BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 27.02.2026, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Begründung
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 23.09.2025 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (auch Sozialministeriumservice, in der Folge belangte Behörde) und legte ein Konvolut an medizinischen Befunden bei.
2. Die belangte Behörde holte zur Überprüfung des Antrages ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie ein. In dem auf Grund einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 12.12.2025 erstatteten Gutachten vom selben Tag stellte der medizinische Sachverständige beim Beschwerdeführer folgende Leiden und Funktionseinschränkungen fest:
1. Chronisch posttraumtische Kopfschmerzen, Position 04.11.02 der Anlage der Einschätzungsverordnung (EVO), Grad der Behinderung (GdB) 30 %
2. Posttraumatisches organisches Psychosyndrom, Position 03.01.01 der Anlage der EVO, GdB 20 %
3. Posttraumatische Epilespie, Position 04.10.01 der Anlage der EVO, GdB 20 %
Der Gesamtgrad der Behinderung würde 40 von Hundert (v.H.) betragen. Der führende GdB werde durch GdB 2 um eine Stufe erhöht bei negativer Leidensbeeinflussung, GdB 3 erhöhe nicht weiter bei fehlender negativer Leidensbeeinflussung.
4. Die belangte Behörde übermittelte dem Beschwerdeführer diese Sachverständigengutachten mit Schreiben vom 16.12.2025 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte diesem eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ein.
5. Mit Emailnachricht vom 31.12.2025 gab der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ab und führte aus, dass sich die gesundheitlichen Einschränkungen weiterhin deutlich auf seine Teilhabe am Arbeits- und Alltagsleben auswirken würden. Am 13.01.2026 finde eine neuropsychologische Diagnostik statt. Die daraus entstehenden Befunde werde er nach Erhalt umgehend nachreichen. Er bitte darum, das Verfahren bis zur Vorlage der Ergebnisse offen zu halten bzw. diese anschließend in die Bewertung einzubeziehen. Aufgrund der andauernden Beschwerden ersuche er um erneute Prüfung der GdB-Feststellung.
6. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 21.01.2026 wurde der Beschwerdeführer zur Vorlage aktueller Befunde aufgefordert.
7. Mit Eingabe vom 23.02.2026 brachte der Beschwerdeführer den klinisch-neuropsycholigschen Befund vom 14.02.2026 in Vorlage.
8. Die belangte Behörde ersuchte den befassten medizinischen Sachverständigen um die Abgabe einer Stellungnahme. In seiner Stellungnahme vom 27.02.2026 kommt dieser hinsichtlich des vorgelegten Befundes zum Ergebnis, dass es von seiner Seite zu keiner Änderung der Einschätzung komme, da eine leichte kognitive Störung festgestellt worden sei, die im GdB enthalten sei.
9. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 27.02.2026 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) ab und stellte einen Grad der Behinderung in Höhe von 40 v.H. fest. Die belangte Behörde legte dem Bescheid das eingeholte Sachverständigengutachten samt der ergänzenden Stellungnahme in Kopie bei.
10. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass in der vorliegenden Entscheidung wesentliche ärztliche Diagnosen nicht bzw. nicht ausreichend berücksichtigt worden seien. Laut seinen vorliegenden Befunden wüden folgende Diagnosen bestehen: F32.0/F32.1: Depressive Episode Verdachsdiagnose (leicht bis mittelgradig), im Zusammenhang mit einer sekundären affektiven Störung bei organischer Hirnschädigung, Diffentialdiagnose: F06.32 – organische depressive Störung, F41.1: Generalisierte Angststörung (Verdachtsdiagnose) bzw. organisch mitbedingte Angststörung, Differentialdiagnose: F06.4 – organische Angststörung. Diese Diagnosen seien in der Gesamtberurteilung seines Gesundheitszustandes nicht ausreichend berücksichtigt worden, insbesondere im Hinblick auf deren Auswirkungen auf seine Alltagsfunktion, Belastbarkeit sowie Erwerbsfähigkeit.
11. Die belangte Behörde legte das Beschwerdeverfahren dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 17.04.2026 vor, wo dieses am 20.04.2026 einlangte.
12. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 20.04.2026 eine Abfrage im Zentralen Melderegister durch, wonach der Beschwerdeführer österreichischer Staatsbürger ist, und seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A)
Gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (in der Folge VwGVG) hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,
1. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 28 VwGVG, Anm. 11.).
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Auslegung des § 28 Abs. 3 2. Satz ausgeführt hat, ist vom prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auszugehen. Nach der Bestimmung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG kommt bereits nach ihrem Wortlaut die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht (vgl. auch Art. 130 Abs. 4 Z 1 B-VG). Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.
Ist die Voraussetzung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) "in der Sache selbst" zu entscheiden.
Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.
Wie der Verwaltungsgerichtshof im oben angeführten Erkenntnis ausgeführt hat, wird eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).
Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:
Der Beschwerdeführer leidet unter anderem an psychischen/psychiatrischen Leiden. Die medizinische Sachverständige aus dem Fachbereich der Neurologie und Psychiatrie fasste in seinem medizinischen Gutachten vom 12.12.2025, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am selben Tag die Leiden und Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers im Leiden 2 wie folgt zusammen:
„Posttraumatisches organisches Psychosyndrom, Position 03.01.01 der Anlage der EVO, GdB 20 %“.
Als Begründung für die Einschätzung nach dieser Position der Anlage der EVO gab die medizinische Sachverständige Folgendes an: „Oberer Rahmensatz, da chron. Beeinträchtigung, ohne Befund einer neuropsycholog. Testung“.
