JudikaturBFG

RV/7100738/2023 – BFG Entscheidung

Entscheidung
Steuerrecht
27. Juni 2025

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht beschließt durch die Richterin Mag. Julia Schlegl in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend Beschwerde vom 22. November 2022 gegen den Bescheid des ***FA*** vom 5. September 2022 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2020 Steuernummer ***BF1StNr1*** :

I. Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.

II. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) iVm. Art 133 Abs. 9 B-VG nicht zulässig.

Begründung

1. Verfahrensgang:

Mit Bescheid des Finanzamts vom 5.9.2022 wurde der Beschwerdeführer (in weiterer Folge: Bf.) erklärungsgemäß zur Einkommensteuer für das Jahr 2020 veranlagt. Der Einkommensteuerbescheid wurde am 9.9.2022 postalisch versandt. Dagegen richtete sich die am 22.11.2022 elektronisch eingebrachte Beschwerde, in der der Bf. im Wesentlichen vorbrachte, dass er den Alleinverdienerabsetzbetrag irrtümlich nicht beantragt habe.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 25.11.2022 wies das Finanzamt die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2020 als nicht fristgerecht eingebracht zurück.

Am 4.12.2022 stellte der Bf. über FinanzOnline einen Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht. In der Begründung wurde erneut vorgebracht, dass der Alleinverdienerabsetzbetrag berücksichtigt werden solle.

Daraufhin legte das Finanzamt den Beschwerdeakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und beantragte die Zurückweisung der Beschwerde.

2. Festgestellter Sachverhalt:

Der Einkommensteuerbescheid 2020 wurde am 9.9.2022 postalisch ohne Zustellnachweis versandt. Die Beschwerde ging am 22.11.2022 beim Finanzamt über FinanzOnline ein. Ein Vorbringen betreffend die Verspätung bzw. Rechtzeitigkeit der Beschwerde erstattete der Bf. nicht.

3. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich eindeutig aus dem elektronischen Akt. Anderslautendes wurde auch vom Bf. im gesamten Verfahren nicht vorgebracht. Insbesondere ist darauf zu verweisen, dass der Bf. das Vorliegen einer Fristversäumnis im Hinblick auf die Beschwerdefrist in keiner Weise bestreitet, sondern im Vorlageantrag lediglich darauf verweist, dass der Alleinverdienerabsetzbetrag zustehe.

4. Rechtliche Beurteilung:

4.1. Zu Spruchpunkt I. (Zurückweisung):

Gemäß § 245 Abs. 1 BAO beträgt die Beschwerdefrist einen Monat.

Gemäß § 109 BAO ist für den Beginn der Beschwerdefrist der Tag maßgebend, an dem die Erledigung bekanntgegeben worden ist.

Gemäß § 97 Abs. 1 lit. a BAO erfolgt die Bekanntgabe bei schriftlichen Erledigungen, wenn nicht in besonderen Vorschriften die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen vorgesehen ist, durch Zustellung.

Wurde die Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet, wird das Dokument gemäß § 26 Abs. 1 ZustG zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (§ 17 Abs. 2) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird. Nach § 26 Abs. 2 ZustG gilt die Zustellung als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt.

Nach § 108 Abs. 2 und 3 BAO enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. Fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monates. Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.

Eine Bescheidbeschwerde ist gemäß § 260 Abs. 1 BAO mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie

a) nicht zulässig ist oder

b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.

Unter Bedachtnahme auf die vorhin dargestellte Rechtslage war der Beschwerde aus den im Folgenden dargelegten Erwägungen kein Erfolg beschieden.

Der angefochtene Bescheid wurde am 9.9.2022 dem Zustellorgan übergeben. Gem. § 26 Abs. 2 ZustG gilt die Zustellung als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan - somit am 12.9.2022 bewirkt. In der Rechtsbelehrung des Bescheides wurde auf die Einmonatsfrist zur Einbringung einer Beschwerde hingewiesen. Die Beschwerdefrist endete somit am 12.10.2022. Die am 22.11.2022 über FinanzOnline eingebrachte Beschwerde wurde somit eindeutig nach Ablauf der Beschwerdefrist des § 245 Abs. 1 BAO eingebracht.

Dem Bf. wurde bereits mit Beschwerdevorentscheidung vom 25.11.2022 zur Kenntnis gebracht, dass die Beschwerdefrist zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde bereits abgelaufen war. Der Bf. hat sich im Vorlageantrag zum Umstand der verspäteten Einbringung jedoch nicht geäußert. Trotz nochmaligen Hinweises auf die nicht rechtzeitige Einbringung der Beschwerde im, auch dem Bf. übermittelten, Vorlagebericht des Finanzamtes vom 14.3.2023 ist dazu bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt seitens des Bf. keine Stellungnahme erfolgt.

Die Beschwerde war somit gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO iVm § 278 Abs. 1 lit. a BAO mit Beschluss als nicht fristgerecht eingebracht zurückzuweisen.

Hinweis:Angesichts der Höhe der Einkünfte der im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegattin im beschwerdegegenständlichen Jahr hätte auch eine fristgerecht eingebrachte Beschwerde keinen Erfolg gehabt.

4.2. Zu Spruchpunkt II. (Unzulässigkeit der Revision):

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da sich die Rechtsfolge der Zurückweisung der Beschwerde unmittelbar aus § 260 Abs 1 lit b BAO ergibt, liegt im gegenständlichen Fall keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Wien, am 27. Juni 2025