LandesrechtVorarlbergVerordnungenGeschäftsordnung der Landesregierung

Geschäftsordnung der Landesregierung

In Kraft seit 12. Mai 2021
Up-to-date

§ 1 § 1 Allgemeines

Die Landesregierung hat ihre Geschäfte auf dem Gebiet der Vollziehung und der Vertretung des Landes in Privatrechtsangelegenheiten durch kollegiale Beschlussfassung zu besorgen, soweit dies ausdrücklich bestimmt ist. Im Übrigen sind die Geschäfte der Landesregierung in ihrem Namen durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied der Landesregierung (Regierungsmitglied) zu besorgen.

§ 2 § 2 Geschäftsverteilung

(1) Die Landesregierung hat in einer Geschäftsverteilung ihre Geschäfte auf die Regierungsmitglieder aufzuteilen.

(2) Die Landesregierung kann bei Aufstellung ihrer Geschäftsverteilung beschließen, dass einzelne Gruppen von Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung und der dem Landeshauptmann oder der Landeshauptfrau übertragenen Verwaltung von Bundesvermögen wegen ihres sachlichen Zusammenhanges mit Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes im Namen des Landeshauptmannes oder der Landeshauptfrau von Regierungsmitgliedern zu führen sind.

§ 3 § 3*) Kollegiale Beschlussfassung

(1) Der kollegialen Beschlussfassung durch die Landesregierung (Regierungssitzung) sind die in der Anlage angeführten Geschäfte vorbehalten.

(2) Ist eine Beschlussfassung so dringend, dass die nächste Regierungssitzung nicht abgewartet werden kann, ohne dass ein Nachteil für die Sache zu befürchten ist, so kann die oder der Vorsitzende die Beschlussfassung im Umlaufweg anordnen (Kurrendalbeschluss). Zu einem gültigen Beschluss ist in einem solchen Fall erforderlich, dass der Antrag mit Begründung soweit möglich allen Regierungsmitgliedern schriftlich übermittelt wird und dass wenigstens vier Regierungsmitglieder dem Antrag schriftlich zustimmen. Kurrendalbeschlüsse sind der Landesregierung in der nächsten Regierungssitzung zur Kenntnis zu bringen.

(3) Für die Dauer außerordentlicher Verhältnisse, während der die Landesregierung am Zusammentreten oder an der Tätigkeit gehindert ist, hat jedes Regierungsmitglied in den ihm zugewiesenen Geschäften das Recht, Entscheidungen selbständig zu treffen, welche sonst der kollegialen Beschlussfassung durch die Landesregierung vorbehalten sind. Diese Entscheidungen sind der Landesregierung in der nächstfolgenden Regierungssitzung unter einem eigenen Tagesordnungspunkt zur Kenntnis zu bringen. Ob außerordentliche Verhältnisse im Sinne dieses Absatzes gegeben sind, hat der Landeshauptmann oder die Landeshauptfrau zu entscheiden.

(4) Abweichend von Abs. 1 sind sämtliche Geschäfte betreffend die Vorarlberger Übertragungsnetz GmbH nicht der kollegialen Beschlussfassung durch die Landesregierung vorbehalten.

*) Fassung LGBl.Nr. 22/2023

§ 4 § 4 Abstimmung

(1) Zu einem gültigen Beschluss der Landesregierung ist die Anwesenheit von mindestens vier Regierungsmitgliedern und, soweit diese Geschäftsordnung nicht eine qualifizierte Mehrheit vorschreibt, die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.

(2) Sofern die Landesregierung nicht allgemein oder im Einzelfall die Art der Abstimmung festlegt, hat sie der oder die Vorsitzende zu bestimmen. Eine geheime Abstimmung ist jedoch nicht zulässig.

§ 5 § 5*) Sitzungstermine, