Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Beschwerdesache der ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** vertreten durch ***Vtneu***, ***Vtneu-Adr***, betreffend die Beschwerde vom 30. Jänner 2025 gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom 30. Oktober 2024 und vom 27. Dezember 2024 betreffend Zwangsstrafen, Steuernummer ***BF1StNr1***, beschlossen:
Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Mit dem als "Erinnerung" bezeichneten Schreiben vom 3. September 2024 teilte die belangte Behörde der "***Bf1*** z.H. ***1***" mit, sie habe offenbar übersehen, die zu erstattende Erstmeldung oder Meldung nach Fälligkeit der jährlichen Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer entsprechend den Bestimmungen des § 5 des Bundesgesetzes über die Einrichtung eines Registers der wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften, anderen juristischen Personen und Trusts (Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz - WiEReG) vorzunehmen. Die belangte Behörde forderte in diesem Schreiben zur Nachholung der Meldung bis längstens 25. Oktober 2024 auf. Für den Fall, dass der Aufforderung nicht Folge geleistet werde, drohte die belangte Behörde die Festsetzung einer Zwangsstrafe in der Höhe von 1.000 Euro an.
Mit dem ebenfalls an die "***Bf1*** z.H. ***1***" adressierten Bescheid vom 30. Oktober 2024 setzte die belangte Behörde die mit Erinnerung vom 3. September 2024 angedrohte Zwangsstrafe in der Höhe von 1.000 Euro fest, da es verabsäumt worden sei, innerhalb der festgelegten Nachfrist die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer durchzuführen.Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin neuerlich aufgefordert, bis 23. Dezember 2024 die bisher unterlassene Handlung nachzuholen. Für den Fall der Nichtbefolgung wurde eine weitere Zwangsstrafe in der Höhe von 4.000 Euro angedroht.In der Begründung wurde ausgeführt, Zwangsstrafen bezweckten bei einem objektiven Verstoß gegen gesetzliche oder behördliche Anordnungen den Abgabenpflichtigen zur Befolgung selbiger zu verhalten und die durch Gesetz oder Behörde auferlegte Verpflichtung zu erfüllen. Die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer im Sinne des § 5 WiEReG diene dem Zweck der Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung. § 16 WiEReG sehe vor, dass die Abgabenbehörde die Vornahme der Meldung nach § 5 WiEReG durch Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO erzwingen könne, wenn diese nicht oder nicht vollständig erstattet werde. Da diese Meldung von der Beschwerdeführerin nicht in der vom Gesetz geforderten Weise erstattet worden sei, werde eine Zwangsstrafe in der Höhe von 1.000 Euro festgesetzt.
Mit Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 27. Dezember 2024 (ebenfalls adressiert an die ***Bf1*** z.H. ***1***) wurde eine Zwangsstrafe in der Höhe von 4.000 Euro festgesetzt, da die Meldung nicht in der vom Gesetz geforderten Weise erstattet worden sei. Im Übrigen deckt sich die Bescheidbegründung mit der des Bescheides vom 30. Oktober 2024.
Am 28. Jänner 2025 teilte die Steuerberatung ***Vt*** mit, Herr ***1*** habe heute eine Mahnung erhalten. Nach Freischaltung des Steuerkontos sei festgestellt worden, dass eine Zwangsstrafe am 5. November 2024 in der Höhe von 1.000 Euro sowie eine am 8. Jänner 2025 in der Höhe von 4.000 Euro festgesetzt worden sei. Der Klient habe mitgeteilt, es sei keine Verständigung im Postfach an seinem Haus gewesen. Es werde um Mitteilung gebeten, welche Information vom Finanzamt angefordert worden sei und weshalb die Anfrage nicht per FinanzOnline gestellt worden sei, wodurch die steuerliche Vertretung eine Information erhalten habe. Zudem werde um einen Zustellnachweis ersucht.
