BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX geb. XXXX , vertreten die RÄe Duschel, Hanten, Kurz, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 29.01.2026 betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Begründung
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 27.08.2025 (Datum des Einlangens) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (auch Sozialministeriumservice, in der Folge belangte Behörde) und legte ein Konvolut an medizinischen Befunden bei.
2. Die belangte Behörde holte zur Überprüfung des Antrages ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie ein. In dem auf Grund einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 05.12.2025 erstatteten Gutachten vom 09.12.2025 (vidiert am selben Tag) stellte der medizinische Sachverständige beim Beschwerdeführer folgende Leiden und Funktionseinschränkungen fest:
1. Anpassungsstörung, Depression PTBS, Position 03.05.01 der Anlage der Einschätzungsverordnung (EVO), Grad der Behinderung (GdB) 10 %
2. strukturelle Epilepsie, Position 04.10.01 der Anlage der EVO, GdB 30 %
3. Zustand nach intrakranieller Blutung rechtshirning 5/2020 mit osteoklastischer Operation, Position 04.01.01 der Anlage der EVO, GdB 20 %
4. Hörstörung links bei normalem Hörvermögen der rechten Seite, Position 12.02.01 der Anlage der EVO, GdB 10 %
5. Chronische Laryngitis, Position 12.05.01 der Anlage der EVO, GdB 10 %
Der Gesamtgrad der Behinderung würde 30 von Hundert (v.H.) betragen. Das Leiden 1 werde durch Leiden 2, 3. 4 und 5 im GdB nicht angehoben, da kein maßgeblich ungünstiges Zusammenwirken bestehe.
3. Die belangte Behörde übermittelte dem Beschwerdeführer dieses Sachverständigengutachten mit Schreiben vom 11.12.2025 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte diesem eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ein.
4. Der Beschwerdeführer gab durch seine bevollmächtigte Vertretung mit Eingabe vom 30.12.2025 eine Stellungnahme ab und führte aus, dass im gegenständlichen Gutachten nicht erhoben worden sei, inwieweit sich das führende Leiden durch die weiteren Leiden verschlimmere. Richtig sei, dass er bis dato keinen Anfallskalender im klassischen Sinn in Bezug auf seine Epilepsie geführt habe. Er könne jedoch auch ohne einen solchen angeben, wie viele Anfälle er in letzter Zeit erlitten habe. Er erleide in etwa sechs bis sieben Anfälle im Jahr und der letzte Anfall sei im Oktober 2025 gewesen. Außerdem sei im Gutachten nicht berücksichtigt worden, dass er auf dem linken Auge vollständig blind sei und auf dem rechten Auge nur eine minimale Sehleistung erbringe. Im Zusammenwirken mit seiner Belastungsstörung sei es ihm daher auch nicht möglich einfache Wege ohne Unterstützung durch seine Ehefrau zu absolvieren. Sein Sehvermögen habe sich seit der eltzten Begutachtung im Jahr 2021 stark verschlechtert und sei ihm damals für diese Einschränkung bereits ein Behinderungsgrad von 60 % zugestanden. Er leide außerdem unter ständigem Schwindel und könne nur kurze Zeit stehen und gehen. Dadurch sei seine Bewegungsfreiheit und Belastung stark eingeschränkt. Außerdem führe dies zu stakren Gleichgewichtsstörungen. Diese seien insbesondere in Zusammenwirken mit seiner Blindheit höcht gefährlich. Darüber hinaus habe er an der linken Körperhälfte eine ständig wiederkehrende Taubheit, die durch seine Gleichtgewichtsstörung weiter verschlimmert werde. Er beantrage daher eine Erhöhung des Grades der Behinderung auf jedenfalls 60 %. Der Stellungnahme angeschlossen medizinische Befunde.
