LandesrechtSteiermarkVerordnungenGeschäftsordnung der Steiermärkischen Landesregierung – GeOLR

Geschäftsordnung der Steiermärkischen Landesregierung – GeOLR

In Kraft seit 18. Juni 2015
Up-to-date

§ 1

§ 1 Aufgaben der Landesregierung; Geschäftsverteilung

(1) Die Landesregierung übt die Vollziehung des Landes aus.

(2) Die Geschäfte werden auf die Mitglieder der Landesregierung entsprechend der Anlage (Geschäftsverteilung) aufgeteilt.

(3) Jene Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung und der Auftragsverwaltung des Bundes, die wegen ihres sachlichen Zusammenhangs mit Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes nach der Geschäftsverteilung von Mitgliedern der Landesregierung zu führen sind, besorgen die Mitglieder der Landesregierung im Namen der Landeshauptfrau/des Landeshauptmannes. Sie sind dabei an die Weisungen der Landeshauptfrau/des Landeshauptmannes ebenso gebunden, wie diese/dieser an die Weisungen der Bundesregierung oder der einzelnen Bundesministerinnen/Bundesminister.

§ 2

§ 2 Stellvertretung der Regierungsmitglieder

(1) Die Landeshauptfrau/Der Landeshauptmann wird bei der Besorgung der ihr/ihm in dieser Funktion obliegenden Aufgaben der Landesverwaltung von ihren/seinen vom Landtag gewählten Stellvertreterinnen/Stellvertretern vertreten, zunächst von der/dem ersten, ist auch diese/dieser verhindert, gegebenenfalls von der/dem zweiten. Sind auch diese verhindert, vertritt das an Jahren älteste Mitglied der Landesregierung.

(2) In den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung und als Vorstand des Amtes der Landesregierung wird die Landeshauptfrau/der Landeshauptmann durch das von der Landesregierung gemäß Art. 105 B-VG bestimmte Mitglied der Landesregierung (Landeshauptfrau-/Landeshauptmann-Stellvertreterin/Stellvertreter) vertreten. Diese Bestellung ist der Bundeskanzlerin/dem Bundeskanzler zur Kenntnis zu bringen.

(3) Die übrigen Regierungsmitglieder bestimmen im Falle ihrer Verhinderung selbst, durch welches andere Regierungsmitglied sie sich vertreten lassen wollen. Wenn eine solche Verfügung nicht getroffen worden ist, bestimmt die Landeshauptfrau/der Landeshauptmann die Stellvertretung, sofern eine solche nach der Geschäftsordnung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung nicht in Betracht kommt.

§ 3

§ 3 Kollegiale Beschlussfassung, selbständige Erledigung

(1) Folgende Angelegenheiten sind von der Landesregierung in Sitzungen mit gemeinsamer Beratung zu verhandeln:

1. Alle in den Landtag oder in den mit der Vorberatung des Landesbudgets betrauten Ausschuss des Landtages (Art. 19a Abs. 5 Z 2 L-VG) einzubringenden Regierungsvorlagen.

2. Betreffend die Rechtsetzung des Landes sowie staatsrechtliche Vereinbarungen und Verträge:

a) Rechtsverordnungen, ausgenommen Verordnungen im Zusammenhang mit Genehmigungen gemäß §§ 64 und 90 StVO 1960.

b) Vornahme unwesentlicher Änderungen im Text der Gesetzesbeschlüsse des Landtages (Art. 28 Abs. 2 L VG).

c) Genehmigung von Vereinbarungen mit anderen Ländern oder dem Bund gemäß Art. 15a B VG iVm Art. 8 Abs. 4 L VG.

d) Vorschlag an die Bundespräsidentin/den Bundespräsidenten zur Aufnahme von Verhandlungen und zum Abschluss von Staatsverträgen gemäß Art. 16 Abs. 1 B-VG und zur Delegierung des Abschlusses solcher Staatsverträge (Art. 66 Abs. 3 B VG), Beschluss über den Abschluss solcher Staatsverträge.

3. Wahrnehmung der Verpflichtungen in Zusammenhang mit Volksrechten (Art. 73 und 74 L VG).

4. Betreffend die Erteilung einer Zustimmung/Herstellung eines Einvernehmens:

a) Bundesverfassungsgesetzlich erforderliche Zustimmung/erforderliches Einvernehmen der Landesregierung oder des Landes zu Staatsverträgen, Bundesgesetzen und Verordnungen des Bundes.

b) Zustimmung zur Errichtung land- und forstwirtschaftlicher Fachschulen und Versuchsanstalten durch den Bund gemäß Art. 14a Abs. 5 B VG.

c) Zustimmung zu der von der Landeshauptfrau/vom Landeshauptmann zu erlassenden Geschäftseinteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung und zur Geschäftsordnung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung (§ 2 BVG ÄmterLReg iVm § 3 Abs. 4 StAmtLRegG und § 3 Abs. 2 und 3 BVG ÄmterLReg) und deren Änderungen.

d) Erteilung der auf Grund besonderer Gesetze erforderlichen Zustimmung der Landesregierung zu Verfügungen der Landeshauptfrau/des Landeshauptmannes.

5. Antragstellung an die Bundesministerin/den Bundesminister für Finanzen gemäß § 16 Abs. 2 F VG.

6. Betreffend das Budget, den Landesrechnungsabschluss, den Landesrechnungshof und den Rechnungshof:

a) Aufteilung der im Landesbudget auf Ebene der Globalbudgets zur Verfügung stehenden Mittel über Vorschlag des für Landesfinanzen zuständigen Mitglieds der Landesregierung auf bestimmte, nicht länger als mit zwei Monaten bemessene Abschnitte des Finanzjahres (Art. 41 Abs. 5 L VG).

b) Bindung eines bestimmten Anteils der im Landesbudget vorgesehenen Mittelverwendungen, wenn es die Entwicklung des Landeshaushalts erfordert oder sich im Verlauf des Finanzjahres eine wesentliche Änderung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung abzeichnet, sofern dadurch die Erfüllung fälliger Verpflichtungen des Landes nicht berührt wird (Art. 41 Abs. 7 L VG).

c) Übermittlung des Entwurfs des Landesbudgets und des Landesrechnungsabschlusses an den Landesrechnungshof (Art. 41 Abs. 7a und 8 L VG).

d) Ersuchen an Landesrechnungshof auf Vornahme einer Projektkontrolle gemäß Art. 53 Abs. 2 L VG.

e) Wahrnehmung der Verpflichtungen gemäß Art. 54 und 56 L VG im Zusammenhang mit der Projektkontrolle des Landesrechnungshofes.

f) Übermittlung des Landesbudgets und des Landesrechnungsabschlusses an den Rechnungshof (Art. 127 Abs. 2 B VG).

g) Stellungnahmen zum Ergebnis der Überprüfungen des Rechnungshofes und Mitteilung der auf Grund der Prüfungsergebnisse getroffenen Maßnahmen (Art. 127 Abs. 5 B VG).

h) Ersuchen an Rechnungshof besondere Akte der Gebarungsprüfung des Landes durchzuführen (Art. 127 Abs. 7 B VG).

i) Ersuchen an Rechnungshof die Gebarung bestimmter Gemeinden mit weniger als 10.000 Einwohnern zu überprüfen (Art. 127a Abs. 7 B VG).

