BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***Ri*** in der Beschwerdesache ***1*** als Insolvenzverwalterin im Insolvenzverfahren über das Vermögen der ***2***, betreffend Beschwerde vom 27. Februar 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 16. Jänner 2024 über die Festsetzung einer Zwangsstrafe, Steuernummer: ***StNr***, beschlossen:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.
II. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
Gemäß § 260 Abs. 1 BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss zurückzuweisen, wenn sie a) nicht zulässig ist oder b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Die Beschwerdefrist beginnt nach § 109 BAO mit dem Tag, an dem der Bescheid bekannt gegeben worden ist, somit bei schriftlichen Bescheiden mit dem Tag der Zustellung ( § 97 Abs. 1 lit. a BAO). Sowohl das Erinnerungsschreiben mit der Androhung einer Zwangsstrafe vom 18.11.2023 als auch der bekämpfte Bescheid vom 16.01.2024 wurden der ***3*** als der Zustellungsbevollmächtigten der ***Bf1*** jeweils noch am selben Tag über FinanzOnline elektronisch in die Databox zugestellt und am 19.11.2023 um 07:04 Uhr bzw. am 16.01.2024 um 13:04 Uhr gelesen. Die Beschwerdefrist endete daher am 16.02.2024. Die über FinanzOnline eingebrachte Beschwerde wurde aber erst am 27.02.2024 und damit verspätet eingebracht. (s. Beschwerdevorentscheidung vom 16.04.2025).
[...]
Wenn die beschwerdeführende Partei in der Beschwerde mit der Bezeichnung "Bescheid vom 23.1.2024" wohl behaupten möchte, dass der beschwerdegegenständliche Bescheid erst mit 23.1.2024 als zugestellt wurde, wird diesem Vorbringen durch das Bundesfinanzgericht unter Ansehen der o.a. Ausführungen über den Zustellungsvorgang via FinanzOnline keine Glaubwürdigkeit beigemessen.
In der nachweislich mit RSb zugestellten Beschwerdevorentscheidung, die Vorhaltscharakter hat, wurde der beschwerdeführenden Partei die verspätete Beschwerdeeinbringung vorgehalten. Darüber hinaus wurde der beschwerdeführenden Partei auch im Vorlagebericht des Finanzamtes Österreich vom 25.6.2025 im Zuge der Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung an das Bundesfinanzgericht die verspätete Einbringung der Beschwerde samt den diesbezüglichen Rechtsfolgen nochmals zur Kenntnis gebracht.
Die beschwerdeführende Partei konnte die Feststellung des Finanzamtes Österreich der verspäteten Beschwerdeeinbringung nicht substantiiert widerlegen. Aus der FON-Datenbank des Finanzamtes Österreich geht eindeutig hervor, dass die Partei den Bescheid bereits wenige Stunden nach Zustellung via FinanzOnline gelesen hat. Der Bescheid gilt überdies ohnehin, sobald er via FinanzOnline in den Verfügungsbereich der Partei gelangt, bereits als zugestellt.
Darüber hinaus wird ausdrücklich auf die ausführlichen Begründungen des Finanzamtes in der nachweislich zugestellten beschwerdegegenständlichen Beschwerdevorentscheidung sowie im Vorlagebericht im Zuge der Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht (BFG) hingewiesen, welche die verspätete Beschwerdeeinbringung, ebenso wie in diesem Beschluss des Bundesfinanzgerichts ausgeführt, mit Hinweis auf die Bescheidzustellung via FinanzOnline in die Databox, einschließlich Lesen durch die Partei am selben Tag, bereits detailliert aufgezeigt haben.
Die im Spruch näher bezeichnete Beschwerde gegen den im Spruch näher bezeichneten Bescheid ist aus angeführten Gründen nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts wie auch des Finanzamtes Österreich verspätet eingebracht worden.
Insgesamt ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt II. (Nichtzulassen der Revision)
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn er von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da der gegenständliche Beschluss der Gesetzeslage sowie der hL und hRspr folgt, ist die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Eine über den Individualfall hinaus relevante Rechtsfrage liegt nicht vor.
Wien, am 26. September 2025