IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Philipp RAFFL als Vorsitzenden und den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Elisabeth RIEDER als Beisitzer und Beisitzerin über die Beschwerde von XXXX, XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX , vom 08.07.2026, OB: XXXX , bezüglich Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger und Inhaber eines ab 29.03.2026 gültigen, unbefristeten Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 vH. Im Rahmen des entsprechenden Antragsverfahrens war seitens der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage von Dr.in XXXX , Fachärztin für Physikalische Medizin und allgemeine Rehabilitation sowie Allgemeinmedizinerin, vom 05.05.2026 eingeholt worden, welches auf Basis sämtlicher aktenkundiger Befunde zum Ergebnis gelangte, dass der Beschwerdeführer einen Gesamtgrad der Behinderung von 50 vH aufweise.
Am 03.06.2026 stellte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 BEinstG.
Mit Schriftsatz der belangten Behörde vom 05.06.2026 wurde dem Beschwerdeführer bezüglich seines verfahrensgegenständlichen Antrags auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten erneut das bereits im Passverfahren eingeholte Sachverständigengutachten von Dr.in XXXX vom 05.05.2026 zum Parteiengehör übermittelt und ihm die Möglichkeit eingeräumt, hierzu innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt dieses Schreibens eine schriftliche Stellungnahme einzubringen, sofern er Einwendungen zum Ergebnis habe. Von dieser Möglichkeit machte der Beschwerdeführer keinen Gebrauch.
Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 08.07.2026 wurde auf Grund des am 03.06.2026 eingelangten Antrages des Beschwerdeführers gemäß §§ 2 und 14 BEinstG festgestellt, dass dieser ab 03.06.2026 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehöre. Der Grad der Behinderung betrage 50 vom Hundert. Begründend wurde auf das Sachverständigengutachten von Dr.in XXXX vom 05.05.2026 verwiesen, nach welchem der Beschwerdeführer einen Gesamtgrad der Behinderung von 50 vH aufweise, weswegen die Voraussetzungen für Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten vorlägen.
Gegen den gegenständlich angefochtenen Bescheid wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 17.08.2026 Beschwerde erhoben. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers mit 50 vH zu niedrig bemessen worden sei, wesentliche Leiden sowie deren funktionelle Auswirkungen unberücksichtigt geblieben seien und überdies die Voraussetzungen für diverse Zusatzeintragungen in seinen Behindertenpass vorlägen.
Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 25.08.2026 zur Entscheidung vorgelegt.
Der Beschwerdeführer hat bei der belangten Behörde weder einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung, noch auf die Vornahme von Zusatzeintragungen in seinen Behindertenpass gestellt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei und unbestritten aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie des Gerichtsaktes.
Eine Kopie des Behindertenpasses des Beschwerdeführers, das Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage von Dr.in XXXX vom 05.05.2026, der verfahrenseinleitende Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 BEinstG, das ihm übermittelte Parteiengehör vom 05.06.2026, sowie der gegenständlich angefochtene Bescheid und die verfahrensgegenständliche Beschwerde liegen allesamt im Verwaltungsakt ein. In einem Aktenvermerk der belangten Behörde wird überdies dezidiert festgehalten, dass sich die verfahrensgegenständliche Beschwerde gegen den Feststellungsbescheid vom 08.07.2026 zu OB: XXXX (Zuerkennung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten) richte, seitens des Beschwerdeführers jedoch weder ein Parkausweisantrag noch ein Antrag auf die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" gestellt worden sei.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
In § 19b Abs. 1 BEinstG ist vorgesehen, dass das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der §§ 8, 9, 9a und 14 Abs. 2 durch den Senat entscheidet.
Da es sich in gegenständlichem Fall um eine Angelegenheit des § 14 Abs. 2 BEinstG handelt, liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des BEinstG idgF BGBl. I Nr. 50/2025 lauten:
„Begünstigte Behinderte
§ 2. (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
(Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)
(2) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
(3) Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
[...]“
„Feststellung der Begünstigung
§ 14. (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen. Der Behindertenpass im Sinne des § 40 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 gilt nicht als Nachweis über die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten.
(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
[…]“
"Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem VwG ist jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der belangten Behörde gebildet hat. Dabei bestimmt der Antrag grundsätzlich den Umfang der Sache (vgl. VwGH 14.01.2022, Ra 2020/10/0082, mwN).
Fallgegenständlich hat der Beschwerdeführer einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gestellt, welchem seitens der belangten Behörde mit dem angefochtenen Bescheid vom 08.07.2026 gemäß den einschlägigen Bestimmungen des §§ 2 und 14 BEinstG – aufgrund des im rezenten Passverfahren gutachterlich ermittelten Gesamtgrades der Behinderung von 50 vH – entsprochen wurde. Der Spruch des angefochtenen Bescheides ist insoweit nicht zu beanstanden.
Sofern in der verfahrensgegenständlichen Beschwerde geltend gemacht wird, dass der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers mit 50 vH zu niedrig bemessen worden sei, wesentliche Leiden sowie deren funktionelle Auswirkungen unberücksichtigt geblieben seien und überdies die Voraussetzungen für diverse Zusatzeintragungen in seinen Behindertenpass vorlägen, so ist dies nicht "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem VwG und würde eine Auseinandersetzung mit diesen Vorbringen eine Überschreitung des Beschwerdegegenstandes darstellen. Vielmehr wäre der Beschwerdeführer diesbezüglich angehalten, gegebenenfalls bei der belangten Behörde einen entsprechenden Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung oder auf die Vornahme der betreffenden Zusatzeintragungen in seinen Behindertenpass zu stellen.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.
4. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über die Zugehörigkeit zum Kreis der Begünstigten Behinderten sind die Art und das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen, welche auf Grundlage eines medizinischen Sachverständigengutachtens einzuschätzen sind. Der auf sachverständiger Basis ermittelte, entscheidungsrelevante Sachverhalt ist geklärt und nicht ergänzungsbedürftig. Es wurde auch in der Beschwerde keine Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde von den Verfahrensparteien auch nicht beantragt.
Darüber hinaus ist die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Bewertung einzelner Leiden durch Sachverständigenbeweis oder der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.
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