5. Die belangte Behörde ersuchte den befassten medizinischen Sachverständigen aus dem Fachbereich der Neurologie um die Abgabe einer Stellungnahme. In seiner Stellungnahme vom 14.01.2026 führt der medizinische Sachverständige aus, dass keine rezenten FA Befunde mit Fachstatus vorlägen, die eine Änderung objektiveren würden. Die Anfallfrequenz müsse befundmäßig belegt sei, die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers würden nicht ausreichen. Daher sei von seiner Seite keine Änderung der Einschätzung vorzunehmen,.
6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 29.01.2026 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) ab und stellte einen Grad der Behinderung in Höhe von 30 v.H. fest. Die belangte Behörde legte dem Bescheid das eingeholten Sachverständigengutachten sowie die ergänzende Stellungnahme in Kopie bei.
7. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid fristgerecht bevollmächtigt vertreten fristgerecht Beschwerde. Darin brachte der Beschwerdeführer vor, im aktuellen Gutachten sei nicht berücksichtigt worden, dass er auf dem linken Auge kein Sehvermögen habe und auch auf seinem rechten Auge nur über eine stark eingeschränkte Sehkraft verfüge. Die Befundung seines Sehvermögens sei unabdingbar. Insbesondere, weil sich seine Panikstörung durch sein fehlendes Sehvermögen verschlimmert habe und er nicht in der Lage sei ohne Begleitung auch nur geringfügige Distanzen zurückzulegen. Sein Zustand habe sich verschlimmert und nicht verbessert. Insbesondere sei zu beurteilen, inwieweit sich die einzelnen Leiden aufeinander auswirken und verschlimmern. Der Beschwerdeführer schloss der Beschwerde einen Befund eines Facharztes für Psychiatrie an.
8. Die belangte Behörde legte das Beschwerdeverfahren dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 17.03.2026 vor, wo dieses am 18.03.2026 einlangte.
8. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 20.03.2026 eine Abfrage im Zentralen Melderegister durch, wonach der Beschwerdeführer irakischer Staatsbürger ist, und seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat.
9. Die bevollmächtigte Vertretimg legte für den Beschwerdeführer mit Eingabe vom 01.07.2026 eine Reihe weitere medizinische Befunde vor.
10. Das Bundesverwaltungsgericht informierte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 02.07.2026 über die Neuerungsbeschränkung nach § 46 BBG.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A)
Gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (in der Folge VwGVG) hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,
1. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 28 VwGVG, Anm. 11.).
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Auslegung des § 28 Abs. 3 2. Satz ausgeführt hat, ist vom prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auszugehen. Nach der Bestimmung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG kommt bereits nach ihrem Wortlaut die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht (vgl. auch Art. 130 Abs. 4 Z 1 B-VG). Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.
Ist die Voraussetzung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) "in der Sache selbst" zu entscheiden.
Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.
Wie der Verwaltungsgerichtshof im oben angeführten Erkenntnis ausgeführt hat, wird eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).
Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als grob mangelhaft:
Der Beschwerdeführer leidet unter annderem an psychischen/psychiatrischen Leiden. Der medizinische Sachverständige aus dem Fachbereich der Neurologie und Psychiatrie kommt in seinem Gutachten vom 09.12.2025 zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer als Leiden 1 an einer „Anpassungsstörung, Depression, PTBS“ leiden würde, welche der medizinische Sachverständige in unteren Rahmensatz der Position 03.05.01 der Anlage der EVO mit einem GdB von 10 % einstufte, da eine chronische Beeinträchtigung und Therapieoptionen vorliegen würden. Das Leiden 2, die „strukturelle Epilepsie“ stufte der medizinsche Sachverstängie eine Stufe über dem unteren Rahmensatz der Position 04.10.01 der Anlage der EVO mit einem GdB von 30 % ein. Das Leiden 3, der „Zustand nach intrakranieller Blutung rechtshirnig 5/2020 mit osteoklastischer Operation“ stufte der Sachverständige eine Stufe über dem unterem Rahmensatz der Position 04.01.01 der Anlage der EVO mit einem GdB von 20 % ein. Leiden 4 und 5 wurden jeweils mit einem GdB von 10 % eingestuft.