7. Betreffend Verfassungsgerichtshofverfahren:

a) Klagen über vermögensrechtliche Ansprüche des Landes Steiermark nach Art. 137 B VG.

b) Anfechtung eines Bundesgesetzes oder einer Verordnung einer Bundesbehörde oder eines Staatsvertrages oder einer Wiederverlautbarung der Bundesregierung beim Verfassungsgerichtshof gemäß Artikel 139, 139a, 140 und 140a B VG.

c) Anträge auf Entscheidung eines Kompetenzkonfliktes gemäß Art. 138 Abs. 1 lit. a und c B VG oder auf Feststellung der Kompetenzen gemäß Art. 138 Abs. 2 B VG.

d) Anträge gemäß Art. 138a B VG betreffend das Vorliegen einer Vereinbarung gem. Art. 15a B VG oder die Erfüllung von aus einer solchen Vereinbarung folgenden Verpflichtungen.

e) Äußerungen/Abstandnahme von Äußerungen an den Verfassungsgerichtshof in Verfahren gemäß Art. 137, 138 Abs. 2, 139 soweit Verordnungen der Landesregierung betroffen sind, Art. 140 und 140a B-VG über an die Landesregierung gerichtete Aufforderung des Verfassungsgerichtshofes.

f) Anträge auf Entscheidung bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen über die Zuständigkeit:

fa) des Rechnungshofes (Art. 126a B VG),

fb) des Landesrechnungshofes (Art. 50 Abs. 2 L VG) und

fc) der Volksanwaltschaft (Art. 148i iVm Art. 148f B VG).

8. Betreffend die Bestellung oder Ernennung in Funktionen:

a) Bestimmung jenes Mitglieds der Landesregierung, das die Landeshauptfrau/den Landeshauptmann in Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung und des Inneren Dienstes vertritt (Art. 105 B VG und § 1 Abs. 2 BVG ÄmterLReg iVm Art. 40 Abs. 2a L VG).

b) Bestellung der Landesamtsdirektorin/des Landesamtsdirektors und deren/dessen Stellvertreterin/Stellvertreter (§ 2 Abs. 3 des Gesetzes über die Einrichtung des Amtes der Landesregierung – StAmtLReg und § 2 Abs. 1 iVm § 8 Abs. 1 des Steiermärkischen Objektivierungsgesetzes – StObjG), der Leiterinnen/Leiter von Abteilungen (§ 3 Abs. 3 StAmtLReg und § 2 Abs. 1 iVm § 8 Abs. 1 StObjG) und Fachabteilungen (§ 2 Abs. 1 iVm § 8 Abs. 1 StObjG) des Amtes der Landesregierung sowie der Leiterin/des Leiters der Agrarbezirksbehörde für Steiermark (§ 2 Abs. 1 iVm § 8 Abs. 1 StObjG) und der Technischen Leiterin/des Technischen Leiters der Agrarbezirksbehörde für Steiermark.

c) Ernennung der Präsidentin/des Präsidenten, der Vizepräsidentin/des Vizepräsidenten und der Mitglieder des Landesverwaltungsgerichts (Art. 134 Abs. 2 B-VG, § 3 Abs. 1 iVm Abs. 5 des Steiermärkischen Landesverwaltungsgerichtsgesetzes – StLVwGG und § 2 Abs. 1 iVm § 8 Abs. 1 StObjG) sowie Bestellung von fachkundigen Laienrichterinnen/Laienrichtern und Ersatzrichterinnen/Ersatzrichtern.

d) Bestellung der Bezirkshauptfrauen/Bezirkshauptmänner und der Leiterin/des Leiters der politischen Expositur (§ 3 Abs. 2 des Steiermärkischen Bezirkshauptmannschaftengesetzes und § 2 Abs. 1 iVm § 8 Abs. 1 StObjG) sowie der Baubezirksleiterinnen/Baubezirksleiter (§ 2 Abs. 1 iVm § 8 Abs. 1 StObjG).

e) Bestellung der Mitglieder von Kommissionen und Beiräten sowie von weisungsfreien Organen.

f) Bestimmung der Vertretung der Landesregierung bei Körperschaften oder bei bestimmten Anlässen, sofern eine solche Vertretung nicht schon durch besondere Vorschriften geregelt ist.

g) Bestellung der Leiterin/des Leiters des Wirtschaftsbetriebes Steiermärkische Landesbahnen.

9. (Anm.: entfallen)

10. Alle Personalangelegenheiten und die privatwirtschaftlichen Angelegenheiten der Landeskrankenanstalten, insbesondere auch die Weisungserteilung in derartigen Angelegenheiten.

11. Verleihung von Auszeichnungen.

12. Bewilligung und Aberkennung des Rechtes zur Führung des Landeswappens.

13. Entscheidungen in Staatsbürgerschaftsangelegenheiten, soweit es sich um Verleihungsverfahren handelt, an denen die Bundesregierung oder die Bundesministerin/der Bundesminister für Inneres beteiligt sind.

14. Auf Grund des Aufsichtsrechts über die Gemeinden und Gemeindeverbände zu treffende Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:

a) Verordnungen der Landesregierung gemäß der Steiermärkischen Gemeindeordnung – GemO und dem Statut der Landeshauptstadt Graz,

b) Aufhebung von Verordnungen von Gemeinden gemäß GemO und der Stadt Graz gemäß Statut der Landeshauptstadt Graz,

c) Ausschreibung von Wahlen in den Gemeinderat,

d) Änderung des Namens einer Gemeinde oder einer Ortschaft,

e) Verleihung des Rechts zur Führung von Gemeindewappen,

f) Vereinigung von Gemeinden sowie Änderungen der Grenzen von Gemeinden auf Grund übereinstimmender Gemeinderatsbeschlüsse,

g) Anfechtung von Wahlen der Gemeindevorstandsmitglieder,

h) Mandatsverluste gemäß § 29 Abs. 1 lit. c bis g GemO,

i) Genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte gemäß § 90 GemO: Veräußerungen und Verpfändungen von unbeweglichem Gemeindevermögen, Aufnahme von Darlehen, Begründung einer Zahlungsverpflichtung, die wirtschaftlich einer Kreditverpflichtung gleichkommt, Übernahme von Haftungen, sofern der Betrag im Einzelfall 450.000 Euro übersteigt, Belastung von unbeweglichem Gemeindevermögen mit Superädifikaten und Baurechten, Gewährung von Darlehen sowie Errichtung, Übernahme, Umwandlung, Veräußerung oder Auflösung von Beteiligungen einer Gemeinde bei einem Kapitalanteil über 50 % am Eigenkapital (verbundenes Unternehmen),

j) Genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte gemäß § 99 h Statut der Landeshauptstadt Graz,

k) Amtsverlust des Bürgermeisters und der übrigen Mitglieder des Gemeindevorstandes,

l) Auflösung des Gemeinderates,

m) Einsetzung eines Regierungskommissärs.

