BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***1***, betreffend die Beschwerde vom 5. Oktober 2023 gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom 28. August 2023 betreffend 1. Gebühren und 2. Gebührenerhöhung, ***2***, ***3***, beschlossen:
Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs 1 lit. b BAO iVm. § 278 BAO als verspätet zurückgewiesen.
Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
Der Beschwerdeführer (Bf) brachte mit Schreiben vom 20.11.2020, beim ***4*** eingelangt am 25.11.2020, eine Verzichtserklärung auf die österreichische Staatsbürgerschaft ein. Mit Bescheid vom 05.04.2022 wurde diesem mitgeteilt, dass die Voraussetzungen für einen Verzicht auf die österreichische Staatsbürgerschaft nicht erfüllt würden und der Bf gem. § 37 StbG somit nicht auf die österreichische Staatsbürgerschaft verzichten könne. Der Bescheid wurde dem Bf. am 14.04.2022 übergeben und hat er den Erhalt mit seiner Unterschrift bestätigt.
Mit Befund vom 13.02.2023, beim Finanzamt eingelangt am 23.02.2023, GZ. ***5***, teilte die Magistratsabteilung ***6***, dem Finanzamt Österreich mit, dass Gebühren für zwei Eingaben und eine Bescheidbeschwerde im Ausmaß von insgesamt 58,60 Euro trotz Aufforderung nicht entrichtet worden seien. Diese betrafen die Erklärung auf den Verzicht der Staatsbürgerschaft, eine Stellungnahme aufgrund des Parteiengehörs, sowie die Bescheidbeschwerde. Weiters enthält der Befund den Vermerk, dass der negative Bescheid vom 05.04.2022 mit 02.09.2022 in Rechtskraft erwachsen ist.
In der Folge setzte das Finanzamt mit Bescheid vom 28.08.2023 die Gebühr für 2 Eingaben gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 GebG in Höhe von 28,60 Euro, 1 Eingabe gemäß § 2 BuLVwG-EGebV in Höhe von 30,00 Euro und gemäß § 9 Abs. 1 GebG eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50%, d.s. 29,30 Euro fest. Die Zustellung der Bescheide sowie der Buchungsmitteilung erfolgte nach den Erhebungen des Finanzamtes am 01.09.2023 respektive am 04.09.2023. In der Poststelle der ***8*** ***9*** wurden zwei Briefsendungen des Bundesministeriums für Finanzen vermerkt, welche dem Bf am selben Tag übergeben worden sind.
Gegen den Gebührenbescheid samt Gebührenerhöhung brachte der Bf. eine mit 05.10.2023 datierte Beschwerde ein. Der Bf wendet ein, das Verfahren mit der ***10*** sei nicht wirklich abgeschlossen, jedoch habe er seine Anstrebungen abbrechen müssen, da ihm kein Interessenvertreter zur Seite gestellt worden sei. Weitere inhaltliche Vorbringen wurden nicht erhoben.
Laut Fristenbuch der ***8*** erfolgte die Übergabe der, gegen die Gebührenbescheide erhobenen Beschwerde, am 06.10.2023 an die Poststelle und langte am 10.10.2023 beim FAÖ ein.
Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 15.07.2024 als verspätet zurück.
Dagegen wurde mit Schreiben vom 23.07.2024, beim Finanzamt eingelangt am 25.07.2024, wiederum Beschwerde eingebracht. Der Bf beantragt die amtswegige Beischaffung von Kopien des Fristenbuches zum Nachweis der Rechtzeitigkeit seiner Beschwerde.
Das Finanzamt wertete das Schreiben als Vorlageantrag und legte die Beschwerde am 31.03.2025 nach Durchführung weiterer Ermittlungen an das BFG zur Entscheidung vor.
Rechtlich folgt daraus:
Gemäß § 243 Bundesabgabenordnung (BAO) sind gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen, Beschwerden (Bescheidbeschwerden) an die Verwaltungsgerichte zulässig, soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist.
Gemäß § 245 Abs 1 Satz 1 BAO beträgt die Beschwerdefrist einen Monat.
Gemäß § 97 Abs 1 BAO werden Erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt bei schriftlichen Erledigungen, wenn nicht in besonderen Vorschriften die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen vorgesehen ist, durch Zustellung (Abs. 1 lit a).
Gemäß § 108 Abs. 2 BAO enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht.
§ 109 BAO normiert, wenn der Lauf einer Frist durch eine behördliche Erledigung ausgelöst wird, so ist für den Beginn der Frist der Tag maßgebend, an dem die Erledigung bekanntgegeben worden ist (§ 97 Abs. 1), vgl. § 109 BAO; Ritz/Koran, BAO7 § 245 Tz 4.
Das Finanzamt hat in gegenständlichem Fall bereits von Amts wegen ein Ermittlungsverfahren geführt und im Rahmen der Beistandspflicht gemäß § 158 BAO Erhebungen bei der ***7*** durchgeführt, welche die entsprechenden Kopien übersendet hat. Weiters hat die ***8*** bekannt gegeben, dass die Gebührenbescheide jeweils am 01.09.2023 und am 04.09.2023 an den Bf. übergeben worden sind. Laut Fristenbuch wurde am 06.10.2023 eine Beschwerde durch den Bf an das Finanzamt (Postfach 222, 1000 Wien) übermittelt und langte dort am 10.10.2023 ein. Die diesbezügliche Kopie des Fristenbuches wurde beigeschlossen.
Die letzte Zustellung durch die Finanzbehörde erfolgte am 04.09.2023, womit die Beschwerdefrist jedenfalls am 04.10.2023 geendet hat. Die Kopie des Fristenbuches weist den Eintrag "weitergeleitet am 06.10.2023" aus. Die gegenständliche Beschwerde ist daher verspätet.
Nach Ablauf der Beschwerdefrist eingebrachte Beschwerden sind gemäß § 260 Abs 1 lit b BAO als verspätet zurückzuweisen. Dies hat durch die Abgabenbehörde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262 BAO) bzw. durch das Verwaltungsgericht mit Beschluss ( § 278 BAO) zu erfolgen. Die Beschwerde war daher mit Beschluss zurückzuweisen.
Lediglich als obiter dicta wird bemerkt, dass die Beschwerde auch bei inhaltlicher Behandlung nicht zum erwünschten Erfolg geführt hätte. Da die im vorgenannten Verfahren angefallenen Gebühren nicht entrichtet wurden, hatte der ***11*** gemäß § 34 Abs. 1 GebG einen Befund aufzunehmen und diesen dem ***FA*** zu übersenden, welches in der Folge die Gebühren samt Erhöhung bescheidmäßig festzusetzen hatte.
Zur Unzulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da sich die Rechtsfolge der Zurückweisung der Beschwerde unmittelbar aus § 260 Abs 1 lit b BAO ergibt, liegt im gegenständlichen Fall keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weshalb die Revision nicht zuzulassen war.
Wien, am 18. Juli 2025