(1) Verwaltungsorgane haben sich der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen:
1. in Sachen, an denen sie selbst, einer ihrer Angehörigen (§ 36a) oder eine von ihnen vertretene schutzberechtigte Person beteiligt sind;
2. in Sachen, in denen sie als Bevollmächtigte einer Partei bestellt waren oder noch bestellt sind;
3. wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen;
4. im Berufungsverfahren, wenn sie an der Erlassung des angefochtenen Bescheides oder der Berufungsvorentscheidung (§ 64a) mitgewirkt haben.
(2) Bei Gefahr im Verzug hat, wenn die Vertretung durch ein anderes Verwaltungsorgan nicht sogleich bewirkt werden kann, auch das befangene Organ die unaufschiebbaren Amtshandlungen selbst vorzunehmen.
Rückverweise
K-OG · Kärntner Objektivierungsgesetz - K-OG
§ 7 § 7
…Bediensteten einer Gebietskörperschaft sind, sind von der Landesregierung auf die gewissenhafte und unparteiische Erfüllung ihrer Pflichten sowie auf die Einhaltung der Amtsverschwiegenheit anzugeloben. § 7 AVG gilt sinngemäß für Gutachter.…
ZDBR-GO · Geschäftsordnung des Unabhängigen Beirates für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten
Art. 1 § 7 Ladung der Senatsmitglieder
…Senat an den Berichterstatter abzuführen. Senatsmitglieder, die an der Teilnahme an der Sitzung (Verhandlung) verhindert sind oder bei denen einer der Befangenheitsgründe des § 7 AVG vorliegt, haben dies der Geschäftsstelle sofort bekanntzugeben. Diese hat dem Senatsvorsitzenden davon unverzüglich Mitteilung zu machen.…
SchliSt-Geo. · Schlichtungsstellen-Geschäftsordnung
§ 7 Befangenheit
…Nominierungsvorschlages vom Präsidenten des Gerichtshofes aus einer Beisitzerliste bestellt worden sind, haben sich der Ausübung ihres Amtes zu enthalten, wenn Gründe der im § 7 AVG angeführten Art vorliegen. (2) Die in Abs. 1 angeführten Mitglieder der Schlichtungsstelle haben ihre Befangenheit dem Präsidenten des Gerichtshofes unverzüglich bekanntzugeben; dieser hat sie…
EuWO · Europawahlordnung
§ 18 Entscheidung über Berichtigungsanträge
…1) Über einen Berichtigungsantrag hat binnen sechs Tagen nach Ende des Einsichtszeitraums die Gemeindewahlbehörde zu entscheiden. § 7 AVG findet Anwendung. (2) Die Gemeinde hat die Entscheidung dem Antragsteller sowie dem von der Entscheidung Betroffenen unverzüglich schriftlich mitzuteilen.…
GO-LR · Geschäftsordnung der Landesregierung
§ 6 Befangenheit
…Beratung und Beschlussfassung des Kollegiums der Landesregierung ausgeschlossen ist und sich auch sonst der Ausübung seines Amtes zu enthalten hat, richtet sich nach § 7 AVG.…
NRWO · Nationalrats-Wahlordnung 1992
§ 30 Entscheidung über Berichtigungsanträge
…1) Über einen Berichtigungsantrag hat binnen sechs Tagen nach Ende des Einsichtszeitraums die Gemeindewahlbehörde zu entscheiden. § 7 AVG findet Anwendung. (2) Die Gemeinde hat die Entscheidung dem Antragsteller sowie dem von der Entscheidung Betroffenen unverzüglich schriftlich mitzuteilen.…
Geschäftsordnung NÖ Landesregierung
§ 8 § 8
…Liegt bei einem Mitglied der Landesregierung in einer bestimmten Angelegenheit ein Befangenheitsgrund im Sinne des § 7 AVG 1950 vor, so hat es sich an der Beratung und Beschlußfassung über diese Angelegenheit nicht zu beteiligen.…
Denkmalbeirat
§ 11 Aufgaben der Mitglieder
…Wissenschaft und Technik zu beachten. Sie haben sich der Ausübung ihres Amtes in allen Angelegenheiten zu enthalten, in denen sie im Sinne des § 7 AVG befangen sind. Sie unterliegen der Amtsverschwiegenheit. (2) Die Ständigen Mitglieder können die Tätigkeit für den Denkmalbeirat in bestimmten Angelegenheiten, aus denen ihnen ein Nachteil erwachsen…
NÖ GBedG 2025 · NÖ Gemeinde-Bedienstetengesetz 2025
§ 22 § 22
…im Verzug haben, wenn die Vertretung durch ein anderes Organ nicht sogleich bewirkt werden kann, auch befangene Vertragsbedienstete die unaufschiebbaren Amtshandlungen selbst vorzunehmen. § 7 AVG und sonstige die Befangenheit regelnde Verfahrensvorschriften bleiben unberührt.…
GAG 2005 · Gemeindeangestelltengesetz 2005
§ 19 § 19Befangenheit
…im Verzug hat, wenn die Vertretung durch ein anderes Organ nicht sogleich bewirkt werden kann, auch der befangene Gemeindeangestellte die unaufschiebbaren Amtshandlungen selbst vorzunehmen. § 7 AVG und sonstige, die Befangenheit regelnde Verfahrensvorschriften bleiben unberührt.…