15. Nachstehende finanzielle Angelegenheiten:

a) Aufstellung von Richtlinien für die Gewährung von Förderungen und Beihilfen sowie die Gewährung von Förderungen und Beihilfen, für die keine Richtlinien bestehen, sofern im Einzelfall ein Betrag von mehr als 8.000 Euro gewährt werden soll; weiters die Aufstellung von Richtlinien für die Gewährung von Bedarfszuweisungen an Gemeinden und Gemeindeverbände sowie die Gewährung von Bedarfszuweisungen.

b) Mittelverwendungen, die nicht unter lit. a fallen, wenn der Betrag im Einzelfall oder bei vertraglich vereinbarten regelmäßig wiederkehrenden Leistungen an denselben Empfänger pro Jahr 100.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) übersteigt. Davon ausgenommen sind Mittelverwendungen in Ausführung eines von der Landesregierung genehmigten Programms.

c) Veräußerungen von Landesvermögen und Belastungen von Liegenschaften des Landes, wenn der Wert des veräußerten Objekts bzw. der Belastung, insbesondere die mit der Belastung verbundene Wertminderung der Liegenschaft im Einzelfall mehr als 8.000 Euro und höchstens 100.000 Euro beträgt, ausgenommen Veräußerungen von Fahrzeugen, Geräten, Maschinen und Mobiliar des Landes durch öffentliche Versteigerung, und, sofern die erforderlichen Mittel im Landesbudget vorgesehen sind, der Erwerb von Liegenschaften, deren Wert 100.000 Euro nicht übersteigt.

d) Verzicht auf Forderungen des Landes von mehr als 8.000 Euro (§ 2 der Verordnung der Landesregierung über die Stundung, die Ratenbewilligung, die Aussetzung, die Einstellung der Einziehung und den Verzicht auf Forderungen des Landes).

16. Gründung von Gesellschaften durch das Land, der Erwerb und die Veräußerung von Beteiligungen des Landes an Gesellschaften, die Beschlussfassung über Gesellschafterzuschüsse des Landes und alle den Gesellschaftern und der Hauptversammlung vorbehaltenen Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:

a) GmbH:

aa) Bestellung/Abberufung der Geschäftsführerinnen/Geschäftsführer,

ab) Wahl/Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern,

ac) Wahl der Abschlussprüferin/des Abschlussprüfers,

ad) Prüfung und Feststellung des Jahresabschlusses, Verteilung des Bilanzgewinnes und Entlastung der Geschäftsführerinnen/Geschäftsführer,

ae) Änderung des Gesellschaftsvertrages einschließlich der Erhöhung und Herabsetzung des Stammkapitals sowie der Festlegung von Nachschusspflichten,

af) Verschmelzungen, Spaltungen sowie verschmelzende, errichtende und formwechselnde Umwandlungen,

ag) Auflösung der Gesellschaft,

ah) Verwertung des Gesellschaftsvermögens durch Veräußerung des Vermögens als Ganzes.

b) AG:

ba) Wahl/Abberufung der Aufsichtsratsmitglieder (sofern nicht Entsendungsrechte bestehen) und Wahl der Abschlussprüferin/des Abschlussprüfers (gegebenenfalls Bestellung von Sonderprüferinnen/Sonderprüfern),

bb) Satzungsänderungen,

bc) Feststellung des Jahresabschlusses und Verteilung des Bilanzgewinnes,

bd) Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsrates,

be) Entziehen des Vertrauens betreffend den Vorstand,

bf) Nachgründungen, Verschmelzungen und Spaltungen sowie verschmelzende und formwechselnde Umwandlungen,

bg) Übertragungen des gesamten Vermögens,

bh) Auflösung der Gesellschaft,

bi) Fortsetzungsbeschluss.

17. Genehmigung der Sitzungsprotokolle, falls über eine Protokollierung Zweifel obwalten.

18. Angelegenheiten, die für das Land von besonderer politischer, wirtschaftlicher oder finanzieller Bedeutung sind.

(2) Die nicht gemäß Abs. 1 zur gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung bestimmten Angelegenheiten sind von den einzelnen Regierungsmitgliedern im Rahmen der Geschäftsverteilung selbständig zu erledigen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 110/2015, LGBl. Nr. 26/2016, LGBl. Nr. 110/2019, LGBl. Nr. 77/2021, LGBl. Nr. 65/2023, LGBl. Nr. 95/2023, LGBl. Nr. 93/2024, LGBl. Nr. 53/2025

§ 4

§ 4 Korreferatsangelegenheiten, Stellungnahme der Finanzreferentin/des Finanzreferenten

(1) Ist eine Angelegenheit, die nicht der kollegialen Beschlussfassung gemäß § 3 bedarf, gemäß der Geschäftsverteilung von einem Regierungsmitglied gemeinsam mit einer Korreferentin/einem Korreferenten zu erledigen, sind alle Erledigungsentwürfe zunächst von der Hauptreferentin/dem Hauptreferenten und danach von der Korreferentin/dem Korreferenten zu unterfertigen. Ist diese/dieser mit dem Erledigungsentwurf nicht einverstanden, entscheidet die Landesregierung auf Antrag der Hauptreferentin/des Hauptreferenten mit Kollegialbeschluss.

(2) Folgende Anträge sind vor Einbringung in die Sitzung der Landesregierung der Finanzreferentin/dem Finanzreferenten zur Stellungnahme zu übermitteln:

1. Verzicht auf Forderungen des Landes von mehr als 8.000 Euro (§ 3 Abs. 1 Z 15 lit. d),

2. Haftungsübernahmen,

3. überplanmäßige Mittelverwendungen gemäß Art. 19a Abs. 5 Z. 3 L-VG,

4. Rücklagenentnahmen im Zusammenhang mit in die kollegiale Zuständigkeit der Landesregierung fallenden finanziellen Angelegenheiten.

(3) In der Tagesordnung sind die nach Abs. 1 erfolgte Verständigung der Korreferentin/des Korreferenten und die nach Abs. 2 erforderliche Stellungnahme der Finanzreferentin/des Finanzreferenten ersichtlich zu machen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 110/2015, LGBl. Nr. 93/2024, LGBl. Nr. 53/2025

§ 5

§ 5 Beschlussfassung über die Auflage von Sitzungsanträgen

Jedes Regierungsmitglied kann Anträge von besonderer Bedeutung als Auflagestücke einbringen. Hinsichtlich sonstiger Anträge kann die Landesregierung die Auflage beschließen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 53/2025

§ 6

§ 6 Sitzungen der Landesregierung

(1) Die Sitzungen der Landesregierung finden wöchentlich an einem von der Landesregierung zu bestimmenden Tag statt. Die Landeshauptfrau/Der Landeshauptmann führt den Vorsitz in den Sitzungen. Sie/Er kann erforderlichenfalls verfügen, dass eine ordentliche Sitzung entfällt oder auf einen anderen Tag verschoben wird. Sie/Er kann bei Bedarf auch eine außerordentliche Sitzung einberufen. Eine Sitzung ist sogleich einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Regierungsmitglieder dies verlangt. Von der Einberufung einer außerordentlichen Sitzung sind die Regierungsmitglieder am Tag vorher schriftlich zu verständigen. Die Landeshauptfrau/Der Landeshauptmann kann in besonderen Situationen verfügen, dass Sitzungen in Form von Videokonferenzen abgehalten werden. Für Videokonferenzen gelten die Bestimmungen dieser Geschäftsordnung, soweit sie auf Sitzungen anzuwenden sind, sinngemäß.

(2) Die Regierungsmitglieder setzen die Tagesordnung für ihre Geschäftsbereiche auf Grund von Vorschlägen der ihnen unterstellten Abteilungen des Amtes der Landesregierung bis spätestens 10.00 Uhr des dem Sitzungstag vorangehenden vorletzten Arbeitstages fest. Die gesamte Tagesordnung wird von der Landesamtsdirektion für die Regierungsmitglieder frei gegeben. In der Tagesordnung werden zuerst die Anträge der Landeshauptfrau/des Landeshauptmannes, dann die der/des ersten und die der/des zweiten Stellvertreterin/Stellvertreters, sodann die der weiteren Regierungsmitglieder in alphabetischer Reihenfolge angeführt.

