JudikaturOGH

RS0049511 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. Januar 2003

Verwaltungsorgane haben sich in Sachen, an denen sie selbst oder nahe Angehörige beteiligt sind, der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen (§ 7 AVG). Hat der Beamte dies nicht getan, so kann er sich nicht auf entschuldigenden Notstand wegen seines Interessenkonflikts berufen.

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