LBDG 1997 · Burgenländisches Landesbeamten-Dienstrechtsgesetz 1997
§ 49 Befangenheit
…Verzug hat, wenn die Vertretung durch ein anderes Organ nicht sogleich bewirkt werden kann, auch der befangene Beamte die unaufschiebbaren Amtshandlungen selbst vorzunehmen. § 7 AVG und sonstige die Befangenheit regelnde Verfahrensvorschriften bleiben unberührt.…
VPB-V 2017 · Verantwortliche Personen im Bergbau 2017
§ 47 Allgemeine Kriterien für die Bestimmung von Sachverständigen
…MinroG) erfolgt für einen maximalen Zeitraum von fünf Jahren; Wiederaufnahmen sind zulässig. (2) Der Sachverständige darf nicht in einem Arbeitsverhältnis oder sonstigen Naheverhältnis (§ 7 Abs. 1 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, in der jeweils geltenden Fassung) zum Bergbauberechtigten, für den die zu prüfende Person zum Betriebsleiter, Betriebsaufseher oder verantwortlichen Markscheider bestellt…
Bgld. LBedG 2020 · Burgenländisches Landesbedienstetengesetz 2020
§ 18 Befangenheit
…Gefahr im Verzug hat, wenn die Vertretung nicht sogleich bewirkt werden kann, auch die oder der befangene Bedienstete die unaufschiebbaren Amtshandlungen selbst vorzunehmen. § 7 AVG und sonstige die Befangenheit regelnde Verfahrensvorschriften bleiben unberührt.…
Staubeckenkommissions-Verordnung 1985
§ 8
…Befangenheitsgründe im Sinne des § 7 AVG 1950 sind von den Mitgliedern dem Vorsitzenden der Kommission rechtzeitig bekanntzugeben. Ein befangenes Mitglied ist von der Abstimmung ausgeschlossen; im Zweifelsfalle entscheidet der Vorsitzende…
L-BG · Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987
§ 9e Befangenheit
…Verzug hat auch der befangene Beamte die unaufschiebbaren Amtshandlungen selbst vorzunehmen, wenn die Vertretung durch ein anderes Organ nicht sogleich bewirkt werden kann. § 7 AVG und sonstige die Befangenheit regelnde Verfahrensvorschriften bleiben unberührt.…
BPV-Elektrotechnik · Bergpolizeiverordnung für Elektrotechnik
§ 4 Wiederkehrende Überprüfung von elektrischen Betriebsmitteln und elektrischen Anlagen durch unabhängige Sachverständige
…Besichtigung vorzunehmen, die erforderlichenfalls durch Messungen und Erprobungen zu ergänzen ist. Der Sachverständige darf nicht in einem Arbeitsverhältnis oder in einem sonstigen Naheverhältnis (§ 7 Abs. 1 AVG) zum Bergbauberechtigten stehen, dessen elektrische Betriebsmittel oder elektrische Anlagen er überprüft. Festgestellte sicherheitstechnische Mängel sind unverzüglich zu beheben. (2) Als Sachverständige für Elektrotechnik gelten Universitätslehrer…
Bgld. GemBG 2014 · Burgenländisches Gemeindebedienstetengesetz 2014
§ 27 Befangenheit
…die Ehe oder die eingetragene Partnerschaft nicht mehr besteht. Abs. 2 Z 3 gilt für eingetragene Partnerinnen und Partner sinngemäß. (4) § 7 AVG und sonstige die Befangenheit regelnde Verfahrensvorschriften bleiben unberührt.…
LLDG 1985 · Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz
§ 34 Befangenheit
…ziehen. Wenn die Vertretung durch ein anderes Organ nicht sogleich bewirkt werden kann, hat auch der befangene Lehrer die unaufschiebbaren Amtshandlungen selbst vorzunehmen. § 7 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, und sonstige die Befangenheit regelnde Verfahrensvorschriften bleiben unberührt.…
GSAG · GeoSphere Austria-Gesetz
§ 13 Organe der GeoSphere Austria
…von Verpflichteten gemäß dem 2. Abschnitt oder der Bundesanstalt liegt, vertraulich zu behandeln; 3. sich bei Vorliegen eines Befangenheitsgrundes im Sinne des § 7 AVG jeglicher Tätigkeit zu enthalten und insbesondere, soweit sie Mitglieder der in Abs. 1 angeführten Organe sind, an den betreffenden Abstimmungen nicht teilzunehmen. (7) Die…
NormG 2016 · Normengesetz 2016
§ 13
…der Schlichtungsstelle haben die ihnen übertragene Aufgabe unparteiisch wahrzunehmen. Die Mitglieder der Schlichtungsstelle haben sich der Ausübung zu enthalten, wenn Gründe der in § 7 AVG angeführten Art vorliegen. Das Vorliegen der Gründe ist der Normungsorganisation unverzüglich mitzuteilen. (5) Die Mitglieder der Schlichtungsstelle müssen über rechtliche und wirtschaftliche Kenntnisse des Normenwesens…