JudikaturBFG

RV/5100291/2024 – BFG Entscheidung

Entscheidung
09. Januar 2025

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht fasst durch den Richter Mag. Günter Narat in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** Steuernummer: ***BF1StNr1***, über die Beschwerden vom 11. Jänner 2024 gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom 07. März 2023 und 26. Mai 2023 betreffend Einkommensteuer 2021 und 2022 den Beschluss:

I)Die Beschwerden werden gemäß § 260 Abs 1 lit b Bundesabgabenordnung (BAO) als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.

II)Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

1. Verfahrensgang und Sachverhalt

Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz BF) hat für Erledigungen der Finanzverwaltung die elektronische Zustellung gewählt.

Der BF brachte am 01.03.2022 über FinanzOnline elektronisch eine Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für 2021 bei der belangten Behörde ein. Die belangte Behörde hat am 01.04.2022 den Einkommensteuerbescheid 2021 erklärungsgemäß erlassen und dem BF am gleichen Tag elektronisch über FinanzOnline in die Databox zugestellt.

Mit elektronischer Eingabe über FinanzOnline vom 06.03.2023 brachte der BF einen Antrag auf Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2021 nach § 299 BAO bei der belangten Behörde ein und beantragte die Zuerkennung des Familienbonus Plus. Die belangte Behörde hob den Einkommensteuerbescheid 2021 gemäß § 299 BAO auf und erließ am 26.05.2023 einen - neuen - Einkommensteuerbescheid 2021 unter Berücksichtigung des Familienbonus Plus, der dem BF wiederum elektronisch in die Databox am 26.05.2023 zugestellt wurde.

Der BF brachte am 06.03.2023 über FinanzOnline elektronisch eine Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für 2022 bei der belangten Behörde ein. Die belangte Behörde hat am 07.03.2023 den Einkommensteuerbescheid 2022 erklärungsgemäß erlassen und dem BF am gleichen Tag elektronisch über FinanzOnline in die Databox zugestellt.

Am 11.01.2024 brachte der BF elektronisch über FinanzOnline Beschwerden gegen den Einkommensteuerbescheid 2021 (vom 26.05.2023) und den Einkommensteuerbescheid 2022 (vom 07.03.2022) bei der belangten Behörde ein und beantragte die Berücksichtigung von Reisekosten sowie des Alleinverdienerabsetzbetrages.

Die belangte Behörde wies die Beschwerden vom 11.01.2024 gegen die Einkommensteuerbescheide 2021 und 2022 mit Beschwerdevorentscheidungen vom 08.02.2024 als nicht fristgerecht zurück und stellte dem BF die Beschwerdevorentscheidungen am gleichen Tag elektronisch über FinanzOnline in die Databox zu.

Der BF brachte am 09.02.2024 elektronisch über FinanzOnline Beschwerden gegen die Beschwerdevorentscheidungen betreffend Einkommensteuer 2021 und 2022 vom 08.02.2024 bei der belangten Behörde ein, welche von dieser als Vorlageanträge gewertet wurden.

Am 12.02.2024 richtete die belangte Behörde ein Ersuchen um Ergänzung betreffend Einkommensteuer 2021 und 2022 an den BF und beantragte die Vorlage von Unterlagen (Ausdruck vom Pendlerrechner und Bestätigung über das Einkommen der Ehegattin in der Slowakei). Das Ersuchen um Ergänzung vom 12.02.2024 wurde vom BF nicht beantwortet.

Am 26.04.2024 legte die belangte Behörde die Beschwerden betreffend Einkommensteuer 2021 und 2022 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.

2. Beweiswürdigung

Die obigen Sachverhaltsfeststellungen sind allesamt aktenkundig und können somit gemäß § 167 Abs 2 BAO als erwiesen angenommen werden.

3. Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 260 Abs 1 lit. b BAO ist eine Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie nicht fristgerecht eingebracht wurde.

