Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend Beschwerde vom 31. Dezember 2025 gegen den Bescheid des ***FA*** vom 16. September 2025 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2020 Steuernummer ***BF1StNr1*** beschlossen:
Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Das Finanzamt erließ am 20.09.2021 im Rahmen einer antragslosen Arbeitnehmerveranlagung einen Einkommensteuerbescheid 2020, der zu einer Steuergutschrift in Höhe von 230 Euro führte. Dieser Bescheid sei auf Grundlage der dem Finanzamt bekannten Informationen erstellt worden. Begründend befindet sich unter "Bitte beachten Sie" u.a. der Hinweis, dass Spenden spätestens Ende Februar verpflichtend elektronisch an das Finanzamt übermittelt und automatisch bei der Veranlagung berücksichtigt werden.
Weiters ist im Anschluss an die Rechtsmittelbelehrung folgender Hinweis abgedruckt: "Hinweis: Sie können statt einer Beschwerde auch innerhalb einer Frist von 5 Jahren ab dem Ende des Veranlagungszeitraumes eine Abgabenerklärung (Formular L1 oder E1) abgeben. In diesem Fall entscheidet das Finanzamt über diese Erklärung und hebt gleichzeitig damit den gegenständlichen Bescheid auf.".
Aufgrund von weiteren Sonderausgaben-Mitteilungen (vom 11.02.2025; 18.02.2025; 18.03.2015; 16.09.2025) ergingen jeweils Wiederaufnahmebescheide sowie neue Sachentscheidungen, wobei sich die festgesetzten Gutschriften jeweils erhöhten (auf 235 Euro; 240 Euro; 249 Euro; 254 Euro).
Die Beschwerdeführerin (Bf.) brachte am 31.12.2025 über FinanzOnline ein als "Beschwerde gemäß § 243 BAO- Arbeitnehmerveranlagung 2020" bezeichnetes Anbringen ein. Dieses enthält u.a. geltend gemachte Werbungskosten (Arbeitsmittel in Höhe von 322,20 Euro) und Sonderausgaben (Versicherungsprämien in Höhe von 5.504,45 Euro). In der Begründung wird dazu festgehalten, dass die Ausgaben für den Laptop und die Lebensversicherung noch nicht geltend gemacht werden konnten. Es werde ersucht, diese nunmehr zu berücksichtigen.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 09.01.2026 wurde die Beschwerde gemäß § 260 BAO zurückgewiesen, weil die Beschwerdefrist gemäß § 245 BAO bereits abgelaufen sei.
Am 01.02.2026 brachte die Bf. über FinanzOnline ein Anbringen mit Verwendung des Formulars "Vorlageantrag gemäß § 264 (1) BAO" für den Zeitraum 2020 mit dem Zusatz, dass sich noch Ausgaben gefunden haben, die sie bis zum Ende der Beschwerdefrist nicht habe einbringen können.
Im Vorlagebericht vom 20.02.2026 beantragte das Finanzamt, die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen. Der Einkommensteuerbescheid 2020 sei am 16.09.2025 elektronisch zugestellt worden und zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde am 31.12.2025 sei die Beschwerdefrist von einem Monat bereits abgelaufen.
Die Bf. wurde für das Jahr 2020 im Rahmen einer antragslosen Arbeitnehmerveranlagung mit Einkommensteuerbescheid vom 20.09.2021 veranlagt.
Im Jahr 2025 wurden weitere Mitteilungen über Sonderausgaben (Spenden) übermittelt.
Mit Bescheiden vom 11.02.2025, 18.02.2025, 18.03.2025 und 16.09.2025 über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2020 wurde jeweils das Verfahren hinsichtlich der Einkommensteuer für das 2020 gemäß § 303 Abs. BAO wieder aufgenommen und es wurde jeweils mit Einkommensteuerbescheiden die Einkommensteuer (Gutschriften) für das Jahr 2020 neu festgesetzt. Diese Bescheide wurden der Bf. jeweils elektronisch über FinanzOnline zugestellt.
Am 31.12.2025 brachte die Bf. über Finanz Online eine "Beschwerde gemäß § 243 BAO - Arbeitnehmerveranlagung 2020" ein, mit der sie Ausgaben für den Laptop und Lebensversicherung geltend machte.
