Beschluss
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend der Beschwerde vom 2. Jänner 2025 gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom 29. November 2024 betreffend Anspruchszinsen (§ 205 BAO) 2022 und Körperschaftsteuer 2022 Steuernummer ***BF1StNr1*** beschlossen:
Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
Gemäß § 260 Abs. 1 BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss zurückzuweisen, wenn sie a) nicht zulässig ist oder b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Gegen den ergangenen Körperschaftsteuerbescheid 2022 vom 29.11.2024 und den ergangenen Anspruchszinsenbescheid 2022 vom 29.11.2024, zugestellt jeweils am 30.11.2024, richtet sich die am 02.01.2025 über Finanzonline eingebrachte Beschwerde, in der auf die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung nach § 262 Abs. 2 lit. a BAO verzichtet (Direktvorlage an das Bundesfinanzgericht), die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 274 BAO und die Entscheidung durch den Senat gemäß § 272 BAO beantragt wird.
Im bekämpften Körperschaftsteuerbescheid 2022 vom 29.11.2024, nachweislich zugestellt am 30.11.2024 in die DataBox (Nachrichten) in Finanzonline, wurden die Feststellungen der Außenprüfung berücksichtigt und auf die im Zuge der Außenprüfung übergebene Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 24.07.2024 verwiesen. Ebenfalls am 29.11.2024 wurde auch der ebenso bekämpfte und vom Körperschaftsteuerbescheid 2022 abgeleitete Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2022 erlassen und der Beschwerdeführerin am 30.11.2024 in Finanzonline in die DataBox (Nachrichten) zugestellt.
Gemäß § 245 BAO beträgt die Beschwerdefrist einen Monat. Enthält ein Bescheid die Ankündigung, dass noch eine Begründung zum Bescheid ergehen wird, so wird die Beschwerdefrist nicht vor Bekanntgabe der fehlenden Begründung in Lauf gesetzt. Eine Verlängerung der Beschwerdefrist setzt gemäß § 245 Abs. 3 BAO insbesondere einen diesbezüglichen (innerhalb der offenen Beschwerdefrist gestellten) Antrag voraus.
Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerdefrist nicht verlängert und beträgt somit ein Monat ab dem Zeitpunkt der Zustellung. In den bekämpften Bescheiden vom 29.11.2024 wurde nicht auf eine noch fehlende Begründung verwiesen, sondern lediglich auf die bereits seit dem 24.07.2024 bekannte Niederschrift verwiesen, weshalb § 245 Abs. 1 zweiter Satz BAO nicht zur Anwendung gelangt.
Wird der Lauf einer Frist durch eine behördliche Erledigung ausgelöst, so ist für den Beginn der Frist nach § 109 BAO der Tag maßgebend, an dem die Erledigung bekanntgegeben worden ist. Die Bekanntgabe erfolgt nach § 97 Abs. 1 lit. a BAO bei schriftlichen Erledigungen - wenn nicht in besonderen Vorschriften die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen - vorgesehen ist, durch Zustellung.
Elektronisch zugestellte Dokumente gelten gemäß § 98 Abs. 2 erster Satz BAO "als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind." Demgemäß gelten die im Beschwerdefall angefochtenen Bescheide mit Einbringung in die Databox (Nachrichten) der Beschwerdeführerin bei Finanzonline am 30.11.2024 als zugestellt, sodass dieser Tag für den Beginn der Beschwerdefrist maßgebend ist (vgl. VwGH vom 31.7.2013, 2009/13/0105).
Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden gemäß § 108 Abs. 2 erster Satz BAO mit Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. Im Beschwerdefall endete die einmonatige Beschwerdefrist daher mit Ablauf des 30.12.2024. Die gegenständliche Beschwerde wurde jedoch am 02.01.2025, somit nach Ablauf der Beschwerdefrist eingebracht.
Der Vollständigkeit halber wird auf § 272 Abs. 4 BAO sowie § 274 Abs. 3 Z. 1 BAO hingewiesen und festgehalten, dass für die Erlassung des gegenständlichen Beschlusses keine mündliche Senatsverhandlung durchgeführt werden muss.
Insofern war spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als nicht fristgerecht eingebracht zurück zu weisen.
Zur Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da hinsichtlich verspätet eingebrachter Rechtsmittel gemäß § 260 Abs. 1 BAO eine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt und mit diesem Beschluss des Bundesfinanzgerichtes von dieser Rechtsprechung nicht abgegangen wird, ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Linz, am 11. März 2025