JudikaturBFG

RV/5100394/2024 – BFG Entscheidung

Entscheidung
06. Juni 2025

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Vorsitzende ***V***, den Richter ***R*** und die fachkundigen Laienrichter ***L1*** und ***L2***. in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch ***RA***, betreffend Beschwerde vom 12. Dezember 2022 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 2. März 2022, mit dem gemäß § 9 iVm §§ 80 ff BAO die Haftung für Abgabeschuldigkeiten der Firma ***A*** GmbH iHv 30.609,60 € geltend gemacht wurde, Steuernummer ***BF1StNr1***, beschlossen:

Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

I. Verfahrensgang

Mit Bescheid vom 02.03.2022 hat das Finanzamt gemäß § 9 iVm §§ 80ff BAO die Haftung für aushaftende Abgabenschuldigkeiten der Firma ***A*** GmbH in Höhe von 30.609,60 € gegenüber dem Beschwerdeführer geltend gemacht.

Mit Schreiben des ausgewiesenen Vertreters vom 12.12.2022 wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer Herrn ***RA***, die Vertretungsvollmacht einschließlich Zustellvollmacht erteilt habe. Gleichzeitig wurde gegen den Haftungsbescheid vom 02.03.2022 das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht. Im selben Schreiben wurde auch die Zustellung des Haftungsbescheides vom 02.03.2022, die Einstellung der Vollstreckung, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, die Aussetzung der Einhebung sowie die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung vor dem Senat beantragt.Begründend wurde im Wesentlichen darauf hingewiesen, dass der Haftungsbescheid vom 02.03.2022 nicht in Rechtskraft erwachsen sei. Am 08.03.2022 soll versucht worden sein, den Haftungsbescheid dem Beschwerdeführer persönlich iSd § 13 ZustellG in der ***Adr***, zuzustellen. Wegen Nichtantreffens des Beschwerdeführers bzw. eines potenziellen Ersatzempfängers iSd § 16 ZustellG soll noch am selben Tag dort eine Verständigung der Hinterlegung im Postkasten erfolgt sein. Es sei jedoch keine schriftliche Verständigung iSd § 17 Abs. ZustellG hinterlassen worden. Der Beschwerdeführer sei an diesem Tag nicht in der ***Adr***, gewesen, das Postfach sei von seiner Mutter ***M*** ausgeräumt worden. Diese könne bezeugen, dass am verfahrensgegenständlichen Tag keine wie immer geartete Verständigung iSd § 17 Abs. 2 ZustellG im Postfach hinterlegt worden sei. Es werde beantragt, den Beschwerdeführer und Frau ***M*** als Zeugen zu laden und dazu einzuvernehmen. Von der Existenz des verfahrensgegenständlichen Haftungsbescheides habe der Beschwerdeführer erst durch einen Lohnpfändungsbescheid, der seinem Arbeitgeber zugestellt worden sei, und darauffolgend genauer durch Akteneinsicht des ausgewiesenen Rechtsvertreters Kenntnis erlangt.Inhaltlich wurde ausgeführt, dass der Haftungsbescheid rechtswidrig sei, weil die Firma ***A*** GmbH während des vom Finanzamt angenommenen Haftungszeitraumes keine geschäftlichen Tätigkeiten ausgeführt und jedwede anfallenden Abgabenschulden rechtzeitig und in voller Höhe abgeführt hätte. Der Beschwerdeführer habe keine abgabenrechtliche Pflichtverletzung zu vertreten.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 13.02.2024 wies das Finanzamt die Beschwerde vom 02.03.2022 als verspätet zurück. Begründend wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer bereits am 01.02.2022 eine Hinterlegungsmeldung zum Haftungsvorhalt vom 27.01.2022, am 08.04.2022 eine Kopie des Haftungsbescheides mit normalen Kuvert und die Haftungsmahnung vom 31.05.2022 zugestellt worden seien. Da weder die normal versendete Kopie des Haftungsbescheides noch die Haftungsmahnung an die Behörde zurückgeschickt worden seien, sei davon auszugehen, dass diese auch zugestellt worden seien. Da nach Aktenlage die Zustellung des gegenständlichen Haftungsbescheides vom 02.03.2022 mittels Hinterlegung am 08.03.2022 erfolgt sei, würde sich die Beschwerde vom 12.12.2022 als verspätet erweisen.

