Geschäftszahl (GZ):
(bitte bei allen Eingaben anführen)W133 2337021-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX , vom 28.11.2025, betreffend die Zurückweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte zunächst am 24.01.2025 beim Sozialministeriumservice (in der Folge auch als „belangte Behörde“ bezeichnet) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.
In der Folge holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung ein. In diesem Gutachten vom 15.04.2025, in welchem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung und Darstellung der Statuserhebung die Funktionseinschränkungen drei Leidenspositionen („Degenerative Wirbelsäulenveränderungen, lumbale und cervicale Osteochondrosen“ / „Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom (OSAS)“ / „Schulterengesyndrom links“) zugeordnet wurden und ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. eingeschätzt wurde.
Aufgrund der im Rahmen des Parteiengehörs erhobenen Einwendungen beauftragte die belangte Behörde den bereits befassten Gutachter mit einer ergänzenden Stellungnahme. In seiner ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 02.05.2025 hielt der medizinische Amtssachverständige am bereits erhobenen Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. fest.
Mit Bescheid vom 26.05.2025 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 24.01.2025 auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) ab, da er mit dem festgestellten Grad der Behinderung von 40 v.H. die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle. In der Begründung verwies die belangte Behörde auf die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens, wonach der Grad der Behinderung 40 v.H. betrage. Die Einwendungen des Beschwerdeführers seien nicht geeignet gewesen eine Änderung des Gutachtens zu bewirken. Das Gutachten vom 15.04.2025 und die Stellungnahme vom 02.05.2025 wurden dem Beschwerdeführer als Beilagen übermittelt.
Der Beschwerdeführer erhob keine Beschwerde gegen den Bescheid vom 26.05.2025. Dieser erwuchs somit in Rechtskraft.
Der Beschwerdeführer stellte bereits am 14.09.2025 bei der belangten Behörde – unter Vorlage eines Patientenbriefes eines Facharztes für Orthopädie und Traumatologie vom 22.07.2025 – den verfahrensgegenständlichen (neuen) Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.
In der Folge beauftragte die belangte Behörde den bereits befassten Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie mit einer ergänzenden Stellungnahme. In seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 18.11.2025 hielt der medizinische Amtssachverständige am bereits erhobenen Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. fest.
Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 28.11.2025 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 14.09.2025 auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) zurück. In der Begründung verwies die belangte Behörde auf den Bescheid vom 26.05.2025 mit dem in dieser Sache bereits rechtskräftig entschieden worden war. Eine offenkundige Änderung seiner Funktionsbeeinträchtigung(en) habe der Beschwerdeführer in seinem (neuen) Antrag nicht glaubhaft geltend machen können.
Mit E-Mail vom 03.12.2025 erhob der Beschwerdeführer – unter Vorlage eines orthopädischen Patientenbriefes vom 02.12.2025 – fristgerecht eine Beschwerde. Darin führte er zusammengefasst aus, dass er mittlerweile auf der Warteliste für eine dringend benötigte Rückenoperation stehe. Er nehme sehr starke Medikamente ein, habe dennoch weiterhin Schmerzen, sei zudem verwirrt und orientierungslos und verspüre Schwindel und Übelkeit. Ohne fremde Hilfe könne er seinen Alltag nicht meistern (mit näheren Ausführungen in der Beschwerde).
Mit E-Mail vom 14.01.2026 übermittelte der Beschwerdeführer ein Foto seines Medikationsplans, sowie einer darauf befindlichen Medikamentenpackung von Hydromorphon STADA 8 mg. Weiters führte er aus, dass er mittlerweile ohne fremde Hilfe nicht mehr aufstehen könne und auch andere diverse Dinge nicht mehr alleine erledigen könne. Er bitte um schnelle Klärung seines Anliegens.
Aufgrund der erhobenen Einwendungen holte die belangte Behörde im Rahmen eines Beschwerdevorentscheidungsverfahrens ein weiteres Sachverständigengutachten auf Grundlage der Einschätzungsverordnung und der Aktenlage ein. In dem Gutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie und Arztes für Allgemeinmedizin vom 19.01.2026 wurden die Funktionseinschränkungen zusammengefasst den Leidenspositionen
zugeordnet und nach der Einschätzungsverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. eingeschätzt. Im Vergleich zum Vorgutachten sei keine Änderung eingetreten (mit näheren Ausführungen in dem Gutachten).
