BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Christian Seywald in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, (Beschwerdeführer, abgekürzt: Bf.), über die Beschwerde des Bf. vom 9. Juni 2024 gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 26. März 2024 mit der Geschäftszahl MA6geschäftszahl zur Festsetzung von Glücksspielautomatenabgabe betreffend März 2023 bis Dezember 2023 in Höhe von 15.400,00 Euro und zur Festsetzung eines diesbezüglichen Säumniszuschlages in Höhe von 308,00 Euro,den Beschluss gefasst:
Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss ist eine (ordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 in Verbindung mit (iVm) Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
Der Magistrat der Stadt Wien (belangte Behörde) erließ an den Beschwerdeführer (abgekürzt: Bf.) den angefochtenen, mit 26. März 2024 datierten Bescheid, mit welchem dem Bf. Glücksspielautomatenabgabe in Höhe von 15.400,00 Euro und ein diesbezüglicher Säumniszuschlag in Höhe von 308,00 Euro vorgeschrieben wurde. Das Kuvert mit dem Bescheid wurde bei der Postgeschäftsstelle hinterlegt mit Beginn der Abholfrist am 29.03.2024. Die Sendung wurde nicht behoben und zurückgesandt.
Am 9. Juni 2024 übermittelte der Bf. per E-Mail folgende Eingabe an die belangte Behörde: "Einspruch gegen Vorschreibung von EUR 15.708,00Im Zeitraum 3/2023 - 12/2023 wurden keine Gluecksspielgeraete betrieben und wir ersuchen etwaige Bescheide aufzuheben bzw Mahnungen einzustellen. Wir besitzen und besassen keine Gluecksspielautomaten."
Der Magistrat der Stadt Wien richtete an den Bf. folgenden, mit 24. Oktober 2024 datierten Vorhalt: "In der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides vom 26. März 2024, MA6geschäftszahl, wurde darauf hingewiesen, dass eine Beschwerde gemäß § 245 Abs. 1 BAO innerhalb eines Monates ab Zustellung des Bescheides einzubringen ist.Der Bescheid wurde am 29. März 2024 beim postgeschäftsstelle hinterlegt, jedoch nicht von Ihnen behoben. Die Beschwerdefrist endete am 29. April 2024. Die am 9. Juni 2024 per E-Mail adressiert an die MA 6/Buchhaltungsabteilung 40 eingebrachte Beschwerde ist somit verspätet.Es wird Ihnen hiermit binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens die Gelegenheit geboten, zu diesem Sachverhalt eine Stellungnahme abzugeben."Dieser Vorhalt wurde bei der Postgeschäftsstelle Wien hinterlegt mit Beginn der Abholfrist am 31. Oktober 2024 und dem Bf. am 14. November 2024 ausgefolgt.
Die belangte Behörde erließ an den Bf. eine mit 25. November 2024 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit welcher die Beschwerde vom 9. Juni 2024 gemäß § 260 Abs. 1 lit. b Bundesabgabenordnung (BAO) als verspätet zurückgewiesen wurde.Die Beschwerdevorentscheidung wurde bei der Postgeschäftsstelle Wien hinterlegt mit Beginn der Abholfrist am 3. Dezember 2024 und dem Bf. am 18. Dezember 2024 ausgefolgt.
Mit E-Mail vom 23. Dezember 2024 stellte der Bf. in Reaktion auf die Beschwerdevorentscheidung vom 25. November 2024 den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag). Hinsichtlich der Begründung seines Begehrens und beantragten Änderungen verwies der Bf. auf seine Beschwerde vom 9.6.2024 und brachte ergänzend vor:"Aufgrund gesundheitlicher Gebrechen war ich nicht in der Lage, den Bescheid rechtzeitig zu beeinspruchen.Ich leide an COPD 3, sowie an Hueftproblemen, die starke Schmerzen verursachen und mir ein Gehen nur unter staerksten Schmerzen moeglich machen. Mittlerweile wurde auch ein chirurgischer Eingriff durchgefuehrt. Ich nehme starke schmerzstillende Medikamente ein, die mir es meist unmoeglich machen, klare Gedanken zu fassen und durch Atembeschwerden bin ich meist nicht in der Lage, durchgehend ein Schriftstueck zu verfassen, sondern bin ich auf Hilfe Dritter angewiesen, die mir aber meist nicht zur Verfuegung steht. Gerade waehrend April und Mai 2024 waren diese unmenschlichen Schmerzen und Atemprobleme besonders ausgepraegt und mir stand keine Hilfe zur Verfuegung. Sobald als ich gesundheitlich in der Lage war, verfasste ich die Beschwerde ohne Verzoegerung, so am 9. Juni 2024!"Weiters beantrage ich die Aussetzung der Einhebung in voller Höhe des strittigen Betrages.Aerztliche Befunde im Anhang, weitere Befunde koennen nachgereicht werden."