Mit Schreiben vom 11.03.2024 beantragte die beschwerdeführende Partei die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht samt Senatsbesetzung und mündlicher Verhandlung. Das Finanzamt würde willkürlich eine rechtsgültige Zustellung durch Hinterlegung des Haftungsbescheides unterstellen. Tatsächlich sei der Haftungsbescheid jedoch nie rechtswirksam zugestellt worden. Der Beschwerdeführer habe mangels rechtswirksamen Zustellvorganges bis zum 26.09.2022 keine Kenntnis vom verfahrensgegenständlichen Haftungsbescheid erlangen können. Irrelevant sei, ob der Beschwerdeführer allenfalls erahnen konnte, dass möglicherweise ein Haftungsbescheid auf ihn zukommen könnte. Auch das nachträgliche Übersenden von Kopien führe nicht zur Heilung von Zustellmängeln.

Mit Bericht vom 01.07.2024 legte das Finanzamt die Beschwerdesache dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

Mit Schreiben vom 19.12.2024 ersuchte das Bundesfinanzgericht die zuständige Postfiliale um Auskunft, in welcher Form an der Adresse ***AdrBF***, die Verständigung über einen Zustellvorgang erfolgen würden, ob über die Zustellung des Schriftstückes vom 02.03.2022 am 08.03.2022 Details erinnerlich seien und ob es Beschwerden des Beschwerdeführers über Problem mit der Postzustellung gegeben habe. Schließlich wurde um Stellungnahme zur Behauptung des Beschwerdeführers ersucht, wonach er auch Schriftstücke, die ohne Zustellnachweis verschickt worden seien, nicht erhalten habe.

Am 22.01.2025 langte beim Verwaltungsgericht eine schriftliche Stellungnahme des Zustellorgans ein, wonach die Verständigung über den Zustellvorgang in der vorgesehenen Form entsprechend den geltenden Dienstvorschriften erfolgt sei. Details über die Zustellung des Schriftstückes vom 02.03.2022 seien aufgrund des langen Zeitraumes nicht mehr erinnerlich. Auch ob der Beschwerdeführer Beschwerden über Probleme mit der Postzustellung geäußert habe, könne nicht mehr mit Sicherheit gesagt werden. Bezüglich der Behauptung des Beschwerdeführers, er habe auch Schriftstücke ohne Zustellnachweis nicht erhalten, sei anzumerken, dass eine Überprüfung der ordnungsgemäßen Versendung und des tatsächlichen Zuganges ohne Zustellnachweis nicht möglich sei. Aufgrund des erheblichen Zeitablaufes könne sich das Zustellorgan nicht mehr erinnern, ob möglicherweise Schriftstücke ohne Zustellnachweis nicht zugestellt worden seien.

Zur Wahrung des Parteiengehörs wurde die Stellungnahme in Zusammenhang mit der Postzustellung mit Schreiben vom 23.01.2025 dem steuerlichen Vertreter des Beschwerdeführers übermittelt.Das Schreiben wurde bislang keiner Beantwortung zugeführt.

II. Festgestellter Sachverhalt

Am 02.03.2022 erließ das Finanzamt Österreich den Bescheid, mit dem die Haftung gemäß §§ 9, 80 BAO für aushaftende Abgabenschuldigkeiten der Firma ***A*** GmbH iHv 30.609,60 € gegenüber dem Beschwerdeführer geltend gemacht wurde.Der Haftungsbescheid wurde laut aktenkundigem Rückschein nach einem Zustellversuch am 08.03.2022 durch Hinterlegung gemäß § 17 ZuStG zugestellt. Der Beginn der Abholfrist ist mit 08.03.2022 beurkundet. Durch Ankreuzen des entsprechenden Kästchens auf dem Rückschein ist ferner dokumentiert, dass eine Verständigung über die Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung eingelegt wurde.Die hinterlegte Sendung wurde nicht behoben und am 29.03.2022 an das Finanzamt Österreich retourniert.Am 12.12.2022 langte die Beschwerde vom 12.12.2022 beim Finanzamt Österreich ein.

