JudikaturBFG

RV/3100199/2025 – BFG Entscheidung

Entscheidung
25. Juli 2025

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend Beschwerde vom 9. Juli 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 17. Juni 2024 betreffend Abweisung des Antrages vom 31. Jänner 2024 auf den Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe ab Jänner 2024, Steuernummer ***BF1StNr1*** (SVNR ***Bf1SVNR***), beschlossen:

Der Vorlageantrag vom 20. November 2024 wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. b Bundesabgabenordnung (BAO) iVm § 264 Abs. 4 lit. e BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

I. Verfahrensgang

Die Beschwerdeführerin (Bf.) stellte (am 31.01.2024) den Antrag auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung: Bei dem Kind besteht folgende erhebliche Behinderung bzw. Erkrankung Wahrnehmung, Impulskontrolle Ich beantrage den Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der erheblichen Behinderung, den die/der medizinische Sachverständige feststellt im Höchstausmaß von rückwirkend fünf Jahren ab Antragstellung

Nach Ergehen des Abweisungsbescheides vom17. Juni 2024 und Einbringung der dagegen erhobenen Beschwerde vom 09. Juli 2024 erließ das Finanzamt betreffend diesen Antrag am 16. Oktober 2024 eine Beschwerdevorentscheidung, dies mit folgender Begründung: Anspruch auf den Erhöhungsbetrag wegen erheblicher Behinderung besteht, wenn: • Der festgestellte Grad der Behinderung mindestens 50 Prozent beträgt • Die Behinderung nicht nur vorübergehend ist, sondern mehr als 6 Monate (für Zeiträume bis 28. Februar 2023 mehr als 3 Jahre) andauert Diese Punkte treffen nicht zu (§ 8 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967). Im neuen Gutachten des Sozialministeriumservice vom 11.10.2024 wurde für ***Sohn*** ein Grad der Behinderung von 50 % ab 01.10.2024 für die Dauer derzeit bis Oktober 2026 bescheinigt.

Der Vorlageantrag, eingebracht über FinanzOnline am 20. November 2024, wurde erhoben wie folgt: Art des Bescheides: erhöhte Familienbeihilfe Zeitraum: 2024 Bescheiddatum: 16.10.2024 … ich habe die Beschwerdevorentscheidung nun nur zufällig online bei Finanzonline gesehen und möchte hiermit Beschwerde einlegen (gemeint: den Vorlageantrag stellen). Ich möchte gerne rückwirkend …

Die Beschwerdevorlage erfolgte mit nachstehendem Sachverhalt und Anträgen: Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin (Bf.) bezieht für ihren Sohn geb. am … .12.2016 die Familienbeihilfe und beantragt zunächst mit Antrag vom 27.12.2022 die erhöhte Familienbeihilfe auf Grund einer Wahrnehmungs-Impuls Störung. Der Antrag wurde basierend auf zwei Gutachten des Sozialministeriumservice (SMS) rechtskräftig mit Bescheid vom 02.05.2023 und Beschwerdevorentscheidung vom 01.09.2023 abgewiesen. Mit Antrag vom 31.01.2024 beantragte die Bf. neuerlich die erhöhte Familienbeihilfe für ihren Sohn unter Beilage des psychologisch-diagnostischen Gutachtens der Schulpsychologin Mag. N… vom 17.01.2024. Der Antrag wurde ab dem Monat der Antragstellung Jänner 2024 abgewiesen, da in einem neuerlichen Gutachten lediglich ein Grad der Behinderung von 30% festgestellt wurde. Mit Beschwerde beantragt die Bf. abermals die erhöhte Familienbeihilfe unter Vorlage eines klinisch psychologischen Befundes von Mag. J… vom 08.07.2024 sowie der Bitte einer neuen neutralen Gutachterin. Im letzten Gutachten vom 11.10.2024 bescheinigte das SMS einen Grad der Behinderung von 30% für den Zeitraum 09/2021-09/2024 sowie einen Grad der Behinderung von 50% ab 10/2024. Der Beschwerde wurde daher insoweit stattgegeben als die erhöhte Familienbeihilfe laufend ab Oktober 2024 gewährt wird. Die Beschwerdevorentscheidung vom 16.10.2024 wurde der Bf. am 17.10.2024 über Finanzonline zugestellt. Am 20.11.2024 reichte die Bf. neuerlich über Finanzonline Beschwerde gegen die Beschwerdevorentscheidung ein. Die Beschwerde wird von der Behörde als Vorlageantrag gewertet. Sie empfände auf Grund hoher Ausgaben iZm Ergotherapie, Logopädie etc. die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe ab Antragstellung bzw. Diagnose 2021 als gerecht und kritisiert abermals die Gutachterin. Der Zeitraum 09/2021 - 12/2023 wurde mit dem Hinweis auf res iudicata mit Bescheid vom 05.02.2025 zurückgewiesen. Gegen den Zurückweisungsbescheid wurde keine Beschwerde erhoben. Beweismittel: vorgelegte Aktenteile - Psychologisch-diagnostisches Gutachten der Schulpsychologin Mag. N… vom 17.01.2024 - Klinisch-psychologischer Befund Mag. J… vom 08.07.2024 - Übersicht über die erstellten Gutachten des SMS - Metadaten des Gutachten vom 11.10.2024 Stellungnahme: Verfahrensgegenständlich ist lediglich der Abweisungsbescheid vom 17.06.2024 und somit der Zeitraum ab Jänner 2024. Gegen eine Beschwerdevorentscheidung kann gemäß § 264 Abs. 1 BAO innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung vom 16.10.2024 wurde der Bf. am 17.10.2024 über Finanzonline zugestellt. Damit endete die Frist zur Stellung des Vorlageantrages grundsätzlich am 17.11.2024. Da der 17.11.2024 ein Sonntag war, verlängerte sich die Frist bis zum nächsten Werktag auf den 18.11.2024. Der Vorlageantrag wurde am 20.11.2024 über Finanzonline und damit verspätet eingebracht. Die Behörde beantragt daher den Vorlageantrag mit Beschluss als verspätet zurückzuweisen.