Nach § 245 Abs 1 BAO beträgt die Beschwerdefrist einen Monat. Für den Beginn der Frist ist nach § 109 BAO der Tag maßgebend, an dem die Erledigung bekanntgegeben worden ist. Als Bekanntgabe kommt auch eine Zustellung im Wege automationsunterstützter Datenübertragung in Betracht ( § 97 Abs 3 BAO iVm FinanzOnline-Verordnung 2006). Elektronisch zugestellte Dokumente gelten als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind ( § 98 Abs 2 BAO).

Der Zeitpunkt, in dem die Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind, ist bei FinanzOnline der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die Databox, zu der der Empfänger Zugang hat (ErlRV 270 BlgNR XXIII. GP 13; VwGH 31.07.2013, 2009/13/0105). Auf elektronisch zugestellten Abgabenbescheiden ist am Dokumentende die Amtssignatur iSd § 19 E-Government-Gesetz als Signaturblock abgedruckt. In der Zeile "Datum/Zeit" erfolgen präzise Angaben, welche folgende Bedeutung haben: Der "Zeitstempel" gibt den Zeitpunkt der Erstellung der elektronischen Signatur an. Es ist jedoch nicht der Zeitpunkt des Einbringens des Bescheides in die Databox. Das Einbringen des Bescheides in die Databox hängt von mehreren technischen Faktoren ab. In der Regel ist aber davon auszugehen, dass dies innerhalb einer Stunde ab Erstellung der Amtssignatur erfolgt.

Die Einbringung in die Databox des Empfängers erfolgt - wie ausgeführt - nach allgemeiner Erfahrung innerhalb einer Stunde ab Erstellung der Amtssignatur.

Daher ist davon auszugehen, dass die Einkommensteuerbescheide 2021 und 2022 am selben Tag in die Databox einlangten und somit zugestellt wurden, an dem die Amtssignaturen erstellt wurden.

Somit wurden der Einkommensteuerbescheid 2021 am 26.05.2023 und der Einkommensteuerbescheid 2022 am 07.03.2023 zugestellt.

Nach § 108 Abs 2 BAO enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. Beginn und Lauf einer Frist werden gemäß § 108 Abs 3 BAO durch Samstage, Sonntage oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen. Die Tage des Postlaufes werden gemäß Abs 4 der vorzitierten Bestimmung in die Frist nicht eingerechnet.

Für den Beginn der Beschwerdefrist ist der Tag maßgebend, an dem der Bescheid bekannt gegeben worden ist ( § 109 BAO). Bei schriftlichen Bescheiden beginnt die Frist daher am Tag von dessen Zustellung.

Im gegenständlichen Fall begannen die einmonatigen Fristen zur Einbringung von Beschwerden mit den Tagen der Zustellung in die Databox, somit betreffend den Einkommensteuerbescheid 2021 mit 26.05.2023 und betreffend den Einkommensteuerbescheid 2022 mit 07.03.2023 zu laufen. Die Frist zur Einbringung einer Beschwerde betreffend den Einkommensteuerbescheid 2021 endete daher am 26.06.2023. Die Frist zur Einbringung einer Beschwerde betreffend den Einkommensteuerbescheid 2022 endete am 07.04.2023.

Die Beschwerden betreffend Einkommensteuer 2021 und 2022 wurden vom BF am 11.01.2024, somit nach Ablauf der Beschwerdefristen, elektronisch über FinanzOnline bei der belangten Behörde eingebracht.

Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.1. Revision

Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen ( § 25a Abs 1 VwGG).

Gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes ist eine Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird ( Art. 133 Abs 4 B-VG).

Dies trifft nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht zu, wenn die in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig sind (vgl. VwGH 6.4.2016, Ro 2016/16/0006 mit vielen weiteren Nachweisen).

Bei der Zurückweisung wegen verspäteter Einbringung ist keine Revision zulässig, da sich die Frist zur Einbringung einer Beschwerde samt Rechtsfolge der Überschreitung unmittelbar aus dem Gesetz ergibt und daher keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Linz, am 9. Jänner 2025