III. Beweiswürdigung

Der Beschwerdeführer behauptet, es sei keine schriftliche Verständigung iSd § 17 Abs. 2 ZustG in der Abgabeeinrichtung hinterlassen worden. Er selbst sei am 08.03.2022 nicht an der Adresse ***AdrBF*** gewesen. Das Postfach sei von seiner Mutter ausgeräumt worden, die bezeugen könne, dass am verfahrensgegenständlichen Tag keine wie immer geartete Verständigung iSd § 17 Abs. 2 ZuStG im Postfach hinterlegt worden sei.

Das Verwaltungsgericht geht gemäß § 167 Abs. 2 BAO unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung davon aus, dass diese Verständigung in die für die Abgabestelle des Beschwerdeführers bestimmte Abgabeeinrichtung eingelegt wurde. Diese Überzeugung wurde aufgrund der glaubwürdigen Aussage der Zustellerin gewonnen, wonach der Zustellvorgang in der dafür vorgesehenen Form entsprechend den geltenden Dienstvorschriften erfolgt ist.Darüber hinaus liegt ein von der Zustellerin der Post ordnungsgemäß ausgestellter Rückschein über die Zustellung des Haftungsbescheides vor. Dem Rückschein ist zweifelsfrei zu entnehmen, dass der Zustellversuch am 08.03.2022 stattgefunden hat. Da dieser erfolglos war und das Zustellorgan Grund zur Annahme hatte, dass sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, füllte es die Verständigung über die Hinterlegung aus. Daraus ist ersichtlich, dass das Dokument beim Postamt ***123*** mit 08.03.2022 hinterlegt und ab diesem Datum zur Abholung bereitgehalten wurde. Der Beweis, dass eine Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist, wird durch den eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis (Rückschein) erbracht, gegen den jedoch der Gegenbeweis zulässig ist. Behauptet jemand, es liege ein Zustellmangel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet sind. (vgl. Rechtssatznummer 4 zum Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.11.2016, 2013/05/0175).Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, die Zustellung sei mangelhaft gewesen, weil keine schriftliche Verständigung von der Hinterlegung an der Abgabeeinrichtung hinterlassen worden sei, was auch die Mutter des Beschwerdeführers bezeugen könne, kann dies dem gegenständlichen Verfahren nicht zum Erfolg verhelfen, weil die Rechtswirksamkeit eines Zustellvorganges nicht davon abhängig ist, dass dieser dem Empfänger auch zur Kenntnis gelangt. Im Hinblick auf § 17 Ab. 4 ZuStG hat weder eine Beschädigung noch die Entfernung der Hinterlegungsanzeige durch andere Personen Einfluss auf die Gültigkeit der Zustellung. Darin kann allenfalls ein Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand liegen. Die Unwirksamkeit der Zustellung kann daraus nicht abgeleitet werden (vgl. Rechtssatznummer 3 zum Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes VwGH vom 13.10.2016, Ra 2015/08/0213).Dass das Zustellorgan überhaupt keine Hinterlegungsanzeige ausgestellt bzw. diese nicht an der Abgabeeinrichtung hinterlassen hätte, kann nicht mit den glaubwürdigen Ausführungen der Zeugin ***Z1*** in Einklang gebracht werden. Es gibt keinen logischen Grund dafür, dass das Zustellorgan den Zustellnachweis ordnungsgemäß ausstellt und ihn dann nicht an der Abgabeeinrichtung hinterlässt. Dass kein Zustellnachweis hinterlassen wurde, hätte auch die Zeugin ***Z*** nicht bezeugen können. Dafür hätte sie im Zeitpunkt des Zustellversuches neben dem Zustellorgan stehen und sehen müssen, dass es sich nach erfolglosem Zustellversuch ohne eine Verständigung in den Briefkasten einzulegen von der Abgabestelle entfernt. Derartiges wird aber nicht behauptet.Entscheidend für eine wirksame Zustellung durch Hinterlegung ist, dass das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden konnte und der Zusteller gemäß § 17 Abs. 1 ZuStG Grund zur Annahme hatte, dass sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhält. (VwGH 8.11.2012, 2010/04/0112)Der Haftungsbescheid gilt somit mit dem ersten Tag der Abholfrist (08.03.2022) als zugestellt.