Gegen die Bescheide vom 30. Oktober 2024 und vom 27. Dezember 2024 richtete sich die mit 29. Jänner 2025 datierte Beschwerde (beim Finanzamt eingegangen am 30. Jänner 2025). Die Beschwerdeführerin, vertreten durch die Steuerberatung ***Vt***, brachte vor, sie habe durch eine Mahnung von der Abgabensicherung von der Zwangsstrafe erfahren. Bis zum heutigen Tag sei weder bei der Beschwerdeführerin noch beim Vertreter ein Schreiben für eine Strafandrohung eingegangen, weshalb nicht fristgerecht auf die geforderte Meldung habe reagiert werden können. Auch auf der offiziellen E-Mail-Adresse des Vertreters der Beschwerdeführerin, Herrn ***1***, sei kein derartiges Mail zur Erinnerung eingegangen. Auch auf Rückfrage beim Finanzamt habe kein Sachbearbeiter mitteilen können, was der Grund für die zweimalige Nichtzustellung gewesen sei, beziehungsweise wohin die Schreiben gelangt seien. Damit eine künftige Nichtzustellung nicht mehr zustande komme, habe sich die steuerliche Vertretung als neue Zustellungsadresse für die "WIREG-Angelegenheit" eintragen lassen, wodurch alles fristgerecht erledigt werde. Die Beschwerdeführerin und die steuerliche Vertretung hätten sich bis dato auf die Verständigung durch die Behörde verlassen, jedoch werde auf Basis dieses Vorfalls eine eigene "WIREG-Kontrollliste" angelegt.Die Beschwerdeführerin sei ein sehr gewissenhafter und genauer Steuerzahler, weshalb die Nichtbefolgung einer einfachen WIREG-Meldung keinen Sinn mache. Die steuerliche Vertretung habe umgehend die Meldung nachgeholt.Es werde daher um Nachsicht der Zwangsstrafe ersucht, da kein Vorsatz oder eine fahrlässige Nichtmeldung vorliege. Es seien sämtliche Maßnahmen gesetzt worden, damit künftig eine fristgerechte Meldung erfolgen werde. Deshalb werde um antragsgemäße Erledigung mit der Herabsetzung der Zwangsstrafe auf Null ersucht.
Mit der Beschwerdevorentscheidung vom 31. Jänner 2025 wurde die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, jede Zwangsstrafenfestsetzung setze die vorherige Aufforderung zur Erbringung der verlangten Leistung und die Androhung der Zwangsstrafe voraus. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin seien sowohl das Erinnerungsschreiben mit der Androhung der Zwangsstrafe in der Höhe von 1.000 Euro als auch der Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe in dieser Höhe, in dem die Festsetzung einer Zwangsstrafe in der Höhe von 4.000 Euro angedroht worden sei, nachweislich am 3. September 2024 beziehungsweise am 30. Oktober 2024 elektronisch in die Databox des ***1*** als Vertreter gemäß § 81 BAO der Beschwerdeführerin in FinanzOnline zugestellt worden.Elektronisch zugestellte Dokumente gälten gemäß § 98 Abs. 2 BAO als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt seien. Dies sei bei FinanzOnline der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die Databox, zu der der Empfänger Zugang habe. Auf das tatsächliche Einsehen der Databox durch den FinanzOnline-Teilnehmer komme es nicht an. Irrelevant sei auch das Datum der Information über die in die Databox erfolgte Zustellung.Das Erinnerungsschreiben vom 3. September 2024 sei am selben Tag um 20:07 Uhr elektronisch über FinanzOnline zugestellt worden, der Bescheid vom 30. Oktober 2024 an diesem Tag um 10:39 Uhr.Jeder Teilnehmer, der an der elektronischen Form der Zustellung über FinanzOnline teilnehme, habe in FinanzOnline eine E-Mailadresse anzugeben, wenn er über die elektronische Zustellung informiert werden möchte. Die Wirksamkeit der Zustellung der Erledigung selbst werde durch die Nichtangabe, durch die Angabe einer nicht dem Teilnehmer zuzurechnenden oder durch die Angabe einer unrichtigen oder ungültigen E-Mailadresse jedoch nicht gehindert.Die beiden angefochtenen Bescheide erwiesen sich daher aufgrund der rechtswirksam erfolgten Androhungen nicht als rechtswidrig.
Die Beschwerdefrist betrage einen Monat. Diese beginne mit der Bekanntgabe des Bescheides zu laufen. Der Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe in der Höhe von 1.000 Euro sei am 30. Oktober 2024 zugestellt worden, die Beschwerdefrist habe somit an diesem Tag zu laufen begonnen und habe am 2. Dezember 2024 geendet.Der Bescheid vom 27. Dezember 2024 sei am selben Tag zugestellt worden, die am 27. Dezember 2024 zu laufen begonnene Beschwerdefirst habe am 27. Jänner 2025 geendet.Da die gegenständliche Beschwerde am 30. Jänner 2025 somit verspätet eingebracht worden sei, sei spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen gewesen.
