Beschluss
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***R*** in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Adresse Bf***, vertreten durch Lydia Alberth, Steuerberaterin, Am Hochsteg 13, 8434 Tillmitsch, betreffend die Beschwerde vom 23.4.2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 28.1.2025 betreffend Festsetzung einer Zwangsstrafe gemäß § 16 WiEReG iVm § 111 BAO in Höhe von 1.000,00 Euro beschlossen:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs 1 lit b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.
II. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
1. Verfahrensgang:
Mit als "Erinnerung" bezeichnetem Schreiben vom 5.12.2024 forderte das Finanzamt die Beschwerdeführerin (Bf), eine in Österreich ansässige Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV), auf, die Erstmeldung oder Meldung nach Fälligkeit der jährlichen Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer gemäß § 5 WiEReG bis spätestens 27.1.2025 nachzuholen. Für den Fall der Nichtbefolgung drohte es die Festsetzung einer Zwangsstrafe in Höhe von 1.000,00 Euro an.
Mit Bescheid vom 28.1.2025 setzte es unter Hinweis darauf, dass die Meldung nicht durchgeführt worden sei, die angedrohte Zwangsstrafe in Höhe von 1.000,00 Euro fest. Gleichzeitig forderte es die Bf auf, die Meldung bis spätestens 21.3.2025 nachzuholen. Für den Fall der Nichtbefolgung drohte es die Festsetzung einer weiteren Zwangsstrafe in Höhe von 4.000,00 Euro an.
Mit Bescheid vom 24.3.2025 setzte es unter Hinweis darauf, dass die Meldung nicht durchgeführt worden sei, die angedrohte Zwangsstrafe in Höhe von 4.000,00 Euro fest.
Mit Schreiben vom 23.4.2025 brachte die Bf durch ihren Geschäftsführer folgende Beschwerde ein:
"Leider war es mir nicht möglich, den wirtschaftlichen Eigentümer der ***Bf*** fristgerecht im Register einzutragen, da ich keine Erinnerung hierfür erhalten habe. Erst durch das Schreiben des Finanzamts vom 17. April 2025, in dem ich auf die ausstehende Zahlung von € 1.000,- hingewiesen wurde, wurde mir dieser Umstand bewusst. Selbstverständlich habe ich den wirtschaftlichen Eigentümer umgehend nachgetragen und die Erinnerung neu gesetzt, um sicherzustellen, dass ein solches Versäumnis in Zukunft nicht mehr auftritt.
In Anbetracht der Umstände bitte ich aufrichtig um die Erlassung der Beträge in Höhe von € 4.000,- sowie der € 1.000,- für die ***Bf***.
Ich beantrage daher die Aufhebung des Bescheids über die € 5.000,-."
Das Finanzamt erließ am 7.5.2025 eine Beschwerdevorentscheidung, mit welcher es über die Beschwerde vom 23.4.2025 - abweisend - absprach und als angefochtenen Bescheid (nur) den Bescheid vom 28.1.2025 betreffend Festsetzung einer Zwangsstrafe in Höhe von 1.000,00 Euro nannte. Dem Beschwerdevorbringen, keine Erinnerung hinsichtlich der Vornahme einer Meldung erhalten zu haben, wurde Folgendes entgegnet: Die Bf habe die elektronische Zustellung in die FinanzOnline-Databox aktiviert, weswegen die Schreiben in die FinanzOnline-Databox zugestellt worden seien. Bei elektronischen Zustellungen sei gemäß § 98 Abs 2 BAO jener Zeitpunkt maßgeblich, in dem die Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt seien, im Falle von FinanzOnline sei dies der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die FinanzOnline-Databox. Auf die tatsächliche Einsichtnahme in der FinanzOnline-Databox komme es dagegen nicht an, weshalb es unerheblich sei, dass die Bf die entsprechenden Briefe erst am 17.4.2025 in der FinanzOnline-Databox eingesehen habe.
