Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Vialto Austria Steuerberatung GmbH, Schwarzenbergplatz 2, 1010 Wien, betreffend die Beschwerde vom 23. September 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 16. Juli 2025 betreffend Einkommensteuer 2022, Steuernummer ***BF1StNr1***, beschlossen:
Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Der verfahrensgegenständliche Einkommensteuerbescheid 2022 vom 16.7.2025 wurde am 17.7.2025 in die Databox zugestellt.
Am 8.8.2025 brachte die steuerliche Vertretung des Beschwerdeführers fristgerecht einen Antrag auf Verlängerung der Beschwerdefrist bis 30.8.2025 ein. Eine bescheidmäßige Erledigung des Fristverlängerungsantrags erfolgte nicht.
Am 23.9.2025 brachte die steuerliche Vertretung des Beschwerdeführers eine mit 22.9.2025 datierte Beschwerde ein.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 11.12.2025, zugestellt am 16.12.2025, wurde die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen, da der Einkommensteuerbescheid 2022 am 17.7.2025 zugestellt, am 8.8.2025 um Fristverlängerung bis zum 30.8.2025 angesucht, die Beschwerde aber erst am 23.9.2025, also verspätet, eingereicht worden sei.
Mit Antrag vom 9.1.2026 ersuchte die steuerliche Vertretung des Beschwerdeführers "die Beschwerdefrist zum Bescheid - Beschwerdevorentscheidung gem. § 262 BAO vom 11.12.2025 betreffend Zurückweisung der Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2022 bis zum 23.02.2026 zu verlängern."
Auch dieser Antrag wurde nicht bescheidmäßig erledigt.
Am 29.1.2026 stellte die steuerliche Vertretung des Beschwerdeführers gemäß § 264 BAO den Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde vom 22.9.2025 durch das Bundesfinanzgericht und begründete diesen damit, dass ausländische Einkünfte mangels Ansässigkeit des Beschwerdeführers in Österreich nicht zu berücksichtigen seien.
Mit Vorlagebericht vom 5.2.2026 legte die belangte Behörde dem Bundesfinanzgericht die Beschwerde zur Entscheidung vor, beantragte die Zurückweisung der Beschwerde als verspätet und nahm wie folgt Stellung:
"Nach § 260 Abs 1 BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie a) nicht zulässig ist oder b) nicht fristgerecht eingebracht wurde. Nach § 245 Abs 1 BAO beträgt die Beschwerdefrist einen Monat. Die Beschwerdefrist ist auf Antrag von der Abgabenbehörde aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erforderlichenfalls auch wiederholt, zu verlängern. Durch einen Antrag auf Fristverlängerung wird der Lauf der Beschwerdefrist gehemmt (Abs 3). Die Hemmung des Fristenlaufes beginnt mit dem Tag der Einbringung des Antrages (Abs. 2 oder 3) und endet mit dem Tag, an dem die Mitteilung (Abs. 2) oder die Entscheidung (Abs. 3) über den Antrag dem Antragsteller zugestellt wird. In den Fällen des Abs. 3 kann jedoch die Hemmung nicht dazu führen, dass die Beschwerdefrist erst nach dem Zeitpunkt, bis zu dem letztmals ihre Verlängerung beantragt wurde, abläuft (Abs 4). Nach § 109 BAO gilt: Wird der Lauf einer Frist durch eine behördliche Erledigung ausgelöst, so ist für den Beginn der Frist der Tag maßgebend, an dem die Erledigung bekanntgegeben worden ist (§ 97 Abs. 1). Im konkreten Fall wurde der Einkommensteuerbescheid 2022 datierend vom 16.07.2025 am 17.07.2025 in die Databox des Beschwerdeführers zugestellt. Der rechtzeitig am 08.08.2025 eingebrachte und mit berücksichtigungswürdigen Gründen versehene Fristverlängerungsantrag hemmte die Rechtsmittelfrist; durch die stillschweigende behördliche Genehmigung des Antrags wurde die Frist zur Einbringung der Bescheidbeschwerde auf den 30.08.2025 verlängert. Da die Beschwerde, datierend vom 22.09.2025, aber erst mit 23.09.2025 bei der Abgabenbehörde eingelangt ist, war die Frist zur Erhebung einer Bescheidbeschwerde abgelaufen und der Einkommensteuerbescheid 2022 in Rechtskraft erwachsen. Ein weiterer Fristverlängerungsantrag hinsichtlich Beschwerdefrist, der die Frist über den 30. August hinaus verlängert hätte, ist nach der Aktenlage nicht eingebracht worden. Daher stellt das FAÖ folgenden Antrag: Das Bundesfinanzgericht möge die Bescheidbeschwerde als verspätet zurückweisen."
