RS0049511 – OGH Rechtssatz
Verwaltungsorgane haben sich in Sachen, an denen sie selbst oder nahe Angehörige beteiligt sind, der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen (§ 7 AVG). Hat der Beamte dies nicht getan, so kann er sich nicht auf entschuldigenden Notstand wegen seines Interessenkonflikts berufen.