Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Peter Steurer in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf-Adr***, hinsichtlich der Beschwerden gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom 20. Oktober 2021 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2019 und 2020, vom 15. Juli 2022 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2021 und vom 26. April 2023 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2022, ***Bf-StNr***, beschlossen:
Die Vorlageanträge werden gemäß § 264 Abs. 4 lit. e BAO iVm § 260 Abs. 1 lit. b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
1. Das Finanzamt setzte mit am 20. Oktober 2021 über FinanzOnline in die DataBox des Beschwerdeführers eingebrachten Bescheiden die Einkommensteuer 2019 und 2020 fest, wobei die beantragten Sonderausgaben und Werbungskosten aufgrund nicht nachgereichter Unterlagen keine Berücksichtigung fanden.
2. Mit am 15. Juli 2022 über FinanzOnline in die DataBox des Beschwerdeführers eingebrachtem Bescheid setzte das Finanzamt in der Folge die Einkommensteuer 2021 und mit am 26. April 2023 elektronisch zugestelltem Bescheid die Einkommensteuer 2022 den eingereichten Erklärungen entsprechend fest.
3. Gegen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2019 bis 2022 brachte der Beschwerdeführer am 15. Februar 2024 über FinanzOnline jeweils Beschwerde ein und beantragte die Berücksichtigung des Familienbonus-Plus, da dieser aufgrund der verspäteten Bewilligung der Familienbeihilfe nicht berücksichtigt worden sei.
4. Die genannten Beschwerden wies das Finanzamt mit am 28. März 2024 in die Databox des Beschwerdeführers eingebrachten Bescheiden (Beschwerdevorentscheidungen) als nicht fristgerecht eingebracht zurück.
5. Mit beim Finanzamt am 23. September 2024 eingelangten Vorlageanträgen beantragte der Beschwerdeführer unter Anschluss des Formulars L 1k für die Jahre 2019 bis 2022 wiederum die Berücksichtigung des Familienbonus-Plus.
6. Zwecks Prüfung einer möglichen amtswegigen Wiederaufnahme ersuchte das Finanzamt den Beschwerdeführer mit Vorhalt vom 8. Jänner 2025 diverse Unterlagen betreffend die Unterhaltsleistungen vorzulegen.
Gemäß § 260 Abs. 1 BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist (lit. a) oder nicht fristgerecht eingebracht wurde (lit. b).
Gemäß § 264 Abs. 1 BAO kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe ( § 97 BAO) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Wird ein Vorlageantrag rechtzeitig eingebracht, so gilt die Bescheidbeschwerde nach § 264 Abs. 3 BAO von der Einbringung des Antrages an wiederum als unerledigt.
Nach § 264 Abs. 4 lit. e BAO ist die Bestimmung des § 260 Abs. 1 BAO (Unzulässigkeit, nicht fristgerechte Einbringung) für Vorlageanträge sinngemäß anzuwenden. Die Zurückweisung nicht zulässiger oder nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge obliegt dem Verwaltungsgericht (§ 260 Abs. 5 BAO).
Gemäß § 108 Abs. 2 erster Satz BAO enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist nach § 108 Abs. 3 BAO der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen. Für den Beginn der Frist ist nach § 109 BAO der Tag maßgebend, an dem die behördliche Erledigung bekanntgegeben worden ist ( § 97 Abs. 1 BAO).
Gemäß § 97 Abs. 1 BAO werden Erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt bei schriftlichen Erledigungen, wenn nicht in besonderen Vorschriften die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen vorgesehen ist, durch Zustellung (lit. a).
Elektronisch zugestellte Dokumente gelten nach § 98 Abs. 2 BAO als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind.
Im Falle von über FinanzOnline übermittelten Dokumenten gilt die Zustellung nach Lehre und Rechtsprechung grundsätzlich mit dem Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die Data-Box als bewirkt (vgl. VwGH 26.1.2023, Ra 2022/16/0112, mwN, sowie Ritz/Koran, BAO8, § 98 Rz 4, mwN). Voraussetzung für die Wirksamkeit der Zustellung ist, dass der Empfänger Zugang zu diesem Speicherbereich hat (vgl. VwGH 22.11.2023, Ra 2023/13/0048, mwN). Auf das tatsächliche Einsehen der Databox durch den FinanzOnline-Teilnehmer (zB Öffnen, Lesen oder Ausdrucken eines Bescheides) kommt es hingegen nicht an (vgl. Ritz/Koran, BAO8, § 98 Rz 4, mwN, sowie BFG 1.10.2025, RV/7102776/2025, mwN).
Im Beschwerdefall ist im Hinblick auf die vorgelegten Zustellnachweise als erwiesen anzusehen, dass die Beschwerdevorentscheidungen vom 28. März 2024 am selben Tag über FinanzOnline in die DataBox des Beschwerdeführers eingebracht und damit wirksam zugestellt wurden, zumal der Beschwerdeführer auch den diesbezüglichen Ausführungen des Finanzamtes im Vorlagebericht nicht entgegengetreten ist.
Da der Ablauf der Monatsfrist des § 264 Abs. 1 BAO auf den 28. April 2024, einen Sonntag, fällt, hat die Frist für die Einbringung der Vorlageanträge betreffend die Beschwerden gegen die Einkommensteuerbescheide 2019 bis 2022 gemäß § 108 Abs. 3 BAO somit am nächsten Tag, dem 29. April 2024, geendet. Die am 23. September 2024 bei der Post aufgegebenen Vorlageanträge wurden daher nicht fristgerecht eingebracht und waren folglich gemäß § 264 Abs. 4 lit. e BAO iVm § 260 Abs. 1 BAO zurückzuweisen.
Das Bundesfinanzgericht ist zur Entscheidung (in der Sache) über eine Bescheidbeschwerde in der Regel nur zuständig, wenn zuvor bereits die Abgabenbehörde mit Beschwerdevorentscheidung entschieden hat und dagegen ein Vorlageantrag erhoben wurde (vgl. VwGH 20.9.2023, Ro 2023/13/0015, mwN). Voraussetzung ist, dass der Vorlageantrag zulässig ist und fristgerecht eingebracht wurde. Ist dies der Fall, gilt die Beschwerde gemäß § 264 Abs. 3 BAO wiederum als unerledigt. Nachdem die Vorlageanträge nicht fristgerecht eingebracht wurden, tritt die Rechtsfolge des § 264 Abs. 3 BAO nicht ein und wurden die Beschwerden gegen die Einkommensteuerbescheide 2019 bis 2022 sohin durch die Beschwerdevorentscheidungen vom 28. März 2024 rechtswirksam zurückgewiesen.
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Beurteilung, ob die Vorlageanträge fristgerecht eingebracht wurden, erfolgte auf Grundlage der angeführten höchstgerichtlichen Rechtsprechung sowie von nicht über den Einzelfall hinaus bedeutsamen Sachverhaltsfeststellungen. Die Rechtsfolge der Zurückweisung eines verspätet eingebrachten Vorlageantrages wiederum ergibt sich unmittelbar aus § 264 Abs. 4 lit. e BAO iVm § 260 Abs. 1 lit. b BAO. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG wird durch diesen Beschluss somit nicht berührt und ist eine (ordentliche) Revision daher nicht zulässig.
Wien, am 26. März 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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