Mit Schreiben vom 11.02.2026 teilte das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMASGPK) dem Beschwerdeführer mit, dass es aufgrund seiner Beschwerde vom 03.12.2025 – welche auch an das BMASGPK gerichtet worden war – Einsicht in sein Verwaltungsverfahren genommen habe. Die eingehende Prüfung habe jedoch ergeben, dass die eingeholten Sachverständigengutachten in sämtlichen Abschnitten sehr ausführlich, schlüssig und nachvollziehbar seien. Angesichts der schlüssigen Sachverständigengutachten habe der Beschwerdeführer daher – bezogen auf den Bescheid vom 26.05.2025 – keine Änderung seiner Funktionsbeeinträchtigungen glaubhaft machen können. Die Zurückweisung seines Antrages mit Bescheid vom 28.11.2025 sei daher zu Recht erfolgt.
Mit E-Mail vom 22.02.2026 – gerichtet an die belangte Behörde und an das BMASGPK – führte der Beschwerdeführer aus, dass er an einer diagnostizierten chronischen Nervenschädigung der Wirbelsäule leide. Sein Gesundheitszustand führe zu erheblichen Einschränkungen im Alltag. Die pauschale Infragestellung seiner Beeinträchtigung, sowie die Herabwürdigung seiner Glaubwürdigkeit würden aus seiner Sicht eine unsachliche und diskriminierende Behandlung darstellen (mit näheren Ausführungen in der E-Mail).
Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht am 26.02.2026 die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die belangte Behörde wies mit Bescheid vom 26.05.2025 den ersten Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses vom 24.01.2025 ab und stellte einen Grad der Behinderung von 40 von Hundert (v.H.) fest. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.
Der Beschwerdeführer stellte in der Folge bereits am 14.09.2025 neuerlich einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Als Gesundheitsschädigungen gab er in seinem Antrag „Bandscheiben Vorfall HWS C3 bis C7“ und „Bandscheiben Vorfall LWS 3/4 und 4/5“ an und legte dem Antrag einen Patientenbrief vom 22.07.2025 bei.
Mit Bescheid vom 28.11.2025 wies die belangte Behörde den Antrag vom 14.09.2025 auf Ausstellung eines Behindertenpasses zurück.
Der Beschwerdeführer vermochte im Zuge seiner neuerlichen Antragstellung eine offenkundige Änderung der Funktionsbeeinträchtigungen seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung vom 26.05.2025 nicht glaubhaft zu machen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zu dem vorangegangenen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und zum rechtskräftigen Bescheid vom 26.05.2025 beruhen auf dem Akteninhalt.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer eine offenkundige Änderung seiner Funktionsbeeinträchtigungen nicht glaubhaft zu machen vermochte, basiert auf dem Umstand, dass der vom Beschwerdeführer im Zuge der – ca. drei Monate nach rechtskräftigem Abschluss des Vorverfahrens erfolgten – nunmehrigen Antragstellung vorgelegte Befund vom 22.07.2025 sogar eine „zwischenzeitliche Befundänderung (im Sinne einer) Besserung des knöchernen Reizzustandes mit rückläufigem abschlussplattenassoziierten Ödemen in vorbekannten Lokalisationen ohne neu aufgetretenes Knochenmarködem, keine Stellungsänderung, keine Gefügestörung oder Instabilitätszeichen“ (vgl. AS 19) belegt und auch die von der belangten Behörde eingeholte gutachterliche Stellungnahme des bereits befassten Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie vom 18.11.2025 die im Vorverfahren getroffene Einschätzung aufgrund der geringen Befundbesserung bestätigt (vgl. AS 31, 32).