(3) Eine Angelegenheit, die in der gemäß Abs. 2 erstellten Tagesordnung nicht enthalten ist, darf in einer Sitzung nur behandelt werden, wenn die Landesregierung zu Beginn der Sitzung mit Beschluss die Dringlichkeit der Angelegenheit feststellt.

(4) Die Landesregierung ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte ihrer Mitglieder, darunter die Landeshauptfrau/der Landeshauptmann oder eine/einer ihrer/seiner Stellvertreterinnen/Stellvertreter, anwesend ist. Die Landesregierung fasst ihre Beschlüsse einstimmig. Stimmenthaltungen sind nicht zulässig.

(5) Die Vorträge werden ausschließlich von den Regierungsmitgliedern erstattet.

(6) Jedes Regierungsmitglied ist berechtigt, vor Beginn seines Vortrages einen von ihm auf die Tagesordnung gesetzten Antrag zurückzuziehen oder während seines Vortrages die Vertagung eines Antrages zu beantragen.

(7) Die Landesamtsdirektorin/Der Landesamtsdirektor oder im Falle ihrer/seiner Verhinderung ihre/seine Stellvertretung nimmt an den Sitzungen der Landesregierung teil. Die Landesregierung kann bei Bedarf Auskunftspersonen beiziehen.

(8) Über jede Sitzung wird von einer/einem von der Landeshauptfrau/vom Landeshauptmann bestimmten Schriftführerin/Schriftführer ein Protokoll verfasst. Dieses hat jedenfalls zu enthalten: die Namen der anwesenden Regierungsmitglieder, Beginn und Ende der Sitzung, die gefassten Beschlüsse, die Wortmeldungen der Regierungsmitglieder zu den einzelnen Verhandlungsgegenständen und den im außerordentlichen Teil der Sitzung behandelten Themen dem wesentlichen Inhalt nach. Das Protokoll wird allen Regierungsmitgliedern übermittelt, die bis zur nächsten Sitzung bei der Landesamtsdirektion Richtigstellungen beantragen können. Hierüber entscheidet die Landesregierung mit Beschluss. Werden bis zur nächstfolgenden Sitzung keine Einwendungen beantragt, gilt das Protokoll als genehmigt. Es wird sodann von der/dem Vorsitzenden unterfertigt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 110/2015, LGBl. Nr. 77/2021

§ 7

Beschlussfassung im Umlaufweg

§ 7

Ist eine Angelegenheit so dringend, dass die nächste Sitzung der Landesregierung nicht abgewartet werden kann, so kann ein Beschluss der Landesregierung im Umlaufweg herbeigeführt werden. Dies hat in der Weise zu erfolgen, dass der Antrag auf Ersuchen des zuständigen Regierungsmitgliedes von der Landesamtsdirektion für die Regierungsmitglieder frei gegeben wird. Diese haben ihre Stimme innerhalb von 48 Stunden schriftlich durch entsprechenden Vermerk, Unterschrift und Angabe des Datums der Entscheidung auf dem Beschlussantrag anzugeben. Ist ein Regierungsmitglied an der Stimmabgabe verhindert, hat dessen Büro einen entsprechenden Vermerk mit Angabe des Datums auf dem Beschlussantrag anzubringen. Im Übrigen gelten für Umlaufbeschlüsse die §§ 4 Abs. 2, 6 Abs. 4 und 9.

§ 8

§ 8 Befangenheit

Die Bestimmungen des § 7 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013, über die Befangenheit von Verwaltungsorganen sind auf die Regierungsmitglieder sinngemäß anzuwenden.

§ 9

§ 9 Beurkundung und Ausfertigung der Beschlüsse

(1) Die Beschlüsse der Landesregierung sind von der Landesamtsdirektorin/dem Landesamtsdirektor oder von der/dem an der Sitzung teilnehmenden Landesamtsdirektorstellvertreterin/Landesamtsdirektorstellvertreter zu beurkunden. Abweichungen von den Erledigungsentwürfen sind in der Beurkundung zu vermerken. Über die gefassten Beschlüsse wird ein Beschlussprotokoll erstellt.

(2) Die in der Regierungssitzung beschlossenen Erledigungen sind – sofern eine Stellvertretung nach der Geschäftsordnung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung nicht in Betracht kommt – vom zuständigen Regierungsmitglied, Verordnungen der Landesregierung sind von der Landeshauptfrau/dem Landeshauptmann zu unterfertigen. An die Stelle der Unterschrift kann ein elektronisches Nachweisverfahren treten.

§ 10

§ 10 Akteneinsicht

Jedes Regierungsmitglied kann vor der Sitzung Einsicht in die den Beschlussanträgen zu Grunde liegenden Akten des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung nehmen.

§ 11

§ 11 Vertraulichkeit der Sitzungen, Geheimhaltungspflicht

(1) Die Verhandlungen in den Sitzungen der Landesregierung sind vertraulich.

(2) Die Regierungsmitglieder haben alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen geheim zu halten, soweit und solange dies

1. aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen oder

2. im Interesse der nationalen Sicherheit oder

3. im Interesse der umfassenden Landesverteidigung oder

4. im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder

5. zur Vorbereitung einer Entscheidung oder

6. zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder

7. zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen

erforderlich und verhältnismäßig ist (Geheimhaltungspflicht). In Angelegenheiten der Landesverwaltung besteht die Geheimhaltungspflicht nicht gegenüber dem Landtag, wenn er eine Auskunft ausdrücklich verlangt.

(3) Auf gerichtliches Ersuchen kann die Entbindung von der Geheimhaltungspflicht zu Zeugenaussagen durch den Landeshauptmann erfolgen, wobei das Interesse an der Geheimhaltung gegen das Interesse an der Aussage abzuwägen ist.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 53/2025

§ 12

§ 12 Ausschüsse

Zur Abkürzung der Beratung in den Sitzungen kann die Landesregierung Ausschüsse zur Vorberatung bestimmter, nach § 3 in Sitzungen mit gemeinsamer Beratung zu verhandelnder Angelegenheiten bestellen, in die jede wahlwerbende Partei, die ein Mitglied in der Landesregierung stellt, mindestens ein Regierungsmitglied entsenden kann. Jenes Regierungsmitglied, in dessen Referat die Angelegenheit fällt, hat dem Ausschuss als Vorsitzender anzugehören. Das zuständige Regierungsmitglied hat der Landesregierung über das Ergebnis der Beratungen zu berichten.

§ 13

§ 13 Elektronische Abwicklung von Sitzungsangelegenheiten

(1) Die Abwicklung von Sitzungsangelegenheiten erfolgt in elektronischer Form. Als Originaldokumente gelten die elektronischen Dokumente.

(2) Sofern die Abwicklung in elektronischer Form im Ausnahmefall technisch nicht möglich oder nicht zweckmäßig ist, hat die Abwicklung im erforderlichen Ausmaß in Papierform zu erfolgen. Unmittelbar nach Wegfall der technischen Hindernisse sind die Unterlagen in elektronischer Form zu erfassen.