Der festgestellte Verfahrensablauf ergibt sich unzweifelhaft aus den von der belangten Behörde vorgelegten Unterlagen. Dagegensprechende Umstände wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich.
Gemäß § 245 Abs. 1 BAO beträgt die Beschwerdefrist einen Monat.
Die Beschwerdefrist ist gemäß § 245 Abs. 3 BAO auf Antrag von der Abgabenbehörde aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erforderlichenfalls auch wiederholt, zu verlängern. Durch einen Antrag auf Fristverlängerung wird der Lauf der Beschwerdefrist gehemmt.
Gemäß § 245 Abs. 4 BAO beginnt die Hemmung des Fristenlaufs mit dem Tag der Einbringung des Antrages und endet mit dem Tag, an dem die Entscheidung über den Antrag dem Antragsteller zugestellt wird. In den Fällen des Abs. 3 kann jedoch die Hemmung nicht dazu führen, dass die Beschwerdefrist erst nach dem Zeitpunkt, bis zu dem letztmals ihre Verlängerung beantragt wurde, abläuft.
Gemäß § 264 Abs. 1 BAO kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag).
Für Vorlageanträge sind gemäß § 264 Abs. 4 lit. a BAO § 245 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 bis 5 (Frist) sinngemäß anzuwenden.
Der Antrag vom 09.01.2026, mit welchem beantragt wurde "die Beschwerdefrist zum Bescheid - Beschwerdevorentscheidung gem. § 262 BAO vom 11.12.2025" zu verlängern, ist als Antrag auf Verlängerung der Vorlagefrist im Sinne des § 264 Abs. 1 und 4 lit. a BAO iVm § 245 Abs. 3 BAO zu werten. Der Vorlageantrag vom 29.1.2026 wurde somit fristgerecht eingebracht.
Nicht jedoch die Beschwerde vom 23.9.2025. Gemäß § 245 Abs. 3 BAO wird zwar der Lauf der Beschwerdefrist durch einen Fristverlängerungsantrag gehemmt, die Hemmung kann gemäß § 245 Abs. 4 zweiter Satz BAO jedoch nicht dazu führen, dass die Beschwerdefrist erst nach dem Zeitpunkt, bis zu dem letztmals ihre Verlängerung beantragt wurde, abläuft.
Die steuerliche Vertretung des Beschwerdeführers beantragte innerhalb der Beschwerdefrist deren Verlängerung bis zum 30.8.2025. Da keine bescheidmäßige Erledigung des Fristverlängerungansuchens erfolgte, ist daher die Beschwerdefrist mit 30.8.2025 abgelaufen.
Die steuerliche Vertretung des Beschwerdeführers brachte jedoch erst am 23.9.2025 - und somit nach Ablauf der verlängerten Beschwerdefrist - Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid ein.
Die Zurückweisung der Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 11.12.2025 wurde ausdrücklich mit der verspäteten Einbringung der Beschwerde begründet. Der steuerlichen Vertretung des Beschwerdeführers wurde somit die verspätete Einbringung der Beschwerde mitgeteilt. Sie hätte dadurch Gelegenheit gehabt, sich zur Versäumung der Beschwerdefrist zu äußern. Dennoch wurde im Vorlageantrag mit keinem Wort dazu Stellung genommen. Ein Vorhalt durch das Bundesfinanzgericht konnte daher unterbleiben, kommt doch nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einer Beschwerdevorentscheidung Vorhaltscharakter zu (vgl. z.B. VwGH 07.09.2023, Ra 2022/15/0097).
Folglich ist die Beschwerde - ohne weitere Erhebungen - als verspätet zurückzuweisen.
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die ordentliche Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Fall ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig, weil sich die gegenständliche Entscheidung unmittelbar aus den oben zitierten Gesetzesbestimmungen ableitet und keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war.
Linz, am 9. Februar 2026
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