Diese Feststellung steht im Widerspruch zu dem vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23.02.2026 in Vorlage gebrachten klinisch-neuropsycholigschen Befund vom 14.02.2026, dem eine neuropsychologische Testung zugrunde liegt. Demzufolge liegen Einschränkungen der Aufmerksamkeitsstabilität und des Arbeitsgedächtnisses vor, die geeignet seien, die korgntive Belastbarkeit unter komplexeren oder länger andauernden Anforderungen zu reduzieren und die Fehleranfälligkeit unter erhöhtem kognitiven Belastungsniveau zu erhöhen. Die beschriebenen Funktionsbeeinträchtigunten seien in ihrer Ausprägung als leicht mit mäßggradig einzustufen, würden jedoch insbesondere unter erhöhten kognitiven und zeitlichen Anforderungen sowie unter Stressbedingungen funktionelle Relevanz besitzen. Der medizinische Sachverständige führte in seiner ergänzenden Stellungnahme, die seitens der belangten Behörde nach Vorlage des klinisch-neuropsychologischen Befundes vom 14.02.2026, eingeholt wurde, lediglich aus, dass es zu keiner Änderung der Einschätzung komme, da eine leichte kognitve Störung festgestellt worden sei, die im GdB enthalten sei.
Der medizinsiche Sachverständige führte in seiner Stellungnahme vom 27.02.2026 hingegen nicht aus, aus welchen Gründen der vorgelegte klinisch-neurologische Befund vom 14.02.2026 keine Berücksichtigung hinsichtlich der Einschtäzung des Leidens 2 fand, zumal der Sachverständige als Begründung für die Einschätzung nach dieser Position der Anlage der EVO u.a. den Umstand des Nichtvorliegens eines Befundes einer neuropsychologischen Testung heranzogen hat.
Insgesamt sind daher die der Entscheidung der belangten Behörde zugrunde liegenden medizinischen Ausführungen des Sachverständigen aus dem Fachbereich der Psychiatrie nicht schlüssig und für den erkennenden Senat nicht nachvollziehbar. Das Sachverständigengutachten hätte daher von der belangten Behörde nicht ohne Ergänzung seiner Entscheidung zugrunde gelegt werden dürfen. (VwGH vom 08.07.2015, Ra 2015/11/0036).
Die Einschätzungsverordnung regelt unter Abschnitt 03 sehr differenziert die Kriterien für die Einschätzung des Grades der Behinderung für psychische Störungen. Es wird jeweils das Krankheitsbild beschrieben und entsprechend der Schwere der Funktionsbeeinträchtigung eine Zuordnung zu Positionen festgelegt. Innerhalb der Positionen wird ausgeführt, welche Merkmale für die Wahl eines Rahmensatzes als maßgebend zu erachten sind. Diese haben bei der Einschätzung der psychischen Leiden und Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers entsprechend einzufließen.
Der medizinische Sachverständige stufte das Leiden 2 des Beschwerdeführers unter Heranziehung der Position 03.01.01 (Teilleistungsschwäche geringen Grades) der Anlage der EVO mit einem GdB von 20 % ein. In der EVO wird die Position 03.01.01 insofern beschrieben: „Ohne wesentliche Beeinträchtigung im Alltes- und Arbeitsleben bzw, der schulischen Leisungen, Lese-, Rechtschreib – und Rechenstörung leichten Ausmaßes“. Demgegebenüber liegen laut dem vorgelegten klinisch-neurologischen Befund vom 14.02.2026 festgestellte Einschränkungen der Aufmerksamkeits- und des Arbeitsgedächtnisses vor, die Auswirkungen auf die Alltagsfunktion, Belastbarkeit sowie Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers haben. Daher ist das von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten hinsichtlich der Einschätzung des Leidens 2 nicht schlüssig und nachvollziehbar.
Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist der erkennende Senat daher nicht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Mangels psychiatrischer Fachkenntnis können die vom Beschwerdeführer bereits im Verfahren vor der belangten Behörde aufgeworfenen Fragestellung auch nicht beantwortet werden, zumal – wie bereits ausgeführt – Begründungsmängel in der sachverständigen Einschätzung bestehen.
Das Sachverständigengutachten hätte daher von der belangten Behörde nicht ohne Ergänzung seiner Entscheidung zugrunde gelegt werden dürfen. (VwGH vom 08.07.2015, Ra 2015/11/0036)
Im fortgesetzten Verfahren wird von der belangten Behörde sohin das der angefochtenen Entscheidung zugrundeliegende psychiatrische Sachverständigengutachten vom 12.12.2025 samt Stellungnahme vom 27.02.2026 in der Form zu ergänzen sein, als eine schlüssige und nachvollziehbare Neueinschätzung des Leidens 2 des Beschwerdeführers vorzunehmen sein wird. Dabei wird auf alle psychischen/psychiatrischen Leidenszustände des Beschwerdeführers in nachvollziehbarer Weise einzugehen sein, und werden diese entsprechend der Anlage Einschätzungsverordnung zu beurteilen und einzuschätzen sein, wobei eine auch für medizinische Laien nachvollziehbare Begründung anzuführen ist.
Von den Ergebnissen des weiteren Ermittlungsverfahrens wird der Beschwerdeführer mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme in Wahrung des Parteiengehörs in Kenntnis zu setzen sein.
Aus den dargelegten Gründen ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat, und sich der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung des Grades der Behinderung als so mangelhaft erweist, dass weitere Ermittlungen bzw. konkretere Sachverhaltsfeststellungen erforderlich erscheinen.
Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 VwGVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes und angesichts der im gegenständlichen Fall unterlassenen Sachverhaltsermittlungen - nicht ersichtlich.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall des Beschwerdeführers noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Von der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung wird gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, zumal aus dem Beschwerdeakt ersichtlich ist, dass eine mündliche Erörterung der Rechtssache mangels ausreichender Sachverhaltserhebungen und Feststellungen der belangten Behörde eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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