B52/65 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Durch § 7 AVG 1950 werden die Zuständigkeitsvorschriften nicht berührt. Durch die bloße Mitwirkung eines befangenen Organes an der Entscheidung kann das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter nicht verletzt werden.