(3) Wenn ein Regierungsmitglied einen Antrag nicht elektronisch unterfertigt, ist ein Papierausdruck des Antrages vom Regierungsmitglied zu unterfertigen. Die Unterfertigung ist von einer/einem ermächtigten Mitarbeiterin/Mitarbeiter des Regierungsmitglieds auf dem elektronischen Antrag zu bestätigen. Das Papierdokument ist auf Dauer in der zuständigen Abteilung/Fachabteilung zu verwahren, sofern es nicht elektronisch erfasst wird.

§ 13a

§ 13a Personenbezogene Bezeichnungen

Die in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten, soweit darin nicht anderes angeordnet ist, für alle Geschlechter gleichermaßen. Ungeachtet dessen haben die Organe des Landes personenbezogene Bezeichnungen unter Bedachtnahme auf die betroffenen Personen geschlechtergerecht bzw. geschlechtsneutral zu verwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 46/2017, LGBl. Nr. 53/2025

§ 14

§ 14 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem Tag der Kundmachung, das ist der 18. Juni 2015, in Kraft.

§ 14a

§ 14a Inkrafttreten von Novellen

(1) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 91/2015 sind in Kraft getreten:

1. in der Anlage die Zuständigkeitsbereiche A) Z 6 und F) gemäß Kundmachung LGBl. Nr. 100/2015 mit 22. November 2015 ; gleichzeitig sind die Zuständigkeitsbereiche E) Z 1 und H) Z 1 entfallen;

2. in der Anlage die Zuständigkeitsbereiche A) Z 5, B) Z 1 und 4 sowie D) Z 1 mit 24. Oktober 2015.

(2) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 110/2015 sind § 3 Abs. 1 Z 1, § 4 Abs. 2 Z 3 und § 6 Abs. 3 mit 1. Dezember 2015 in Kraft getreten.

(3) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 26/2016 ist § 3 Abs. 1 Z 14 mit 12. Februar 2016 in Kraft getreten.

(4) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 56/2016 treten § 14a sowie in der Anlage der Zuständigkeitsbereich C) Z 2 und die Überschrift des Zuständigkeitsbereichs G) mit dem Tag der Kundmachung, das ist der 24. Mai 2016 , in Kraft; gleichzeitig treten Art. 2 und 3 LGBl. Nr. 91/2015 außer Kraft.

(5) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 37/2017 treten in der Anlage die Zuständigkeitsbereiche C) und D) mit dem Tag der Kundmachung, das ist der 25. April 2017 , in Kraft.

(6) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 46/2017 treten in der Anlage der Zuständigkeitsbereich B) Z 1 hinsichtlich der Ersetzung des Gesetzestitels „Feuerpolizeigesetz“ durch den Gesetzestitel „Steiermärkisches Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz“ und die Zuständigkeitsbereiche E) Z 3 und G) Z 1 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 27. Mai 2017 , in Kraft.

(7) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 46/2017 tritt in der Anlage der Zuständigkeitsbereich B) Z 1 hinsichtlich der Leitung und Durchführung des überbetrieblichen Rettungswerks nach dem Mineralrohstoffgesetz mit dem in Artikel II Z 1 der Änderung der Geschäftseinteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung (Beschluss der Steiermärkischen Landesregierung vom 18. Mai 2017, GZ: LAD-157272/2016-12) angegebenen Zeitpunkt in Kraft. Dieser Zeitpunkt wird vom Landeshauptmann im Landesgesetzblatt kundgemacht.

(8) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 60/2017 treten in der Anlage die Zuständigkeitsbereiche B) Z 3 und G) mit 6. Juli 2017 in Kraft.

(9) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 96/2018 tritt in der Anlage der Zuständigkeitsbereich A) Z 6 mit 1. Jänner 2019 in Kraft.

10) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 51/2019 treten in der Anlage die Zuständigkeitsbereiche A) Z 4., B) Z 4., C) Z 7., D) Z 4., E) Z 4. und G) Z 6. mit 1. Juli 2019 in Kraft.

(11) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 110/2019 treten § 3 Abs. 1 Z 8 lit. b und g und Z 15 lit. c sowie die Anlage mit 19. Dezember 2019 in Kraft.

(12) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 14/2020 treten in der Anlage die Zuständigkeitsbereiche A) Z 4 und 5, B) Z 1 und Z 5, C) Z 2, D) und E) Z 3 mit 1. März 2020 in Kraft.

(13) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 129/2020 treten in der Anlage die Zuständigkeitsbereiche A) Z 1, C) Z 1 und E) Z 2 mit 1. Jänner 2021 in Kraft.

(14) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 77/2021 treten § 3 Abs. 1 Z 8 lit. b, Z 14, Z 15 lit. a letzter Satz und lit. c sowie § 6 Abs. 1 letzter Satz mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 9. Juli 2021 , in Kraft.

(15) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 93/2021 treten in der Anlage die Zuständigkeitsbereiche A) Z 1 und C) Z 1 mit 15. Oktober 2021 , die Zuständigkeitsbereiche C) Z 4, E) Z 1 und Z 3, F) Z 2 und H) Z 2 sowie der Entfall der Z 2 im Zuständigkeitsbereich E) mit 1. Jänner 2022 in Kraft.

(16) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 52/2022 tritt die Anlage mit 5. Juli 2022 in Kraft.

(17) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 89/2022 treten in der Anlage die Zuständigkeitsbereiche A) Z 1, C) Z 4 und D) Z 1 und Z 5 mit 1. Jänner 2023 in Kraft.

(18) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 65/2023 treten § 3 Abs. 1 Z 4 lit. c und Z 15 lit. b sowie in der Anlage der Zuständigkeitsbereich H) Z 2 mit 7. Juli 2023 in Kraft.

(19) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 95/2023 treten § 3 Abs. 1 Z 14 und die Anlage mit 17. Oktober 2023 in Kraft.

(20) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 15/2024 treten in der Anlage die Zuständigkeitsbereiche A) Z 6, B) Z 3, C) Z 1, E) Z 3 und H) Z 1 sowie der Entfall der Z 5 im Zuständigkeitsbereich F) mit 1. Februar 2024 in Kraft.

(21) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 93/2024 treten § 3 Abs. 1 Z 8 lit. b bis d, Z 15 lit. a und d sowie § 4 Abs. 2 Z 1 mit 13. September 2024 in Kraft.

(22) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 161/2024 tritt die Anlage mit 19. Dezember 2024 in Kraft.

(23) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 11/2025 treten in der Anlage die Zuständigkeitsbereiche A) Z 8, B) Z 2 und H) Z 6 mit 6. Februar 2025 in Kraft.

(24) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 20/2025 treten in der Anlage die Zuständigkeitsbereiche A) Z 4, Z 5 und Z 8, C) Z 2 sowie die Überschrift des Zuständigkeitsbereichs D) mit 6. März 2025 in Kraft.