Vom Finanzamt erging dazu am 09.01.2026 eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde (als verspätet) zurückgewiesen wurde.
Dagegen wurde am 01.02.2026 über FinanzOnline ein Vorlageantrag eingebracht.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den elektronisch vorgelegten Verwaltungsakten, ist unstrittig und durfte daher der Entscheidung zugrunde gelegt werden.
Der festgestellte Sachverhalt wurde vom Bundesfinanzgericht rechtlich wie folgt gewürdigt:
Gemäß § 41 Abs 2 Z 1 EStG 1988 hat das Finanzamt auf Antrag des Steuerpflichtigen eine Veranlagung vorzunehmen, wenn keine Pflichtveranlagung durchzuführen ist und der Antrag innerhalb von fünf Jahren ab dem Ende des Veranlagungszeitraumes gestellt wird.
§ 41 Abs 2 Z 2 EStG 1988 in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung BGBl I 62/2018 lautet:"2. Wurde bis Ende des Monats Juni keine Abgabenerklärung für das vorangegangene Veranlagungsjahr eingereicht, hat das Finanzamt von Amts wegen eine antragslose Veranlagung vorzunehmen, sofern der Abgabepflichtige nicht darauf verzichtet hat. Dabei gilt Folgendes:a) Folgende Voraussetzungen müssen vorliegen: - Aufgrund der Aktenlage ist anzunehmen, dass der Gesamtbetrag der zu veranlagenden Einkünfte ausschließlich aus lohnsteuerpflichtigen Einkünften besteht. - Aus der Veranlagung resultiert eine Steuergutschrift. - Aufgrund der Aktenlage ist nicht anzunehmen, dass die zustehende Steuergutschrift höher ist als jene, die sich aufgrund der übermittelten Daten gemäß § 18 Abs. 8, § 35 Abs. 8 und § 84 ergeben würde. b) Wurde bis zum Ablauf des dem Veranlagungszeitraum zweitfolgenden Kalenderjahres keine Abgabenerklärung für den betroffenen Veranlagungszeitraum abgegeben, ist jedenfalls eine antragslose Veranlagung durchzuführen, wenn sich nach der Aktenlage eine Steuergutschrift ergibt.c) Wird nach erfolgter antragsloser Veranlagung innerhalb der Frist der Z 1 eine Abgabenerklärung abgegeben, hat das Finanzamt darüber zu entscheiden und gleichzeitig damit den gemäß lit. a oder lit. b ergangenen Bescheid aufzuheben.d) Der Bescheid auf Grund einer antragslosen Veranlagung ist ersatzlos aufzuheben, wenn dies in einer Beschwerde (§ 243 BAO) beantragt wird; die Beschwerde bedarf keiner Begründung.e) Die Steuererklärungspflicht (§ 42) bleibt auch nach Vornahme der Veranlagung aufrecht."
Die antragslose Arbeitnehmerveranlagung kann innerhalb von fünf Jahren ab dem Ende des Veranlagungszeitraumes durch Einbringung einer Steuererklärung für das betreffende Jahr aufgehoben werden, sodass grundsätzlich nachträglich über eine Steuererklärung Werbungskosten, Sonderausgaben etc. berücksichtigt werden können. Damit kann der Steuerpflichtige die Rechtswirkung einer antragslosen Veranlagung auf einfache Weise durch Einreichung einer Steuererklärung beseitigen (Begründung des Abänderungsantrags zum StRefG 2015/2016, AA-93 XXV. GP, 6). Die Aufhebung des antragslos ergangenen Bescheides erfolgt außerhalb der in der BAO vorgesehenen Möglichkeiten zur Änderung von Bescheiden und stellt damit eine Rechtskraftdurchbrechung sui generis dar (Atzmüller in Mayr/Lattner/Schlager, Steuerreform 2015/2016, SWK-Spezial, Wien 2015, 39). Diese Aufhebungsmöglichkeit tritt zu den vorhandenen hinzu, weshalb das Finanzamt einen antragslos ergangenen Bescheid auch gemäß § 299 BAO aufheben oder das Verfahren gemäß § 303 BAO wiederaufnehmen kann.
Ein Bescheid, der an die Stelle eines Bescheides aus einer antragslosen Veranlagung tritt, kann aber nicht mehr durch Abgabe einer Steuererklärung geändert werden (Jakom/Peyerl, EStG § 41 RZ 35).