Zur Begründung des Gesamtgrades der Behinderung hielt der Sachverständige fest, dass das Leiden 1 durch Leiden 2, 3, 4 und 5 im GdB nicht angehoben werde, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken bestehe.
Im gegenständlichen Sachverständigengutachten erreicht einzig das Leiden 2 des Beschwerdeführers einen GdB von 30 %. Das Leiden 3 wird mit einem GdB von 20 % ausgewiesen. Das im Gutachten gelistete führende Leiden 1 erreicht laut der Einschätzung des Sachverständigen einen GdB von 10 %. Bereits dieser Umstand, dass das führende Leiden mit einem GdB von 10 % gelistet wird, führt zur Unschlüssigkeit und mangelnden Nachvollziehbarkeit des Gutachtens. Zudem gibt es hinsichtlich der wechselseitigen Leidensbeeinflussung klare Vorgaben für medizinische Sachverständige. Einzig das Leiden 2 der Beschwerdeführers erreicht einen GdB von 30 %. Das im Gutachten genannte führende Leiden 1 erreicht laut der Einschätzung des Sachversätndigen einen GdB von 10 %. Wenn der Gutachter ausführt, dass das Leiden 1 durch Leiden 2, 3, 4 und 5 im GdB nicht angehoben wird, verkennt der Sachverständige, dass das im Gutachten genannte Leiden 2 jenes Leiden ist, welches einen GdB von 30 % erreicht und nur bei Vorliegen eines maßgeblich ungünstigen Zusammenwirkens erhöht werden könnte. Sohin erfolgte auch die Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung unschlüssig und nicht nachvollziehbar.
Hinzu kommt, dass der medizinische Sachverständige für die Einstufung der mehrfachen psychiatrischen Leiden des Beschwerdeführers die Position 03.05 heranzieht. Er lässt jedoch außer Acht, dass es auch für eine Depression eine eigene Position in der Anlage der EVO, genauer die Position 03.06 „Affektive Störungen“ gibt.
Ferner geht der medizinische Sachverständige in seiner Stellungnahme vom 14.01.2026 mit keinem Wort auf die Argumente des Beschwerdeführers, wonach er auf dem linken Auge vollständig blind sei, auf dem rechten Auge nur eine minimale Sehleistung erbringe und dies insbesondere Zusammenwirken mit seiner Belastungsstörung gravierend sei, eingeht.
Insgesamt sind daher die der Entscheidung der belangten Behörde zugrunde liegenden medizinischen Ausführungen des Sachverständigen aus dem Fachbereich der Psychiatrie nicht schlüssig und für den erkennenden Senat nicht nachvollziehbar. Das Sachverständigengutachten hätte daher von der belangten Behörde nicht ohne Ergänzung seiner Entscheidung zugrunde gelegt werden dürfen. (VwGH vom 08.07.2015, Ra 2015/11/0036)
Die Einschätzungsverordnung regelt unter Abschnitt 03 sehr differenziert die Kriterien für die Einschätzung des Grades der Behinderung für psychische Störungen. Es wird jeweils das Krankheitsbild beschrieben und entsprechend der Schwere der Funktionsbeeinträchtigung eine Zuordnung zu Positionen festgelegt. Innerhalb der Positionen wird ausgeführt, welche Merkmale für die Wahl eines Rahmensatzes als maßgebend zu erachten sind. Diese haben bei der Einschätzung der psychischen Leiden und Funktionseinschränkungen der Beschwerdeführerin entsprechend einzufließen. Es ist auch entsprechend zu begründen, aus welchen Gründen der medizinische Sachverständige die von ihm diagnostizierte „Anpassungsstörung, Depression PTBS“ des Beschwerdeführers unter der Position 03.05. subsumierte, obwohl die beim Beschwerdeführer diagnostizierte Depression auch nach der Position 03.06 einzustufen sein könnte. Sollte die Depression ein Symptom einer Persönlichkeitsstörung sein, so wäre auch dies entsprechend für medizinische Laien nachvollziehbar zu begründen.