[...]
Erwägungen:
Das Anbringen des Bf. vom 9. Juni 2024 ist - wenn auch nicht als Beschwerde bezeichnet - klar als Beschwerde (Bescheidbeschwerde) gemäß § 243 Abs. 1 BAO - zu erkennen, welche als Rechtsmittel gegen den Bescheid einer Abgabenbehörde vorgesehen ist. Der Magistrat der Stadt Wien ist (auch) eine Abgabenbehörde.
Der angefochtene Bescheid wurde bei der Postgeschäftsstelle hinterlegt. Die Abholfrist begann am 29. März 2024. Eine Abwesenheit von der Abgabestelle ist nicht ersichtlich und wird auch nicht vorgebracht. Somit gilt der angefochtene Bescheid gemäß § 17 Abs. 3 Zustellgesetz als am 29. März 2024 (Karfreitag) als zugestellt.
Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde beträgt gemäß § 245 Abs. 1 BAO einen Monat; der angefochtene Bescheid enthält keine Ankündigung, dass noch eine Begründung zum Bescheid ergehen werde. Gemäß § 109 BAO beginnt der Lauf der Frist mit dem Tag, an dem der angefochtene Bescheid gemäß § 97 Abs. 1 BAO bekanntgegeben worden ist; dies ist hier die Zustellung am 29. März 2024. Gemäß § 108 Abs. 3 Satz 1 BAO werden Beginn und Lauf der Frist durch Samstage, Sonntage und Feiertage nicht gehindert. Die Frist zur Erhebung der Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen den gegenständlichen, angefochtenen Bescheid endete gemäß § 108 Abs. 2 BAO mit Ablauf des 29. April 2024, eines Montages.
Die Einbringung der gegenständlichen Beschwerde am 9. Juni 2024 erfolgte somit verspätet. Die Beschwerde ist daher gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO mit Beschluss zurückzuweisen.
Zu der vom Bf. insbesondere für April und Mai 2024 vorgebrachten, am 9. Juni 2024 geendet habenden Unmöglichkeit aus gesundheitlichen Gründen, eine Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid zu erheben: Aus den vom Bf. eingereichten Unterlagen ist eine sehr starke gesundheitliche Beeinträchtigung des Bf. ersichtlich. Wenn diese Beeinträchtigung zu einer Dispositionsunfähigkeit geführt hat - was bei der Erlassung des vorliegenden Beschlusses mangels Relevanz nicht festgestellt werden kann - wäre eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß §§ 308 bis 310 BAO möglich gewesen. Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hätte jedoch gemäß § 308 Abs. 3 BAO binnen einer Frist von drei Monaten nach Aufhören des Hindernisses, das die Beschwerdeerhebung verunmöglicht hat, eingebracht werden müssen. Im Sinne des Vorbringens hat das Hindernis am 9. Juni 2024 aufgehört; die ab diesem Tag gerechnete Frist von drei Monaten ist am 9. September 2024 abgelaufen.
Zur Unzulässigkeit einer (ordentlichen) Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. (Art. 133 Abs. 4 iVm 9 B-VG).
Angesichts der eindeutigen Rechtslage war nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für den vorliegenden Beschluss keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu lösen, weshalb die Revision nicht zulässig ist, selbst dann, wenn zu der anzuwendenden Norm noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (vgl. VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053; VwGH 27.8.2014, Ra 2014/05/0007; VwGH 27.8.2014, Ra 2014/05/0010; VwGH 1.9.2015, Ra 2015/08/0093; VwGH 6.4.2016, Ro 2016/16/0006, RNr. 10).
Wien, am 29. Jänner 2025