist.
Das Leiden 1 ist die koronare Herzerkrankung mit Zustand nach akutem transmuralem Myokardinfarkt und mehrfacher Stentimplantation mit medikamentös behandelter arterieller Hypertonie, welches der medizinische Sachverständige richtig im unteren Rahmensatz nach der Position 05.05.02 der Anlage EVO mit einem GdB von 30 % einstufte, da ein Zustand nach Myokardinfarkt besteht, jedoch erfolgreiche Intervention und kardial kompensiert.
Beim Leiden 2 handelt es sich um den Zustand nach operativer Intervention im Bereich des Darmes wegen Divertikulitis, welches der medizinische Sachverständige richtig im oberen Rahmensatz der Position 07.04.04 der Anlage der EVO mit einem GdB von 20 % einstufte, da Sigmateilresektion und Divertikulose, ohne rezenten Nachweis einer maßgeblichen funktionellen Störung, bei normalem Allgemein- und Ernährungszustand.
Das Leiden 3 ist die Bipolare Störung bei Zustand nach Dependenz, welches der medizinische Sachverständige richtig eine Stufe über den unteren Rahmensatz nach der Position 03.06.01 der Anlage der EVO mit einem GdB von 20 % einstufte, da spezifische Medikation gegeben, sozial integriert, keine psychotische Störung vorliegend. Einfach Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung miterfasst.
Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung hat bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist (vgl. den eindeutigen Wortlaut des § 3 der Einschätzungsverordnung, sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN).
Wie oben unter Punkt 2. (Beweiswürdigung) ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 25.11.2025 (vidiert am 27.11.2025), beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 25.11.2025 samt ergänzenden Stellungnahmen vom 08.01.2026 und vom 09.02.2026 zu Grunde gelegt.
Der medizinische Sachverständige stellt in der Gesamtbeurteilung fest, dass das führende Leiden 1 durch die Leiden 2 und 3 mangels relevanter ungünstiger Leidensbeeinflussung nicht weiter erhöht wird, woraus sich ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. ergibt.
Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, aktuell nicht erfüllt.
Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.
Der Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und insbesondere auf das von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten, sowie den ergänzenden Stellungnahmen, worin auf alle Einwände und die im Verfahren vorgelegten Atteste des Beschwerdeführers in fachlicher Hinsicht eingegangen wird, und welchen der Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegengetreten ist. Beide Parteien haben keinen Verhandlungsantrag gestellt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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