Der Beschwerdeführer behauptete in seiner Beschwerde zusammengefasst, als Lügner dargestellt worden zu sein (vgl. AS 37) und bezog sich im Wesentlichen darauf, dass er zahlreiche Medikamente einnehmen müsse, trotzdem weiterhin Schmerzen habe, verwirrt und orientierungslos sei, sowie Schwindel und Übelkeit verspüre (vgl. AS 38: „Fentanylpflaster 25yg/h (jeden 3ten Tag ein neues), muss 4mal täglich Metamizol 1000mg nehmen. Muss 2mal täglich Hydromorphon 8mg nehmen und bekomme alle 2 Tage Schmerzinfusionen (was da drinnen ist müssen Sie meinen Hausarzt […] fragen). Diese Schmerzinfusion ist das Stärkste was man einen Menschen geben kann bei meiner Medikation.“). Als Beilage fügte der Beschwerdeführer einen Patientenbrief eines Facharztes für Orthopädie und Traumatologie vom 02.12.2025 bei, der insbesondere im Unterpunkt „Procedere“ die „Notwendigkeit einer sukzessiven Reduktion der Opiate“ hervorhebt (vgl. AS 42).
Mit E-Mail vom 14.01.2026 übermittelte der Beschwerdeführer auf Ersuchen der belangten Behörde ein Foto seines aktuellen Medikationsplans von einem Facharzt für Allgemeinmedizin und Familienmedizin vom 05.12.2025, auf dem eine Packung des Medikaments Hydromorphon STADA 8mg platziert wurde (vgl. AS 93). In der E-Mail führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass das Fentanylpflaster bereits auf 50yg/h erhöht worden sei, das sei die doppelte Menge von vorher. Bei den Morphium Tabletten solle er zweimal täglich eine Halbe nehmen. Er könne mittlerweile ohne fremde Hilfe nicht mehr aufstehen und diverse Dinge wie Klamotten oder Schuhe anziehen alleine erledigen (vgl. AS 89).
Im daraufhin eingeholten Aktengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie und Arztes für Allgemeinmedizin vom 16.01.2026 wurde im Vergleich zum Vorgutachten keine geänderte Beurteilung festgestellt (vgl. AS 98).
Mit Schreiben vom 11.02.2026 teilte auch das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz dem Beschwerdeführer mit, dass ihre interne Prüfung ergeben habe, dass die eingeholten Sachverständigengutachten in sämtlichen Abschnitten „sehr ausführlich, schlüssig und nachvollziehbar“ seien. Angesicht der schlüssigen Sachverständigengutachten habe der Beschwerdeführer daher – bezogen auf den Bescheid vom 26.05.2025 – keine Änderung der Funktionsbeeinträchtigungen glaubhaft machen können (vgl. AS 102).
Mit E-Mail vom 22.02.2026 brachte der Beschwerdeführer vor, dass er diese Vorgehensweise, bei der seine Angaben in Zweifel gezogen worden seien, entschieden zurückweise. Er leide an einer fachärztlich diagnostizierten chronischen Nervenschädigung der Wirbelsäule, er könne selbst einfachste Tätigkeiten nur unter Schmerzen oder gar nicht selbstständig ausführen. Eine Behinderung sei kein „Alles-oder-nichts“ Zustand, sondern könne in unterschiedlichen Ausprägungen vorliegen (vgl. AS 113). Ihm erscheine die Beurteilung seines Gesundheitszustandes durch einen Arzt, der keine umfassende Untersuchung vorgenommen habe, „fachlich zumindest zweifelhaft“. Eine pauschale Einschätzung ohne angemessene Untersuchung werde seiner tatsächlichen gesundheitlichen Situation nicht gerecht (vgl. AS 114).
Wenn der Beschwerdeführer moniert, dass er im Rahmen der Gutachtenserstellung nicht persönlich untersucht worden sei, ist darauf hinzuweisen, dass Sachverständigengutachten mit derselben Qualität je nach Aktenlage und vorliegenden medizinischen Unterlagen und je nach Funktionseinschränkung mit oder ohne persönliche Untersuchung des Antragstellers bzw. Beschwerdeführers erstellt werden können, dies umso mehr, als der neuerliche Antrag innerhalb der Jahresfrist gestellt wurde. Im gegenständlichen Fall konnte der befasste Gutachter anhand der medizinischen Unterlagen eine gutachterliche Stellungnahme aufgrund der Aktenlage, welche sich als schlüssig und widerspruchsfrei erweist, erstellen, eine persönliche Untersuchung war daher nicht nötig. Der vom Beschwerdeführer übermittelte Medikationsplan vom 05.12.2025 ist in das Gutachten vom 16.01.2026 eingeflossen, sämtliche Medikamente des Medikationsplans wurden auch im Gutachten berücksichtigt (vgl. AS 97: „Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel: Medikamente: Ibuprofen, Pantoprazol, Sumatriptan, Candesartan, Metamizol, Fentanyl Pfl., Quetialan.“). Die am übermittelten Foto ebenfalls beigelegte Packung des Medikamentes Hydromorphon STADA 8mg kann dem Beschwerdeführer, aufgrund der Nichterwähnung im ausgedruckten Medikationsplans, nicht eindeutig zugeordnet werden und ist daher auch im Aktengutachten nicht als Dauermedikation berücksichtigt worden. Zudem ist dem Patientenbrief vom 02.12.2025 eine beabsichtigte „sukzessive Reduktion der Opiate“ zu entnehmen, was im starken Widerspruch zu der beigelegten Medikamentenpackung steht.