(25) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 53/2025 treten § 3 Abs. 1 Z 7 lit. e, Z 14, Z 15 lit. a, b und d, § 4 Abs. 2 Z 1, § 5, §13a sowie der Entfall von § 3 Abs. 1 Z 9 mit dem Tag der Kundmachung, das ist der 22. Juli 2025 , § 3 Abs. 1 Z 15 lit. c und § 11 mit 1. September 2025 in Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 110/2015, LGBl. Nr. 26/2016, LGBl. Nr. 56/2016, LGBl. Nr. 37/2017, LGBl. Nr. 46/2017, LGBl. Nr. 60/2017, LGBl. Nr. 96/2018, LGBl. Nr. 51/2019, LGBl. Nr. 110/2019, LGBl. Nr. 14/2020, LGBl. Nr. 129/2020, LGBl. Nr. 77/2021, LGBl. Nr. 93/2021, LGBl. Nr. 52/2022, LGBl. Nr. 89/2022, LGBl. Nr. 65/2023, LGBl. Nr. 95/2023, LGBl. Nr. 15/2024, LGBl. Nr. 93/2024, LGBl. Nr. 161/2024, LGBl. Nr. 11/2025, LGBl. Nr. 20/2025, LGBl. Nr. 53/2025

§ 15

§ 15 Außerkrafttreten

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Geschäftsordnung der Steiermärkischen Landesregierung, LGBl. Nr. 53/1975, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 149/2014, außer Kraft.

Anlage

Geschäftsverteilung der Mitglieder der Steiermärkischen Landesregierung

Anl. 1

1. Der Geschäftsbereich der Landesamtsdirektion. Das Rettungs- und Notarztwesen und die Koordinationsstelle für Notfall- und Katastrophenmedizin jedoch im Korreferat mit Landesrat Dr. Kornhäusl.

2. Der Geschäftsbereich der Abteilung 1 Organisation und Informationstechnik.

3. Der Geschäftsbereich der Abteilung 2 Zentrale Dienste.

4. Der Geschäftsbereich der Abteilung 3 Verfassung und Inneres mit Ausnahme der Landeshauptmannstellvertreterin Khom, Landesrat Mag. Amesbauer, BA, Landesrat Dipl.-Ing. Ehrenhöfer, Landesrat Mag. Hermann, MBL, Landesrätin Mag. Dr. Holzer, LL.M., Landesrat Dr. Kornhäusl und Landesrätin Schmiedtbauer zugewiesenen Angelegenheiten.

5. Aus dem Geschäftsbereich der Abteilung 4 Finanzen die Beteiligung an der Energie Steiermark AG und der Landesimmobilien-Gesellschaft mbH als Hauptreferent im Korreferat mit Landesrat Dipl.-Ing. Ehrenhöfer.

6. Der Geschäftsbereich der Abteilung 5 Personal.

7. Aus dem Geschäftsbereich der Abteilung 9 Kultur, Europa, Sport die Förderungen betreffend Volkskultur, Museen und Denkmalpflege gemäß dem Steiermärkischen Kultur- und Kunstförderungsgesetz, die Volkskultur betreffende Landeskulturpreise, die Beteiligung an der Nationalen Anti-Doping Agentur Austria GmbH, der NAZ Ausbildungscampus GmbH, der Sportland Steiermark GmbH und der Volkskultur Steiermark GmbH, Grazer Altstadterhaltungsgesetz, Ortsbildgesetz, immaterielles und materielles kulturelles Erbe: Brauchtum, Tracht, Denkmal, Ortsbild, Denkmalschutz, Steirische lokale Museen und Verein Steirische Eisenstraße, Steirisches Chorwesen, Blasmusikkapellen und Steirischer Blasmusikverband. Steiermärkisches Landessportgesetz, Steiermärkisches Sportstättenschutzgesetz, Steiermärkisches Bergsportgesetz, Steiermärkisches Schischulgesetz, Sportförderungen, Landessportorganisation, Verein der Schihandelsschule Schladming, Aus- und Fortbildung im Bereich Sport: Übungsleiterinnen- und Übungsleiterausbildung (Basismodul), Schulsportbezogene Projekte und Veranstaltungen.

8. Aus dem Geschäftsbereich der Abteilung 12 Wirtschaft, Tourismus, Wissenschaft und Forschung die Gewerblichen (insbesondere Gastronomie und Hotellerie) sowie nicht gewerblichen Tourismusförderungen (EU-, Bundes- und Landesförderungen), Touristische Beteiligungen (bestehende und zukünftige Beteiligungen des Landes) und die Beteiligung an der Österreichring Gesellschaft m.b.H. Die Beteiligung an der Steirischen Tourismus und Standortmarketing GmbH – STG jedoch als Hauptreferent im Korreferat mit Landesrat Dipl.-Ing. Ehrenhöfer. Touristische Strategieentwicklung sowie fachliche Stellungnahmen, Steiermärkisches Tourismusgesetz, Aufsichtsbehörde über Tourismusverbände sowie Beitragsbehörde.

9. Aus dem Geschäftsbereich der Abteilung 13 Umwelt und Raumordnung die UVP-Verfahren nach dem Bundesgesetz über die Prüfung der Umweltverträglichkeit hinsichtlich jener Vorhaben, die in den Geschäftsbereich dieses Abschnitts fallen.

1. Aus dem Geschäftsbereich der Abteilung 3 Verfassung und Inneres die Rechtsgutachten zu Rechtsfragen von besonderer Bedeutung, Straf- und Zivilrecht: Beratung bei der Errichtung von Verträgen, Einbringung von Landesforderungen, Vertretung des Landes vor ordentlichen Gerichten.

2. Aus dem Geschäftsbereich der Abteilung 6 Bildung und Gesellschaft die Berufs- und Bildungsorientierung: Koordinierung, Erwachsenenbildung und Lebenslanges Lernen einschließlich der Öffentlichen Bibliotheken, Beteiligung an der Bildungshaus Retzhof GmbH, Angelegenheiten der Familien und Generationen, soweit nicht die Abteilung 11 Soziales, Arbeit und Integration zuständig ist, Angelegenheiten der Frauen und Gleichstellung (Gender-Mainstreaming).

3. Der Geschäftsbereich der Abteilung 7 Gemeinden, Wahlen und ländlicher Wegebau mit Ausnahme der Landesrätin Mag. Dr. Holzer zugewiesenen Angelegenheiten. Für Gemeinden mit gerader Gemeindekennzahl: Bedarfszuweisungen und Feststellung der finanziellen Leistungsfähigkeit der Gemeinden hinsichtlich des Sachaufwandes für Pflichtschulen im Korreferat mit Landesrat Mag. Hermann, MBL, Aufsicht und Aufsichtsmaßnahmen gegenüber Gemeinden und deren Organe, soweit nicht andere Abteilungen im Rahmen ihres Geschäftsbereiches zuständig sind Hauptreferentin im Korreferat im Landesrat Mag. Hermann, MBL. Für Gemeinden mit ungerader Gemeindekennzahl: Bedarfszuweisungen und Feststellung der finanziellen Leistungsfähigkeit der Gemeinden hinsichtlich des Sachaufwandes für Pflichtschulen Hauptreferentin im Korreferat mit Landesrat Mag. Hermann, MBL, Aufsicht und Aufsichtsmaßnahmen gegenüber Gemeinden und deren Organe, soweit nicht andere Abteilungen im Rahmen ihres Geschäftsbereiches zuständig sind im Korreferat im Landesrat Mag. Hermann, MBL. Bedarfszuweisungen der Gemeindeverbände, Haushalts-, Kassen-, Rechnungs- und Finanzwesen sowie Voranschläge, Jahresrechnungen der Gemeinden, Aufsicht und Aufsichtsmaßnahmen gegenüber Gemeindeverbänden und deren Organe, soweit nicht andere Abteilungen im Rahmen ihres Geschäftsbereiches zuständig sind, Steuern, Abgaben, Gebühren, Umlagen und sonstige Abgabenangelegenheiten der Gemeinden, Finanzausgleich: Aufteilung der Ertragsanteile der Gemeinden, Vermögen, Darlehen und Schulden der Gemeinden und der freiwilligen Gemeindeverbände, Katastrophenschäden im Vermögen der Gemeinden sowie im Bereich des ländlichen Straßennetzes: Zentralstelle, Sachverständigendienst, Förderung, Steiermärkisches Sozial- und Pflegeleistungsfinanzierungsgesetz, soweit nicht andere Abteilungen im Rahmen ihres Geschäftsbereiches zuständig sind Hauptreferentin im Korreferat mit Landesrat Mag. Hermann, MBL.