Mit Schreiben vom 19.5.2025 beantragte die Bf durch ihre steuerliche Vertreterin die Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, für die Zustellung von Schriftstücken sei ein elektronisches Postfach (FinanzOnline-Databox) eingerichtet worden. Erinnerungen betreffend die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer seien in dieses elektronische Postfach rechtswirksam zugestellt worden. Von der Bf seien sie jedoch nicht gesichtet worden. Die Bf habe davon erstmalig mit der postalischen Zustellung der Mahnung vom 9.4.2025 über einen Betrag von 1.000,00 Euro Kenntnis erlangt. Sie habe versucht, die Angelegenheit mit dem Finanzamt auf telefonischem Wege abzuklären bzw zu schlichten. Letztendlich habe sie jedoch die Auskunft erhalten, sie müsse eine schriftliche Beschwerde einreichen. Bevor die postalische Mahnung am 9.4.2025 ausgestellt worden sei, sei am 24.3.2025 offenbar eine weitere Zwangsstrafe in Höhe von 4.000,00 Euro festgesetzt worden. Aus diesem Grund seien nunmehr Strafen in Höhe von insgesamt 5.000,00 Euro festgesetzt worden. Da die Bf laut ihren Statuten als Unterstützungsorgan fungiere und selbst keine Gewinnerzielungsabsichten verfolge, stelle die Festsetzung der Strafe eine unverhältnismäßig hohe und unzumutbare Belastung dar. Es werde höflichst gebeten, die festgesetzten Zwangsstrafen in Höhe von insgesamt 5.000,00 Euro zu erlassen. Es sei niemandem ein wirtschaftlicher Schaden entstanden, da es sich lediglich um eine Meldeverletzung handle.
In der Folge legte das Finanzamt den Beschwerdeakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. Im Vorlagebericht vom 8.8.2025, in dem unter der Rubrik "Folgende Bescheide sind angefochten" neben dem Bescheid vom 28.1.2025 betreffend Festsetzung einer Zwangsstrafe in Höhe von 1.000,00 Euro der Bescheid vom 24.3.2025 betreffend Festsetzung einer Zwangsstrafe in Höhe von 4.000,00 Euro genannt ist, wurde ua ausgeführt, in Anbetracht der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Bf lasse sich tatsächlich eine unverhältnismäßige Härte hinsichtlich der Strafhöhe feststellen. Im Rahmen der Ermessensübung wäre daher - unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Bf - eine Herabsetzung der Strafe angemessen. Eine vollständige Erlassung der Zwangsstrafen erscheine jedoch angesichts des mit dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer verfolgten gewichtigen Zweckes nicht zweckmäßig.
Mit Beschluss (Mängelbehebungsauftrag) vom 13.8.2025 erteilte das Bundesfinanzgericht der Bf gemäß § 85 Abs 2 BAO iVm § 2a BAO den Auftrag, den der Beschwerde anhaftenden Mangel der fehlenden Bescheidbezeichnung (§ 250 Abs 1 lit a BAO) binnen zwei Wochen ab Zustellung des Beschlusses zu beheben, andernfalls die Beschwerde als zurückgenommen gelte.
In Beantwortung dieses Mängelbehebungsauftrages teilte die Bf durch ihre steuerliche Vertreterin mit Schreiben vom 19.8.2025 mit, die Beschwerde vom 23.4.2025 sei vom Geschäftsführer der Bf selbst verfasst worden. Leider sei übersehen worden, die Bescheide dezidiert anzuführen. Die Beschwerde vom 23.4.2025 richte sich gegen den mit 28.1.2025 datierten Zwangsstrafenbescheid über 1.000,00 Euro sowie gegen den mit 24.3.2025 datierten Zwangsstrafenbescheid über 4.000,00 Euro.
Mit Vorhaltsschreiben vom 21.8.2025 teilte das Bundesfinanzgericht der Bf in Wahrung des Parteiengehörs Folgendes mit:
"Das Bundesfinanzgericht geht aufgrund der derzeitigen Aktenlage davon aus, dass die mit 23.4.2025 datierte Beschwerde (Postaufgabe am 23.4.2025; Übermittlung via FinanzOnline am 25.4.2025) gegen den mit 28.1.2025 datierten, in der FinanzOnline-Databox der Beschwerdeführerin am 28.1.2025 um 07:00 Uhr (siehe beiliegenden Auszug aus dem FinanzOnline-Databox-Protokoll) eingelangten Bescheid des Finanzamtes Österreich betreffend Festsetzung einer Zwangsstrafe in Höhe von 1.000,00 Euro verspätet eingebracht wurde."
