BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Vlado Jovic, Meilstraße 7 Tür 5, 6170 Zirl, betreffend Beschwerde vom 19. November 2024 gegen den Bescheid des ***FA*** vom 26. September 2024 betreffend Feststellung der Einkünfte § 188 BAO 2023, Steuernummer ***BF1StNr1***, beschlossen:
Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO iVm. § 278 Abs. 1 lit a BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.
Diese schriftliche Ausfertigung wirkt gegen alle Beteiligten, denen Einkünfte zugerechnet werden (§ 191 Abs. 3 BAO). Mit der Zustellung dieser Ausfertigung an die nach § 81 BAO vertretungsbefugte Person gilt die Zustellung an alle Beteiligten als vollzogen (§ 101 Abs. 3 und 4 BAO).
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
Die Beschwerdeführerin, eine Kommanditgesellschaft, reichte am 15. Juli 2024 die Erklärung betreffend die Feststellung der Einkünfte für das Jahr 2023 auf elektronischen Weg ein.
Nach Durchführung eines Vorhalteverfahrens erließ die Abgabenbehörde einen von der Erklärung abweichenden Bescheid betreffend die Feststellung der Einkünfte für das Jahr 2023. Begründend wurde im Bescheid ausgeführt, dass der Aufwand für Fremdleistungen auf den Betrag von 101.808,06 € lt. der vorgelegten Aufstellung korrigiert worden sei.
Die Zustellung des in Beschwerde gezogenen Bescheides in die FinanzOnline-Databox erfolgte am 26. September 2024.
Gegen diesen Bescheid wurde über FinanzOnline mit Eingabe vom 19. November 204 Beschwerde erhoben, mit der Begründung, dass versehentlich die Kosten für Buchhaltung und Steuerberatung nicht geltend gemacht worden seien.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 2. Dezember 2024 wurde die Beschwerde gem. § 260 BAO zurückgewiesen, mit der Begründung, dass diese nicht fristgerecht eingebracht worden sei.
Am 26. Dezember 2024 wurde über FinanzOnline ein Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde (vom 19.11.2024) durch das Bundesfinanzgericht eigebracht.
Die belangte Behörde legte am 10. Juli 2025 die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte im Vorlagebericht aus, dass gegen den Feststellungsbescheid vom 26. September 2024 am 19. November 2024 eine deutlich verspätete Beschwerde eingebracht worden sei, da der Bescheid am 27. September 2024 in die Databox zugestellt worden sei.
Rechtliche Erwägungen:
Gemäß § 245 Abs. 1 BAO beträgt die Beschwerdefrist einen Monat.
Zufolge § 108 Abs. 2 BAO enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. Fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monates.
Nach § 108 Abs. 3 BAO werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.
Gemäß § 109 BAO ist für den Beginn der Beschwerdefrist der Tag maßgebend, an dem die Erledigung bekanntgegeben worden ist.
Nach § 97 Abs. 1 lit. a BAO erfolgt die Bekanntgabe bei schriftlichen Erledigungen, wenn nicht in besonderen Vorschriften die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen vorgesehen ist, durch Zustellung.
Gemäß § 98 Abs. 2 BAO gelten elektronisch zugestellte Dokumente als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt des Einlangens von Amts wegen festzustellen.
Der Zeitpunkt, in dem die Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind, ist bei FinanzOnline der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die Databox, zu welcher der Empfänger Zugang hat (VwGH 31.07.2013, 2009/13/0105).
Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid elektronisch über FinanzOnline am 27. September 2024 in die Databox der Beschwerdeführerin zugestellt.
Die Beschwerdeführerin hat mit FinanzOnline Eingabe vom 19. November 2024 das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht.
Ein Fristverlängerungsansuchen der Beschwerdeführerin zur Einbringung der Beschwerde liegt nicht vor und wurde im Übrigen von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet.
Im Beschwerdefall hat gemäß § 98 Abs. 2 BAO und der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs die Frist zur Einbringung der Bescheidbeschwerde mit der elektronischen Zustellung des angefochtenen Bescheids in die FinanzOnline-Databox der Beschwerdeführerin am 27. September 2024 begonnen.
Mit ungenütztem Ablauf der Beschwerdefrist tritt die (formelle) Rechtskraft des Bescheides ein (vgl. Ritz/Koran, BAO7, § 245 Tz 43), er ist durch ordentliche Rechtsmittel nicht oder nicht mehr anfechtbar (vgl. VwGH 09.09.2013, 2010/17/0274).
Eine Abänderung oder Berichtigung ist nach Eintritt der Rechtskraft nur mit den gesetzlich vorgesehenen sonstigen Maßnahmen des 7. Abschnitts der BAO möglich (vgl. §§ 293 ff BAO).
Der angerfochtene Bescheid erwuchs aufgrund des ungenützten Ablaufs der Beschwerdefrist in formelle Rechtskraft.
Die Beschwerdeführerin brachte am 19. November 2024 über FinanzOnline und damit erst nach Ablauf der Beschwerdefrist Rechtsmittel gegen den Bescheid ein.
Gemäß § 260 Abs. 1 lit b BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung ( § 262 BAO) oder mit Beschluss ( § 278 BAO) zurückzuweisen, wenn sie nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Da die Beschwerde verspätet bzw. nicht fristgerecht eingebracht wurde, war sie gemäß § 260 Abs. 1 lit b BAO in Verbindung mit § 278 Abs. 1 lit a BAO zurückzuweisen.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Frist zur Erhebung der Beschwerde und die Rechtsfolgen bei Versäumung dieser Frist ergeben sich unmittelbar aus dem Gesetz (§ 245 Abs. 1 BAO und § 260 Abs 1 lit b BAO). Zudem folgt der Beschluss der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Eine (ordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist daher nicht zulässig.
Innsbruck, am 16. September 2025