Im Beschwerdefall wurde der antragslos ergangene Bescheid aufgrund nachträglich eingegangener Meldungen im Wege einer Wiederaufnahme des Verfahrens durch neue Bescheide ersetzt. In einem derartigen Fall gelten für den neuen Bescheid die normalen Regelungen der BAO über Bescheidänderungen. § 41 Abs 2 Z 2 lit c EStG 1988 idF BGBl I 62/2018 (Bescheidänderung innerhalb von fünf Jahren) und § 41 Abs 2 Z 2 lit d EStG 1988 idF BGBl I 62/2018 (Antrag auf ersatzlose Behebung) gelten in einem solchen Fall nicht. Ein Bescheid, der an die Stelle eines Bescheides aus einer antragslosen Arbeitnehmerveranlagung tritt, kann demzufolge nicht mehr durch Abgabe einer Steuererklärung geändert werden (vgl. BFG 17.02.2021, RV/7100206/2021).
Zwar wurde mit dem Abgabenänderungsgesetz 2022 (BGBl I 2022/108) § 41 Abs 2 Z 2 EStG 1988 dahingehend geändert, dass § 41 Abs 2 Z 2 lit. c und lit. e EStG 1988 idF BGBl I 2022/108 auch dann anzuwenden sind, wenn der Bescheid aus der antragslosen Veranlagung aufgrund nachträglich übermittelter Daten im Sinne von § 41 Abs 2 Z 2 lit. a dritter Teilstrich leg. cit. durch einen neuen Bescheid, der die Steuergutschrift gegenüber dem bisherigen Bescheid erhöht, ersetzt wurde (§ 41 Abs 2 Z 2 lit d leg cit). Gemäß § 124b Z 403 EStG 1988 gilt dies allerdings erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2022 und wirkt diese Änderung somit nicht auf den streitgegenständlichen Zeitraum (2020) zurück.
Wird somit nach einer antragslosen Veranlagung eine Erklärung vor dem Ablauf von fünf Jahren eingebracht und vom Finanzamt mittels Bescheid über diese Erklärung abgesprochen, so sind ab diesem Zeitpunkt die Verfahrensvorschriften betreffend Bescheide und betreffend Rechtsmittel gegen diese Bescheide zu beachten. Dies betrifft insbesondere die in den Verfahrensvorschriften geregelten Fristen für Beschwerden und Anträge.
Gemäß § 245 Abs 1 BAO beträgt die Beschwerdefrist einen Monat. Eine Verlängerung der Beschwerdefrist setzt gemäß § 245 Abs 3 BAO insbesondere einen diesbezüglichen (innerhalb offener Beschwerdefrist gestellten) Antrag voraus. Da im Beschwerdefall eine Verlängerung der Beschwerdefrist nicht beantragt wurde, beträgt diese einen Monat.
Wird der Lauf einer Frist durch eine behördliche Erledigung ausgelöst, so ist für den Beginn der Frist nach § 109 BAO der Tag maßgebend, an dem die Erledigung bekanntgegeben worden ist. Die Bekanntgabe erfolgt nach § 97 Abs. 1 lit. a BAO bei schriftlichen Erledigungen durch Zustellung. Elektronisch zugestellte Dokumente gelten gemäß § 98 Abs 2 erster Satz BAO "als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind." Demgemäß gilt der im Beschwerdefall angefochtene Bescheid mit seiner Einbringung in die "Databox" der Bf. bei FinanzOnline am 16.09.2025 als zugestellt, sodass dieser Tag für den Beginn der Beschwerdefrist maßgebend ist (vgl. dazu auch VwGH 31.07.2013, 2009/13/0105).
Im Beschwerdefall endete die einmonatige Beschwerdefrist somit mit Ablauf des 16.10.2025. Die gegenständliche Beschwerde vom 31.12.2025 wurde somit nach Ablauf der Beschwerdefrist eingebracht.
Die Beschwerde ist somit gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO als verspätet zurückzuweisen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da sich die Rechtsfolge der Zurückweisung der Beschwerde unmittelbar aus § 260 Abs. 1 lit b BAO ergibt, liegt im gegenständlichen Fall keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Wien, am 10. März 2026
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