Mit am 1.9.2025 beim Bundesfinanzgericht eingelangtem Schreiben führte die Bf durch ihre steuerliche Vertreterin dazu im Wesentlichen aus, die drei Dateien (Erinnerungsschreiben vom 5.12.2024, erster Zwangsstrafenbescheid vom 28.1.2025, zweiter Zwangsstrafenbescheid vom 24.3.2025) seien am 17.4.2025 zwischen 16:47 Uhr und 16:50 Uhr im elektronischen Postfach abgerufen worden. Der Geschäftsführer der Bf habe nach Kenntniserlangung am 17.4.2025 sofort reagiert und entsprechende Maßnahmen gesetzt. Er habe das elektronische Postfach storniert, Telefonate geführt und Beschwerde eingebracht.
2. Festgestellter Sachverhalt:
Mit Bescheid vom 28.1.2025 (Bescheiddatum) setzte das Finanzamt gegenüber der Bf - nach vorhergehender Androhung - eine Zwangsstrafe gemäß § 16 WiEReG iVm § 111 BAO in Höhe von 1.000,00 Euro fest. Dieser Bescheid langte am 28.1.2025 um 07:00 Uhr in der FinanzOnline-Databox der Bf ein und wurde ebendort am 17.4.2025 um 16:49 Uhr abgerufen (gelesen).
Das dagegen erhobene, mit 23.4.2025 datierte Beschwerdeschreiben wurde am 23.4 2025 per Post beim Finanzamt eingebracht (Postaufgabe am 23.4.2025) und darüber hinaus am 25.4.2025 im Wege von FinanzOnline an das Finanzamt übermittelt.
Ein Antrag auf Verlängerung der Frist zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde wurde nicht gestellt.
Die Bf ist Teilnehmerin von FinanzOnline und hatte zum Zeitpunkt des Einlangens des angefochtenen Bescheides in der FinanzOnline-Databox auf die elektronische Form der Zustellung nicht verzichtet.
3. Beweiswürdigung:
Die Feststellung, dass der mit 28.1.2025 datierte Zwangsstrafenbescheid am 28.1.2025 um 07:00 Uhr in der FinanzOnline-Databox der Bf einlangte und ebendort am 17.4.2025 um 16:49 Uhr abgerufen (gelesen) wurde, beruht auf dem vom Finanzamt im Zuge der Beschwerdevorlage übermittelten Auszug aus dem FinanzOnline-Databox-Protokoll. Diese Daten wurden der Bf mit Vorhaltsschreiben des Bundesfinanzgerichtes vom 21.8.2025 zur Kenntnis gebracht. Die Bf trat dem nicht entgegen. Das Bundesfinanzgericht nimmt es vor diesem Hintergrund als erwiesen an, dass der gegenständliche Bescheid zu den besagten Zeitpunkten in der FinanzOnline-Databox der Bf einlangte bzw abgerufen (gelesen) wurde.
Hinweise darauf, dass ein Antrag auf Verlängerung der Frist zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde gestellt worden wäre, finden sich in den aktenkundigen Unterlagen nicht. Auch die Bf brachte diesbezüglich nichts vor.
Die Beschwerdedaten (Postaufgabe, FinanzOnline-Übermittlung) ergeben sich aus den diesbezüglichen im Akt einliegenden Unterlagen (Postaufgabestempel am Briefkuvert, FinanzOnline-Ausdruck).
Dass die Bf Teilnehmerin von FinanzOnline ist und zum Zeitpunkt des Einlangens des gegenständlichen Bescheides in der FinanzOnline-Databox auf die elektronische Form der Zustellung nicht verzichtet hatte, ergibt sich aus den Ausführungen des Finanzamts in der Beschwerdevorentscheidung, denen seitens der Bf nicht entgegengetreten wurde (zum Vorhaltscharakter der Beschwerdevorentscheidung vgl VwGH 6.2.2025, Ra 2024/13/0121; VwGH 7.9.2023, Ra 2022/15/0097).