Dagegen richtete sich der (nicht unterschriebene) Vorlageantrag vom 14. Februar 2025. Die Beschwerdeführerin, nunmehr vertreten durch ***Vtneu***, verwies auf das bisherige Vorbringen und stellte (betreffend die Beschwerde) die Anträge, der Beschwerde Folge zu geben, eine mündliche Verhandlung abzuhalten und in der Sache selbst zu entscheiden.
Mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 24. November 2025 wurde der Beschwerdeführerin aufgetragen, den Mangel der fehlenden Unterschrift zu beheben.
In Entsprechung des Mängelbehebungsauftrages wurde mit Schreiben vom 1. Dezember 2025 der mit einer Unterschrift versehene Vorlageantrag übermittelt.
Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine Kommanditgesellschaft. Unbeschränkt haftender Gesellschafter ist Herr ***1***, nur dieser ist für die Gesellschaft vertretungsbefugt.Die mit der verfahrensgegenständlichen Beschwerde angefochtenen Bescheide waren an die Beschwerdeführerin zu Handen "***1***" adressiert. Die Zustellung der angefochtenen Bescheide (und auch des Erinnerungsschreibens vom 3. September 2024) erfolgte über FinanzOnline in die Databox des Herrn ***1*** (Subjektidentifikationsnummer - SID ***2***). ***1*** ist FinanzOnline-Teilnehmer und hat auch an der elektronischen Form der Zustellung über FinanzOnline teilgenommen. Eine E-Mailadresse für die Benachrichtigung von elektronischen Zustellungen war nicht hinterlegt.
Seit 29. Jänner 2025 ist die Steuerberater ***Vt*** Zustellungsbevollmächtiger der Beschwerdeführerin, davor war keine Zustellungsbevollmächtigung bekannt gegeben.
Der Sachverhalt stand aufgrund der dem Bundesfinanzgericht vorgelegten Verwaltungsunterlagen und aufgrund der vom Bundesfinanzgericht durchgeführten Abfragen (Finanzanwendungen, Firmenbuch) fest. Die genannte Subjektidentifikationsnummer ist Herrn ***1*** zugeordnet. Aufgrund der durchgeführten Abfragen stand auch fest, dass die Bescheide am 30. September 2024 (10:39 Uhr) und am 27. Dezember 2024 (07:56 Uhr) in die Databox der Subjektidentifikationsnummer ***2*** zugestellt worden sind. Ebenso stand der Beginn der Zustellungsbevollmächtigung aufgrund der vom Bundesfinanzgericht durchgeführten Abfrage fest.
Gemäß § 97 Abs. 1 BAO werden Erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt bei schriftlichen Erledigungen, wenn nicht in besonderen Vorschriften die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen vorgesehen ist, durch Zustellung (lit. a). Elektronisch zugestellte Dokumente gelten gemäß § 98 Abs. 2 BAO als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Der Zeitpunkt, in dem die Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind, ist bei FinanzOnline der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die Databox, zu welcher der Empfänger Zugang hat (VwGH 31.7.2013, 2009/13/0105).
Auf das tatsächliche Einsehen der Databox durch den FinanzOnline-Teilnehmer (zum Beispiel Öffnen, Lesen, oder Ausdrucken eines Bescheides) kommt es nicht an (Ritz/Koran, BAO8, § 98, Tz 4).
§ 16 Abs. 3 WiEReG bestimmt:"Die Androhung und Verhängung einer Zwangsstrafe ist an einen, dem Finanzamt Österreich oder dem Finanzamt für Großbetriebe in einem Verfahren betreffend Abgaben gemäß § 213 Abs. 1 BAO bekannt gegebenen Zustellungsbevollmächtigten zuzustellen. Dieser gilt solange als zur Empfangnahme der Androhung und Verhängung einer Zwangsstrafe ermächtigt, als nicht ein anderer Zustellungsbevollmächtigter für Angelegenheiten dieser Bestimmung namhaft gemacht wird. Ist kein Zustellungsbevollmächtigter im Sinne dieses Absatzes vorhanden, so sind die Androhung und Verhängung einer Zwangsstrafe an den Rechtsträger zuzustellen."
Da in den verfahrensgegenständlichen Fällen - wie die belangte Behörde in ihrem Vorlagebericht zu Recht ausgeführt hat - zu den für das Erinnerungsschreiben und die angefochtenen Bescheide maßgeblichen Zeitpunkten eine Zustellungsbevollmächtigung nicht bekannt gegeben war (eine solche Bekanntgabe ist erst am 29. Jänner 2025 und somit nach den Zustellungen der vorstehend genannten Erledigungen erfolgt), waren gemäß § 16 Abs. 3 WiEReG die Androhungen und Verhängungen der Zwangsstrafen der Beschwerdeführerin zuzustellen.