Der Vollständigkeit halber ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass die Feststellung, dass keine Änderung der Funktionsbeeinträchtigungen eingetreten ist, nicht mit der „Unterstellung einer Lüge“ gleichzusetzen ist und der Beschwerdeführer daher weder von der belangten Behörde, dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz noch vom Bundesverwaltungsgericht als „Lügner“ dargestellt wurde oder wird. Der Beschwerdeführer konnte jedoch keine offenkundige Änderung seines Gesundheitszustandes seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung vom 26.05.2025 belegen, insbesondere da aus den vorgelegten Befunden keine Änderung im Sinne einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes abgeleitet werden kann. Die vom Beschwerdeführer im gegenständlichen Antrag geltend gemachten Leiden „Bandscheiben Vorfall HWS C3 bis C7 […] Zeitraum 2022 bis jetzt“ und „Bandscheiben Vorfall LWS 3/4 und 4/5 […] Zeitraum 2025 bis jetzt“ (vgl. AS 27) waren ebenfalls bereits im vorangegangenen Verfahren berücksichtigt worden.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Die gegenständlich maßgebliche Bestimmung des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 in der Fassung des BGBl. I Nr. 45/2026, lautet auszugsweise:
„§ 41. (2) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.“
Im Beschwerdefall wurde mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom 26.05.2025 der (erste) Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses vom 24.01.2025 abgewiesen und ein Grad der Behinderung von 40 von Hundert (v.H.) rechtskräftig festgestellt.
Der Beschwerdeführer stellte in der Folge bereits wenige Monate später am 14.09.2025 neuerlich einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.
Eine solche neuerliche Antragstellung innerhalb der Jahresfrist führt jedoch nach dem klaren Gesetzeswortlaut des § 41 Abs. 2 BBG nur dann nicht zu einer zurückweisenden Entscheidung ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.
Nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind "offenkundig" solche Tatsachen, deren Richtigkeit – unter Bedachtnahme auf die Lebenserfahrung – der allgemeinen Überzeugung entsprechen bzw. allgemein bekannt sind (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 16.09.2008, Zl. 2008/11/0083). Eine "Offenkundigkeit" bringt es nach der genannten Rechtsprechung mit sich, dass eine Tatsache erkennbar ist, ohne dass eine Prüfung der individuellen Situation erforderlich ist.
Wie bereits oben unter Punkt II. 2. ausgeführt wurde, hat der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung im Sinne des § 41 Abs. 2 BBG unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht glaubhaft gemacht. Weder der neuerliche Antrag noch die Beschwerde enthalten ein Vorbringen, welches nicht bereits Gegenstand des vorangegangenen, mit rechtskräftigem Bescheid vom 26.05.2025 abgeschlossenen Verfahrens war.
Zur Überprüfung des Verfahrensgegenstandes wurde vonseiten der belangten Behörde sowohl eine ergänzende Stellungnahme des im Vorverfahren bereits befassten Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie vom 18.11.2025 als auch ein Gutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie und Arztes für Allgemeinmedizin vom 19.01.2026 aufgrund der Aktenlage eingeholt. Sowohl die Stellungnahme als auch das Aktengutachten stellten fest, dass keine geänderte Beurteilung im Vergleich zum Vorgutachten des Vorverfahrens eingetreten ist.
Die belangte Behörde hat daher mit dem angefochtenen Bescheid zu Recht den am 14.09.2025 eingelangten Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 41 Abs. 2 BBG zurückgewiesen.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG unterbleiben, weil der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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