JudikaturBFG

RV/3100511/2024 – BFG Entscheidung

Entscheidung
14. Juli 2025

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter_A in der Beschwerdesache Beschwerdeführerin, Anschrift_A vertreten durch Steuerberaterin_A, betreffend Beschwerde vom 16. Oktober 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 11. September 2024 betreffend Körperschaftsteuervorauszahlungen für 2024, Steuernummer Zahl_1, beschlossen:

Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

A.) Sachverhalt:Das Finanzamt Österreich erließ am 11. September 2024 den an die Beschwerdeführerin zu Handen der Steuerberaterin adressierten Körperschaftsteuervorauszahlungsbescheid für 2024 und Folgejahre; der Bescheid wurde der steuerlichen Vertreterin am 12. September 2024 (per Databox) elektronisch zugestellt.

Die Abgabepflichtige erhob mit elektronischer Eingabe vom 16. Oktober 2024 das Rechtsmittel der Beschwerde und beantragte die Herabsetzung der Körperschaftsteuervorauszahlung für das Jahr 2024 auf die Mindestkörperschaftsteuer von € 500,00.

Das Finanzamt Österreich wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 18. Oktober 2024 als verspätet zurück, da der Antrag auf Reduktion der Körperschaftssteuervorauszahlung 2024 verspätet eingebracht worden wäre. Die Beschwerdeführerin beantragte mit Eingabe vom 22. Oktober 2024 die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht und führte hierin unter Verweis auf den beiliegenden Bescheid mit Eingangsstempel 16. September 2024 begründend aus, zwischen dem Bescheiderstellungsdatum 11. September 2024 und dem Bescheidzugang in der Steuerberatungskanzlei am 16. September 2024 sei ein Wochenende gelegen, weshalb der Antrag nicht verspätet gestellt worden wäre.

B.) Beweiswürdigung:Der streitwesentliche Sachverhalt ergibt sich für das Bundesfinanzgericht aus der vorliegenden Aktenlage, insbesondere aus den oben angeführten Unterlagen.Die elektronische Zustellung des bekämpften Bescheides in die Databox der Beschwerdeführerin samt dem Zustellungszeitpunkt sowie der Zeitpunkt der elektronisch eingebrachten Beschwerde ergeben sich unmissverständlich aus FinanzOnline bzw. dem finanzinternen IT-System. Das Bundesfinanzgericht hat keinen Zweifel an der Richtigkeit dieser Daten.

C.) Rechtliche Würdigung:Erledigungen werden nach § 97 Abs. 1 BAO dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt bei schriftlichen Erledigungen durch Zustellung. Wird der Lauf einer Frist durch eine behördliche Erledigung ausgelöst, so ist nach § 109 BAO für den Beginn der Frist der Tag maßgebend, an dem die Erledigung bekanntgegeben worden ist (§ 97 Abs. 1 BAO).

Zustellungen ohne Zustellnachweis können gemäß § 37 Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/182, an einer elektronischen Zustelladresse oder über das elektronische Kommunikationssystem der Behörde erfolgen. Das Dokument gilt mit dem Zeitpunkt des Einlangens bzw. nach dem erstmaligen Bereithalten des Dokuments beim bzw. für den Empfänger als zugestellt.

Der Zeitpunkt, an dem die Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind, ist bei FinanzOnline der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die Databox, zu der der Empfänger Zugang hat (UFS 22.7.2013, RV/0002-F/13; VwGH 31.7.2013, 2009/13/0105; BFG 27.7.2015, RV/7102917/2015; BFG 23.3.2016, RV/5100404/2016; BFG 29.4.2016, RV/5100209/2016; BFG 11.5.2016, RV/7104423/2014; BFG 24.11.2017, RV/7104134/2017; BFG 16.1.2018, RV/5101130/2017). Dies gilt auch, wenn die Daten am Freitag nach Ende der Kanzleiöffnungszeit des zustellungsbevollmächtigten Parteienvertreters einlangen (BFG 29.4.2016, RV/5100209/2016; BFG 18.9.2018, RV/7103033/2018). Auf das tatsächliche Einsehen der Databox durch den FinanzOnline-Teilnehmer (zB Öffnen, Lesen oder Ausdrucken eines Bescheides) kommt es nicht an (zB BFG 29.1.2015, RV/5101248/2014; BFG 22.7.2015, RV/0002-F/13; BFG 20.11.2015, RV/2100371/2015; BFG 31.3.2016, RV/5100404/2016; BFG 11.5.2016, RV/7104423/2014; BFG 18.9.2018, RV/7103033/2018; Ritz/Koran, BAO8, § 98 Rz 4).

Gemäß § 245 Abs. 1 BAO beträgt die Frist für eine Beschwerde gegen einen Bescheid ein Monat. Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden gemäß § 108 Abs. 2 BAO mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. Unter "Benennung" ist der Wochentag, unter "Zahl" das Monatsdatum oder die Jahreszahl gemeint (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht11 Rz 235; Ritz/Koran, BAO8, § 108 Rz 5).

Nach § 108 Abs. 3 BAO werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.Diesfalls endet die Frist am nächsten Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist (Ritz/Koran, BAO8 § 108 BAO Rz 6).

Die Bescheidbeschwerde ist nach § 260 Abs. 1 BAO mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262 BAO) oder mit Beschluss (§ 278 BAO) zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist (lit. a) oder nicht fristgerecht eingebracht wurde (lit. b).

D.) Erwägungen:Im vorliegenden Fall wurde der bekämpfte Bescheid der Beschwerdeführerin mittels FinanzOnline elektronisch am Donnerstag, den 12. September 2024, (per DataBox) rechtswirksam zugestellt; die einmonatige Beschwerdefrist begann somit an diesem Tag zu laufen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist hingegen der Zeitpunkt der Kenntnisnahme des Bescheides durch Einsichtnahme in die DataBox von keinem (rechtlichen) Belang; dem Eingangsstempel auf dem bekämpften Bescheid kommt somit keine Rechtswirkung bzw. keine Beweiskraft zu.

Die Frist für eine Beschwerdeerhebung endete im gegebenen Fall am Samstag, den 12. Oktober 2024. Da das Fristende auf einen Samstag entfiel, verlängerte sich gemäß § 108 Abs. 3 BAO die Frist zur Einreichung eines Rechtsmittels auf den nächsten Werktag bzw. auf den Montag, 14. Oktober 2024. Die gegenständliche Beschwerde wurde jedoch elektronisch erst am 16. Oktober 2024, sohin nach Ablauf der einmonatigen Beschwerdefrist eingebracht, weshalb die Abgabenbehörde rechtsmäßig die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen hat.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

E.) Unzulässigkeit einer Revision:Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Rechtsfolge der Zurückweisung wegen Fristablauf ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetzestext, sodass eine Revision nicht zuzulassen war.

Innsbruck, am 14. Juli 2025

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