II. Rechtslage

Gemäß § 264 Abs. 1 BAO kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag).

Gemäß § 264 Abs. 4 lit. e BAO in Verbindung mit § 260 Abs. 1 lit. b BAO ist ein nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageantrag zurückzuweisen.

Gemäß § 264 Abs. 5 BAO obliegt die Zurückweisung nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge dem Verwaltungsgericht.

Gemäß § 98 Abs. 2 BAO gelten elektronisch zugestellte Dokumente als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt des Einlangens von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.

Der Zeitpunkt, an dem die Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind (und damit gemäß § 98 Abs. 2 BAO als zugestellt gelten), ist bei FinanzOnline der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die Databox, zu der der Empfänger Zugang hat. Auf das tatsächliche Einsehen der Databox durch den FinanzOnline-Teilnehmer (zB Öffnen, Lesen oder Ausdrucken eines Bescheides) kommt es nicht an (vgl. Ritz, BAO6, § 98 Tz 4, mit zahlreichen Judikaturhinweisen).

Wird der Lauf einer Frist durch eine behördliche Erledigung ausgelöst, so ist zufolge des § 109 BAO für den Beginn einer Frist der Tag maßgebend, an dem die Erledigung bekanntgegeben worden ist (§ 97 Abs. 1).

Gemäß § 108 Abs. 2 BAO enden u.a. nach Monaten bestimmte Fristen mit Ablauf desjenigen Tages des letzten Monates, der durch seine Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. Fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monates.

III. Erwägungen

Die Bf. ist laut Auskunft der Finanz-Grunddatenverwaltung FON-Teilnehmer: Ja elektronische Zustellung: Ja

Die Beschwerdevorentscheidung (datiert mit 16. Oktober 2024) ist am 17. Oktober 2024 in die Databox der Bf. zugestellt worden (Signaturblock der Beschwerdevorentscheidung: Datum/Zeit: 2024-10-17T04:43:48+02:00). Eine Ortsabwesenheit von der Abgabestelle iSd § 98 Abs. 2 BAO wurde von der Bf. nicht behauptet.

Nach Auskunft des Bundesministeriums für Finanzen in gleichgelagerten Fällen ist der im Signaturblock angegebene Tag im Allgemeinen jener Tag, an welchem der Bescheid in die Databox eingebracht wurde, weil diese Einbringung in der Regel innerhalb einer Stunde ab Erstellung der Amtssignatur erfolgt. Auf Grund der Zeitangabe 2024-10-17T04:43:48 Uhr, also in der Nacht vom 16. auf den 17. Oktober 2024, erfolgte die Einbringung jedenfalls am frühen Morgen des 17. Oktober 2024.

Die Beschwerdevorentscheidung vom 16. Oktober 2024 wurde der Bf. somit nachweislich am nächstfolgenden Tag, am 17. Oktober 2024, elektronisch in die Databox zugestellt (auf das tatsächliche Einsehen der Databox durch den FinanzOnline-Teilnehmer (zB Öffnen, Lesen oder Ausdrucken eines Bescheides) kommt es nicht an). Damit begann die einmonatige Frist des § 264 Abs. 1 BAO zufolge des § 109 BAO am 17. Oktober 2024 zu laufen und endete gemäß § 108 Abs. 2 BAO, weil der 17. November 2024 ein Sonntag war, am nächstfolgenden Werktag, am Montag dem 18. November 2024.

Der am 20. November 2024 über FinanzOnline gestellte Vorlageantrag wurde somit verspätet eingebracht.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die Zurückweisung des Vorlageantrages ergibt sich aus dem eindeutigen Gesetzestext, es liegt daher keine zu lösende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, weshalb eine Revision nicht zuzulassen war.

Wien, am 25. Juli 2025