BundesrechtBundesgesetzeBundesabgabenordnung§ 109

§ 109

In Kraft seit 01. Januar 1962
Up-to-date

Wird der Lauf einer Frist durch eine behördliche Erledigung ausgelöst, so ist für den Beginn der Frist der Tag maßgebend, an dem die Erledigung bekanntgegeben worden ist (§ 97 Abs. 1).

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