IV. Rechtliche Beurteilung

Die Beschwerdefrist beträgt gemäß § 245 Abs. 1 BAO einen Monat. Die Berechnung der Fristen richtet sich nach den Bestimmungen des § 108 BAO.Die Beschwerdefrist beginnt nach § 109 BAO mit dem Tag, an dem der Bescheid bekannt gegeben worden ist. Bei schriftlichen Bescheiden ist das der Tag der Zustellung (§ 97 Abs. 1 BAO).

§ 17 ZustellG lautet:(1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.

Der Haftungsbescheid vom 02.03.2022 wurde am 08.03.2022 durch Hinterlegung zugestellt. Die Beschwerdefrist von einem Monat endet am Freitag, 08.04.2022. Die am 12.12.2022 eingebrachte Beschwerde wurde daher verspätet eingebracht.

Gemäß § 260 Abs. 1 lit b BAO ist eine Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung oder mit Beschluss zurückzuweisen, wenn sie nicht fristgerecht eingebracht wurde.

Da zusammengefasst ein Zustellmangel nicht vorliegt und die Beschwerde nicht fristgerecht innerhalb der Monatsfrist eingebracht wurde, ist die Beschwerde mit Beschluss als verspätet zurückzuweisen.

§ 274 Abs. 3 BAO gestattet das Unterbleiben beantragter mündlicher Verhandlungen. Die Durchführung liegt auch bei Vorliegen der Voraussetzungen dieser Bestimmung im Ermessen (vgl Ritz/Koran, BAO7, § 274 Tz 11f).

Gemäß § 20 BAO müssen sich Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommender Umstände zu treffen (vgl Ritz/Koran, BAO7, § 20 Tz 7f).

Unter "Billigkeit" versteht die ständige Rechtsprechung die "Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen der Partei", unter "Zweckmäßigkeit" das "öffentliche Interesse, insbesondere an der Einbringung der Abgaben". Zur Zweckmäßigkeit gehört auch die Berücksichtigung der Verwaltungsökonomie (vgl Ritz/Koran, BAO7, § 20 Tz 7 und die dort zitierte Judikatur). Bei der Ermessensübung ist zudem das Gebot der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Vollziehung zu beachten.

Im Hinblick darauf, dass überwiegende Parteiinteressen nicht erkennbar sind, die der Unterlassung der beantragten mündlichen Verhandlung entgegenstünden und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sich die Rechtsfolge der Zurückweisung einer verspätet eingebrachten Beschwerde aus § 260 Abs. 1 lit b BAO ergibt und die Aktenlage keinen Anhaltspunkt dafür bietet, dass bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung eine andere Entscheidung getroffen werden könnte, wurde aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie aufgrund des Gebotes der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit das Ermessen dahingehend geübt, dass von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung Abstand genommen wurde.

Informativ wird darauf hingewiesen, dass die Entscheidung über die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vor dem Senat getroffen werden wird.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Da sich die Zurückweisung einer nicht fristgerecht eingebrachten Beschwerde direkt aus dem Gesetzestext ergibt, ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.Bezüglich der Unterlassung der beantragten mündlichen Verhandlung wurde durch das Bundesfinanzgericht eine Ermessensentscheidung getroffen und dabei über die von Judikatur und Literatur herausgearbeiteten Grenzen der Ermessensübung nicht hinausgegangen. Auch diesbezüglich war somit keine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, zu lösen.

Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Linz, am 6. Juni 2025