Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***1*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend Beschwerden vom 12. September 2025 gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom 2. Oktober 2024 betreffend Einkommensteuer 2022 und Umsatzsteuer 2022 Steuernummer ***BF1StNr1*** beschlossen:
Die Beschwerden werden gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
A.) Sachverhalt:
Das Finanzamt Österreich erließ am 2.10.2025 die an den Beschwerdeführer (Bf.) zu Handen der steuerlichen Vertretung adressierten Umsatz- und Einkommensteuerbescheid für 2022 mit der Begründung, dass wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen die Besteuerungsgrundlagen gem. § 184 BAO im Schätzungswege ermittelt worden seien. Die Bescheide wurden der steuerlichen Vertretung am 3.10.2024 (per Databox) elektronisch zugestellt.
Der Bf. erhob mit elektronischen Eingaben vom 12.9.2025 die Beschwerden gemäß § 243 BAO betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer 2022 und begründete diese damit, dass er im Jahr 2022 keine Einkünfte gehabt habe und eine Schätzung vorgenommen worden sei. Er bitte um Berichtigung des Bescheides bzw. betreffend Umsatzsteuer 2022 gab der Bf. an, dass er keine Einnahmen gehabt habe.
Das Finanzamt Österreich wies die Beschwerden mit Beschwerdevorentscheidungen vom 26.11.2025 gemäß § 260 BAO zurück. Die Zurückweisung erfolgte, weil die Beschwerden nicht fristgerecht eingebracht worden seien. Die Zustellung erfolgte elektronisch in die Databox am 27.11.2025.
Der Bf. stellte am 28.11.2025 über Finanzonline die Vorlageanträge gem. § 264 (1) BAO: Da eine Bescheidaufhebung nicht mehr möglich war, wurde über Finanzonline mir mitgeteilt ich soll einen Vorlageantrag gem. § 264 (1) BAO stellen. Einkommensteuer 2022Da ich keine Umsätze hatte und somit auf meine bereits berichtigte Einkommensteuererklärung (Beschwerde) zu korrigieren ist. Bitte um Bescheidänderung. Umsatzsteuer 2022:Da ich keine Umsätze hatte und somit auf eine Nullerkärung in der Umsatzsteuer zu korrigieren ist. Bitte um Bescheidänderung.
Mit Vorlagebericht wurden die Beschwerden dem BFG am 15.2.2026 vorgelegt, mit folgender Stellungnahme:"Der Steuerpflichtige erhielt am 3.10.2024 die Bescheide zur Umsatzsteuer 2022 und Einkommensteuer 2022. Die Beschwerden dagegen erfolgten am 12.9.2025. Die Beschwerden sind nicht fristgerecht eingebracht worden. Das Finanzamt, beantragt daher die beiden Beschwerden als verspätet zurückzuweisen".
B.) Beweiswürdigung:Der streitwesentliche Sachverhalt ergibt sich für das Bundesfinanzgericht aus der vorliegenden Aktenlage, insbesondere aus den oben angeführten Unterlagen .
Die elektronische Zustellung der bekämpften Bescheide in die Databox des Beschwerdeführers samt dem Zustellungszeitpunkt sowie der Zeitpunkt der elektronisch eingebrachten Beschwerde ergeben sich unmissverständlich aus FinanzOnline bzw. dem finanzinternen IT-System. Das Bundesfinanzgericht hat keinen Zweifel an der Richtigkeit dieser Daten.
Insbesondere ist darauf zu verweisen, dass der Bf. das Vorliegen der Fristversäumnis in keiner Weise bestreitet. Vor diesem Hintergrund durften die oben angeführten Sachverhaltsfeststellungen vom Bundesfinanzgericht gemäß § 167 Abs. 2 BAO als erwiesen angenommen werden.
C.) Rechtliche Würdigung:
Gemäß § 245 Abs 1 BAO beträgt die Beschwerdefrist einen Monat.
Wird der Lauf einer Frist durch eine behördliche Erledigung ausgelöst, so ist für den Beginn der Frist nach § 109 BAO der Tag maßgebend, an dem die Erledigung bekanntgegeben worden ist. Die Bekanntgabe erfolgt nach § 97 Abs 1 lit a BAO bei schriftlichen Erledigungen - wenn nicht in besonderen Vorschriften die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen - vorgesehen ist, durch Zustellung.
Elektronisch zugestellte Dokumente gelten gemäß § 98 Abs 2 erster Satz BAO als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind.
Demgemäß gilt die im Beschwerdefall angefochtenen Bescheide mit seiner Einbringung in die Databox (Nachrichten) des Bf bei FinanzOnline am 3.10.2024 als zugestellt, sodass dieser Tag für den Beginn der Beschwerdefrist maßgebend ist (vgl auch VwGH 31.7.2013, 2009/13/0105).
Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden gemäß § 108 Abs. 2 BAO mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht.
Unter "Benennung" ist der Wochentag, unter "Zahl" das Monatsdatum oder die Jahreszahl gemeint (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht11 Rz 235; Ritz/Koran, BAO8, § 108 Rz 5).
Nach § 108 Abs. 3 BAO werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.
Diesfalls endet die Frist am nächsten Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist (Ritz/Koran, BAO8 § 108 BAO Rz 6).
Die Bescheidbeschwerden ist nach § 260 Abs. 1 BAO mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262 BAO) oder mit Beschluss (§ 278 BAO) zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist (lit. a) oder nicht fristgerecht eingebracht wurde (lit. b).
D) Erwägungen:
Im vorliegenden Fall wurden die bekämpften Bescheide des Bf. mittels Finanzonline elektronisch am Donnerstag, den 3.10.2024, (in die Databox) rechtswirksam zugestellt; die einmonatige Beschwerdefrist begann somit an diesem Tag zu laufen. Der Zeitpunkt der Kenntnisnahme des Bescheides durch Einsichtnahme in die Databox ist von keinem (rechtlichen) Belang.
Die Frist für eine Beschwerdeerhebung endete im gegebenen Fall am Sonntag, den 3.11.2024. Da das Fristende auf einen Sonntag entfiel, verlängerte sich gemäß § 108 Abs. 3 BAO die Frist zur Einreichung eines Rechtsmittels auf den nächsten Werktag bzw. auf den Montag, 4.11.2024. Die gegenständlichen Beschwerden wurde jedoch elektronisch erst am Freitag 12.9.2025, sohin nach Ablauf der einmonatigen Beschwerdefrist eingebracht, weshalb die Abgabenbehörde rechtsmäßig die Beschwerden als verspätet zurückgewiesen hat.
Nach Ablauf der Beschwerdefrist eingebrachte Beschwerden sind gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO als verspätet zurückzuweisen. Die Zurückweisung hat durch das Verwaltungsgericht mit Beschluss (§ 278 BAO) zu erfolgen. Damit erübrigt sich eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Beschwerdebegehren.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Rechtsfolge der Zurückweisung wegen Fristablauf ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetzestext, sodass eine Revision nicht zuzulassen war.
Linz, am 23. Februar 2026
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