Als Empfänger ist im Zustellrecht im Allgemeinen der "formelle" Empfänger gemeint; dieser ist von der Behörde in der Zustellverfügung (§ 5 ZustG) zu bestimmen. Es handelt sich hiebei zwar im Regelfall um die Person, für die der Inhalt des zuzustellenden Dokuments bestimmt ist ("materieller Empfänger"); dies muss aber nicht der Fall sein (zum Beispiel gesetzlicher Vertreter, Zustellungsbevollmächtigter).
Ist der Empfänger - wie hier - keine natürliche Person, so ist das Dokument nach § 13 Abs. 3 ZustG einem zur Empfangnahme befugten Vertreter zuzustellen. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine vom Zusteller zu beachtende Regelung. Sie schließt nicht aus, dass bereits die Behörde in der Zustellverfügung ein Organ der Kommanditgesellschaft als "Empfänger" bestimmt. Diesfalls ist nicht die Kommanditgesellschaft, sondern das betreffende Organ "Empfänger" im formellen Sinn.
Nach dieser - wie oben dargelegt von der Behörde wählbaren - Bezeichnung des Empfängers war es für die Wirksamkeit der Zustellung erforderlich, dass die Erledigungen in den Verfügungsbereich des in der Zustellverfügung genannten Vertreters (bei Zustellung im Wege von FinanzOnline also in dessen "Databox") gelangten (VwGH 22.11.2023, Ra 2023/13/0047).
Die angefochtenen Bescheide (und auch das Erinnerungsschreiben) wiesen den unbeschränkt haftenden Gesellschafter und zugleich alleinigen Vertretungsbefugten der Beschwerdeführerin als formellen Empfänger aus; die Erledigungen waren daher dem Vertreter gemäß § 81 BAO zuzustellen. Da diese Erledigungen über FinanzOnline nachweislich in dessen Databox gelangt sind, sind die nunmehr angefochtenen Bescheide am 30. Oktober 2024 und am 27. Dezember 2024 rechtswirksam zugestellt worden. Auf das Lesen der zugestellten Dokumente kommt es nicht an. Die - wie hier - Nichtangabe einer E-Mailadresse zur Verständigung über die Zustellung per E-Mail hindert nach § 5b Abs. 2 FinanzOnline-Verordnung 2006 die Wirksamkeit der Zustellung nicht.
Gemäß § 245 Abs. 1 BAO beträgt die Beschwerdefrist einen Monat. Für den Beginn der Beschwerdefrist ist gemäß § 109 BAO der Tag maßgebend, an dem der Bescheid bekannt gegeben worden ist (vgl. Ritz/Koran, BAO8 § 245 Tz 4).
Die einmonatige Beschwerdefrist für den am 30. Oktober 2024 zugestellten Bescheid begann daher am 30. Oktober 2024 zu laufen und endete am 2. Dezember 2024. Die Beschwerdefrist für den am 27. Dezember 2024 zugestellten Bescheid begann am 27. Dezember 2024 zu laufen und endete am 27. Jänner 2025. Die mit 29. Jänner 2025 datierte Beschwerde ist am 30. Jänner 2025 und somit nach Ablauf der jeweiligen Beschwerdefrist eingebracht worden.
Gemäß § 260 Abs. 1 BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung oder mit Beschluss zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist (lit. a) oder nicht fristgerecht eingebracht wurde (lit. b). Da die Beschwerde nach Ablauf der jeweiligen Beschwerdefrist und somit nicht fristgerecht eingebracht worden ist, war die Beschwerde mit Beschluss zurückzuweisen.
Gemäß § 274 Abs. 3 Z 1 BAO kann ungeachtet eines Antrages von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Beschwerde als nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen ist. Aufgrund des feststehenden und klaren Sachverhaltes wurde von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 133 Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das Bundesfinanzgericht ist von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abgewichen. Im Gegenteil, die Entscheidung stützt sich auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und auf die einschlägigen Bestimmungen. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren sind somit keine Rechtsfragen aufgeworfen worden, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, eine Revision ist nicht zulässig.
Aus den dargestellten Erwägungen war spruchgemäß zu entscheiden.
Graz, am 9. Dezember 2025
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