B99/59 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Durch die Vorschrift des § 7 AVG 1950 werden die Zuständigkeitsvorschriften nicht berührt. Die Partei hat kein Recht, ein entscheidendes oder an der Entscheidung mitwirkendes Organ wegen Befangenheit abzulehnen. Eine Kollegialbehörde wird demnach nicht dadurch unzuständig, daß ein befangenes Mitglied bei ihrer Tätigkeit mitwirkt. Durch die Mitwirkung eines befangenen Mitgliedes wird - wenn nicht durch ein spezielles Gesetz ausdrücklich eine andere Regelung getroffen wird - auch die richtige Zusammensetzung der Kollegialbehörde nicht berührt (wie ebensowenig die Zuständigkeit bzw. richtige Besetzung einer monokratischen Behörde durch die Befangenheit des ordnungsgemäß bestellten Organwalters in Frage gestellt wird) . Selbst wenn also ein befangenes Mitglied einer Kollegialbehörde an einer Entscheidung mitwirkt, kann durch diesen Umstand allein das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter nicht verletzt werden.