4. Rechtliche Beurteilung:
4.1. Zu Spruchpunkt I. (Zurückweisung):
Gemäß § 245 Abs 1 Satz 1 BAO beträgt die Beschwerdefrist einen Monat.
Aus § 109 BAO folgt, dass für den Beginn der Beschwerdefrist der Tag maßgebend ist, an dem die Erledigung bekanntgegeben worden ist (vgl Ritz/Koran, BAO8 § 245 Tz 4).
Gemäß § 97 Abs 1 BAO werden Erledigungen dadurch wirksam, daß sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt bei schriftlichen Erledigungen, wenn nicht in besonderen Vorschriften die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen vorgesehen ist, durch Zustellung (lit a leg cit).
Gemäß § 98 Abs 2 BAO gelten elektronisch zugestellte Dokumente als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt des Einlangens von Amts wegen festzustellen.
Der Zeitpunkt, in dem die Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind, ist bei FinanzOnline der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die Databox, zu welcher der Empfänger Zugang hat (vgl VwGH 31.7.2013, 2009/13/0105).
Der angefochtene, mit 28.1.2025 datierte Zwangsstrafenbescheid langte am 28.1.2025 um 07:00 Uhr in der FinanzOnline-Databox der Bf ein.
Wenn die Bf darauf verweist, dass der gegenständliche Bescheid erst am 17.4.2025 in der FinanzOnline-Databox der Bf abgerufen (gelesen) wurde, so genügt der Hinweis darauf, dass es auf das tatsächliche Einsehen der FinanzOnline-Databox durch den FinanzOnline-Teilnehmer (zB Öffnen, Lesen oder Ausdrucken eines Bescheides) nicht ankommt (vgl etwa Ritz/Koran, BAO8 § 98 Tz 4, mwN).
Die einmonatige Beschwerdefrist begann daher am 28.1.2025 zu laufen und endete mit Ablauf des 28.2.2025, bei dem es sich um einen Freitag handelt (vgl § 108 Abs 2 und 3 BAO).
Das mit 23.4.2025 datierte Beschwerdeschreiben wurde am 23.4 2025 per Post beim Finanzamt eingebracht (Postaufgabe am 23.4.2025) und darüber hinaus am 25.4.2025 im Wege von FinanzOnline an das Finanzamt übermittelt. Die Einbringung der Beschwerde erfolgte somit erst nach Ablauf der Beschwerdefrist.
Nach Ablauf der Beschwerdefrist eingebrachte Beschwerden sind gemäß § 260 Abs 1 lit b BAO als verspätet zurückzuweisen. Dies hat durch die Abgabenbehörde mit Beschwerdevorentscheidung ( § 262 BAO) bzw durch das Verwaltungsgericht mit Beschluss ( § 278 BAO) zu erfolgen. Die Beschwerde war daher mit Beschluss zurückzuweisen.
Ergänzender Hinweis: Die gegenständliche Beschwerde vom 23.4.2025 richtet sich nicht nur gegen den Bescheid vom 28.1.2025 betreffend Festsetzung einer Zwangsstrafe in Höhe von 1.000,00 Euro, sondern auch gegen den Bescheid vom 24.3.2025 betreffend Festsetzung einer Zwangsstrafe in Höhe von 4.000,00 Euro. Über die Beschwerde gegen den letztgenannten Bescheid, der dem Bundesfinanzgericht im Zuge der Beschwerdevorlage vom 8.8.2025 unter der Rubrik "Folgende Bescheide sind angefochten" vorgelegt wurde, wurde bislang seitens des Finanzamtes nicht mit Beschwerdevorentscheidung abgesprochen. Auf den gesondert ergangenen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes gemäß § 281a BAO vom 8.9.2025 (GZ RV/2100629/2025) wird verwiesen.
4.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision):
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Soweit Rechtsfragen zu klären waren, stützt sich die vorliegende Entscheidung auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Voraussetzungen für die Revisionszulassung sind daher nicht erfüllt.
Graz, am 8. September 2025