4. Aus dem Geschäftsbereich der Abteilung 9 Kultur, Europa, Sport Europa und Internationales: Grundsatzarbeit – Beobachtung der Europäischen Integration, Analyse und Aufbereitung der Auswirkungen im Hinblick auf die Steiermark, Koordinierung von Aktivitäten der Abteilungen des Amtes der Landesregierung in Angelegenheiten der Europäischen Integration, Subsidiaritätsprüfung und Koordinierung von einheitlichen Länderstellungnahmen im Rahmen der Begutachtung von Entwürfen für Rechtsvorschriften der Europäischen Union, Europakommunikation, -information und -bildung sowie Förderung des europäischen Bewusstseins, Europe Direct Steiermark, Steiermark Büro in Brüssel, Angelegenheiten des Ausschusses der Regionen der Europäischen Union, Zwischenstaatliche bzw. interregionale Angelegenheiten, Alpen-Adria-Allianz, Angelegenheiten der Auslandssteirerinnen und Auslandssteirer, Förderung des Auslandsösterreicher-Weltbundes und des Fonds zur Unterstützung österreichischer Staatsbürger im Ausland, Entwicklungszusammenarbeit, Förderung des Europäischen Fremdsprachenzentrums (ECML).

5. Der Geschäftsbereich der Abteilung 17 Landes- und Regionalentwicklung im Korreferat mit Landesrat Mag. Hermann, MBL.

1. Aus dem Geschäftsbereich der Abteilung 3 Verfassung und Inneres die Rechtsgutachten zu Rechtsfragen von besonderer Bedeutung, Straf- und Zivilrecht: Beratung bei der Errichtung von Verträgen, Einbringung von Landesforderungen, Vertretung des Landes vor ordentlichen Gerichten sowie die Ausarbeitung von Entwürfen für Landesgesetze betreffend den Zuständigkeitsbereich gemäß Z 3.

2. Der Geschäftsbereich der Abteilung 11 Soziales, Arbeit und Integration mit Ausnahme der Landesrat Dipl.-Ing. Ehrenhöfer zugewiesenen Angelegenheiten.

3. Der Geschäftsbereich der Abteilung 13 Umwelt und Raumordnung mit Ausnahme der Landeshauptmann Kunasek, Landesrat Dr. Kornhäusl und Landesrätin Schmiedtbauer zugewiesenen Angelegenheiten.

1. Aus dem Geschäftsbereich der Abteilung 3 Verfassung und Inneres die Rechtsgutachten zu Rechtsfragen von besonderer Bedeutung, Straf- und Zivilrecht: Beratung bei der Errichtung von Verträgen, Einbringung von Landesforderungen, Vertretung des Landes vor ordentlichen Gerichten sowie die Ausarbeitung von Entwürfen für Landesgesetze betreffend die Zuständigkeitsbereiche gemäß Z 2 und Z 4 hinsichtlich der Angelegenheiten Wissenschaft und Forschung.

2. Der Geschäftsbereich der Abteilung 4 Finanzen. Die Beteiligung an der Energie Steiermark AG und der Landesimmobilien-Gesellschaft mbH jedoch im Korreferat mit Landeshauptmann Kunasek.

3. Aus dem Geschäftsbereich der Abteilung 11 Soziales, Arbeit und Integration ESF und ELER für den Sozialbereich, soweit Angelegenheiten der Arbeit betroffen sind, Geschäftsstelle des arbeitsmarktpolitischen Beirats, Arbeitsrecht, Ausländerbeschäftigungsgesetz, Kinder- und Jugendbeschäftigungsgesetz: Ausnahmegenehmigungen, Steiermärkisches Arbeitsförderungsgesetz und Steirisches Qualifizierungs- und Beschäftigungsprogramm, soweit Angelegenheiten der Arbeit betroffen sind, Ausbildungs- und Beschäftigungsangelegenheiten, soweit nicht andere Abteilungen im Rahmen ihres Geschäftsbereiches zuständig sind, Beteiligung an der Steirischen Arbeitsförderungsgesellschaft m.b.H. (StAF).

4. Der Geschäftsbereich der Abteilung 12 Wirtschaft, Tourismus, Wissenschaft und Forschung mit Ausnahme der Landeshauptmann Kunasek zugewiesenen Angelegenheiten. Die Beteiligung an der Steirischen Tourismus und Standortmarketing GmbH – STG im Korreferat mit Landeshauptmann Kunasek.

1. Aus dem Geschäftsbereich der Abteilung 3 Verfassung und Inneres die Rechtsgutachten zu Rechtsfragen von besonderer Bedeutung, Straf- und Zivilrecht: Beratung bei der Errichtung von Verträgen, Einbringung von Landesforderungen, Vertretung des Landes vor ordentlichen Gerichten sowie die Ausarbeitung von Entwürfen für Landesgesetze betreffend den Zuständigkeitsbereich gemäß Z 2.

2. Der Geschäftsbereich der Abteilung 6 Bildung und Gesellschaft mit Ausnahme der Landeshauptmannstellvertreterin Khom zugewiesenen Angelegenheiten.

3. Aus dem Geschäftsbereich der Abteilung 7 Gemeinden, Wahlen und ländlicher Wegebau für Gemeinden mit gerader Gemeindekennzahl: Bedarfszuweisungen und Feststellung der finanziellen Leistungsfähigkeit der Gemeinden hinsichtlich des Sachaufwandes für Pflichtschulen Hauptreferent im Korreferat mit Landeshauptmannstellvertreterin Khom, Aufsicht und Aufsichtsmaßnahmen gegenüber Gemeinden und deren Organe, soweit nicht andere Abteilungen im Rahmen ihres Geschäftsbereiches zuständig sind im Korreferat mit Landeshauptmannstellvertreterin Khom. Für Gemeinden mit ungerader Gemeindekennzahl: Bedarfszuweisungen und Feststellung der finanziellen Leistungsfähigkeit der Gemeinden hinsichtlich des Sachaufwandes für Pflichtschulen im Korreferat mit Landeshauptmannstellvertreterin Khom, Aufsicht und Aufsichtsmaßnahmen gegenüber Gemeinden und deren Organe, soweit nicht andere Abteilungen im Rahmen ihres Geschäftsbereiches zuständig sind Hauptreferent im Korreferat mit Landes-hauptmannstellvertreterin Khom. Bedarfszuweisungen der Gemeindeverbände, Haushalts-, Kassen-, Rechnungs- und Finanzwesen sowie Voranschläge, Jahresrechnungen der Gemeinden, Aufsicht und Aufsichtsmaßnahmen gegenüber Gemeindeverbänden und deren Organe, soweit nicht andere Abteilungen im Rahmen ihres Geschäftsbereiches zuständig sind, Steuern, Abgaben, Gebühren, Umlagen und sonstige Abgabenangelegenheiten der Gemeinden, Finanzausgleich: Aufteilung der Ertragsanteile der Gemeinden, Vermögen, Darlehen und Schulden der Gemeinden und der freiwilligen Gemeindeverbände, Katastrophenschäden im Vermögen der Gemeinden sowie im Bereich des ländlichen Straßennetzes: Zentralstelle, Sachverständigendienst, Förderung, Steiermärkisches Sozial- und Pflegeleistungsfinanzierungsgesetz, soweit nicht andere Abteilungen im Rahmen ihres Geschäftsbereiches zuständig sind im Korreferat mit Landeshauptmannstellvertreterin Khom.