Im fortgesetzten Verfahren wird von der belangten Behörde sohin das der angefochtenen Entscheidung zugrundeliegende psychiatrische Sachverständigengutachten vom 09.12.2025 samt Stellungnahme vom 14.01.2026 in der Form zu ergänzen sein, als eine schlüssige und nachvollziehbare Neueinschätzung des Leidens 1 des Beschwerdeführers vorzunehmen sein wird. Dabei wird auf alle psychischen/psychiatrischen Leidenszustände der Beschwerdeführerin in nachvollziehbarer Weise einzugehen sein, und werden diese entsprechend der Anlage Einschätzungsverordnung zu beurteilen und einzuschätzen sein, wobei eine auch für medizinische Laien nachvollziehbare Begründung anzuführen ist. Ferner ist jenes Leiden als führendes Leiden 1 im Gutachten zu nennen, das den höchsten GdB aufweist.
Der Beschwerdeführer bringt wie auch in seiner Stellungnahme vor, dass er auf dem linken Auge kein Sehvermögen habe und auf seinem rechten Auge nur über eine stark eingeschänkte Sehkraft verfüge und dass die Befundung seines Sehvermögens unabdingbar sei. Er legte mit der Beschwerde einen Arztbrief eines Facharztes für Psychiatrie vom 23.01.2026, worin die starke Eingeschränktheit des Sehvermögens und der Motorik angeführt wird. Anzumerken ist bei diesem Artzbrief jedoch, dass diesem kein klinischer Status zugrunde liegt, weswegen dieser grundsätzlich nicht geeignet ist, das vorliegende medizinische Sachverständigengutachten in Zweifel zu ziehen. Der klinisch-psychologische Befund ist nicht auf gleicher fachlicher Ebene erstellt, weil dieser nicht von einer/m Mediziner/in erstellt wurde.
Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist der erkennende Senat daher nicht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Das Sachverständigengutachten hätte daher von der belangten Behörde nicht ohne Ergänzung seiner Entscheidung zugrunde gelegt werden dürfen. (VwGH vom 08.07.2015, Ra 2015/11/0036)
Hinsichtlich des Vorbringens zum Sehvermögen wird es im Rahmen der Mitwirkungsverpflichtung an den Beschwerdeführer gelegen sein, einen entsprechenden fachärztlichen Befunde vorzulegen, welcher auch einen klinischen Status enthält, wodurch auch eine entsprechende Diagnose zum eingeschränkten Sehvermögen medizinisch objektivierbar ist. Sollte dieser Befund vorgelegt werden, ist dieser von der belangten Behörde entsprechend zu berücksichtigen, bzw. wird in diesem Fall auch ein ergänzendes medizinisches Sachverständigengutachten auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers einzuholen sein.
Für den Fall, dass mehrere medizinische Sachverständigengutachten eingeholt werden, sind diese von einem/einer der beigezogenen Sachverständigen in einer Gesamtbeurteilung zusammenzufassen und es ist der Gesamtgrad der Behinderung festzusetzen.
Von den Ergebnissen des weiteren Ermittlungsverfahrens wird der Beschwerdeführer mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme in Wahrung des Parteiengehörs in Kenntnis zu setzen sein.
Aus den dargelegten Gründen ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat, und sich der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung des Gesamtgrades der Behinderung als so mangelhaft erweist, dass weitere Ermittlungen bzw. konkretere Sachverhaltsfeststellungen erforderlich erscheinen.
Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 VwGVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes und angesichts der im gegenständlichen Fall unterlassenen Sachverhaltsermittlungen - nicht ersichtlich.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall des Beschwerdeführers noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Von der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung wird gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, zumal aus dem Beschwerdeakt ersichtlich ist, dass eine mündliche Erörterung der Rechtssache mangels ausreichender Sachverhaltserhebungen und Feststellungen der belangten Behörde eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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