4. Der Geschäftsbereich der Abteilung 17 Landes- und Regionalentwicklung als Hauptreferent im Korreferat mit Landeshauptmannstellvertreterin Khom.

1. Aus dem Geschäftsbereich der Abteilung 3 Verfassung und Inneres die Rechtsgutachten zu Rechtsfragen von besonderer Bedeutung, Straf- und Zivilrecht: Beratung bei der Errichtung von Verträgen, Einbringung von Landesforderungen, Vertretung des Landes vor ordentlichen Gerichten.

2. Aus dem Geschäftsbereich der Abteilung 7 Gemeinden, Wahlen und ländlicher Wegebau der Wirtschaftskörper Verkehrserschließung im ländlichen Raum, Straßennetz im ländlichen Raum: technische Angelegenheiten, Koordinierung, Förderung, Sachverständigendienst, Planung und Endvermessung, Breitbandverlegung, Beratung der Gemeinden bei der Planung und Ausführung sowie Kostenbeiträge für Investitionen in Eisenbahnkreuzungen auf Gemeindestraßen (§ 29 Abs. 3 FAG 2024).

3. Der Geschäftsbereich der Abteilung 15 Energie, Wohnbau, Technik mit Ausnahme der Landesrätin Schmiedtbauer zugewiesenen Angelegenheiten.

4. Der Geschäftsbereich der Abteilung 16 Verkehr und Landeshochbau.

1. Aus dem Geschäftsbereich der Landesamtsdirektion das Rettungs- und Notarztwesen und die Koordinationsstelle für Notfall- und Katastrophenmedizin als Hauptreferent im Korreferat mit Landeshauptmann Kunasek.

2. Aus dem Geschäftsbereich der Abteilung 3 Verfassung und Inneres die Rechtsgutachten zu Rechtsfragen von besonderer Bedeutung, Straf- und Zivilrecht: Beratung bei der Errichtung von Verträgen, Einbringung von Landesforderungen, Vertretung des Landes vor ordentlichen Gerichten sowie die Ausarbeitung von Entwürfen für Landesgesetze betreffend die Zuständigkeitsbereiche gemäß Z 1 und Z 3.

3. Der Geschäftsbereich der Abteilung 8 Gesundheit und Pflege mit Ausnahme der Landesrätin Schmiedtbauer zugewiesenen Angelegenheiten.

4. Der Geschäftsbereich der Abteilung 9 Kultur, Europa, Sport mit Ausnahme der Landeshauptmann Kunasek und Landeshauptmannstellvertreterin Khom zugewiesenen Angelegenheiten.

5. Aus dem Geschäftsbereich der Abteilung 13 Umwelt und Raumordnung die UVP-Verfahren nach dem Bundesgesetz über die Prüfung der Umweltverträglichkeit hinsichtlich jener Vorhaben, die in den Geschäftsbereich dieses Abschnitts fallen.

1. Aus dem Geschäftsbereich der Abteilung 3 Verfassung und Inneres die Rechtsgutachten zu Rechtsfragen von besonderer Bedeutung, Straf- und Zivilrecht: Beratung bei der Errichtung von Verträgen, Einbringung von Landesforderungen, Vertretung des Landes vor ordentlichen Gerichten sowie die Ausarbeitung von Entwürfen für Landesgesetze betreffend den Zuständigkeitsbereich gemäß Z 2.

2. Aus dem Geschäftsbereich der Abteilung 8 Gesundheit und Pflege die Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz hinsichtlich Schlachttier- und Fleischuntersuchungen, Rückstandskontrollen bei lebenden und geschlachteten Tieren, Hygienekontrollen in Schlacht- und Zerlegungs- sowie Wildbearbeitungs- und Milcherzeugungsbetrieben, Fleischuntersuchungsgebührengesetz, Veterinärwesen einschließlich Prävention und Qualitätsmanagement, Tierseuchenbekämpfung, Veterinärmedizinisches Krisenmanagement, Tiergesundheit, Tierversuche, Tiertransporte, Tierschutz, Tierzucht und Futtermittelkontrolle in landwirtschaftlichen Betrieben: fachliche Angelegenheiten, Amtstierärztlicher Sachverständigendienst in Verwaltungsverfahren, Fachaufsicht über Amtstierärztinnen und Amtstierärzte, Geschäftsstelle des Tiergesundheitsdienstes, Veterinärmedizinisches Labor, Verwaltung der Tierseuchenkasse, der Fleischuntersuchungskasse und der Transportbeschaukasse.

3. Der Geschäftsbereich der Abteilung 10 Land- und Forstwirtschaft.

4. Aus dem Geschäftsbereich der Abteilung 13 Umwelt und Raumordnung die UVP-Verfahren nach dem Bundesgesetz über die Prüfung der Umweltverträglichkeit hinsichtlich jener Vorhaben, die in den Geschäftsbereich dieses Abschnitts fallen.

5. Der Geschäftsbereich der Abteilung 14 Wasserwirtschaft, Ressourcen und Nachhaltigkeit.

6. Aus dem Geschäftsbereich der Abteilung 15 Energie, Wohnbau, Technik das Energiewesen: Koordinierung, allgemeine fachliche Angelegenheiten, Umweltförderungen: Landesumweltfonds, Energieförderungen: Ökofonds, Energieberatung Land Steiermark, Beteiligung an der Energie Agentur Steiermark gemeinnützige GmbH, Klimaschutz und Klimawandelanpassung: Allgemeines und Koordinierung, Barrierefreies Bauen: fachliche Angelegenheiten, Wohnbauförderungen und Wohnbautechnik, insbesondere: Wohnungsneubau, Wohnhaussanierung, Hausstandsgründung von Jungfamilien, Wohnbauforschung, Aufsicht über gemeinnützige Bauvereinigungen, Stadterneuerung und Bodenbeschaffung, Wohnhauswiederaufbau: Rechtssachen, Restabwicklung von Ortserneuerungen, Revitalisierung historisch bedeutender Baudenkmäler.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 91/2015, LGBl. Nr. 56/2016, LGBl. Nr. 37/2017, LGBl. Nr. 46/2017, LGBl. Nr. 60/2017, LGBl. Nr. 96/2018, LGBl. Nr. 51/2019, LGBl. Nr. 110/2019, LGBl. Nr. 14/2020, LGBl. Nr. 129/2020, LGBl. Nr. 93/2021, LGBl. Nr. 52/2022, LGBl. Nr. 89/2022, LGBl. Nr. 65/2023, LGBl. Nr. 95/2023, LGBl. Nr. 15/2024, LGBl. Nr. 161/2024, LGBl. Nr. 11/2025, LGBl. Nr. 20/2025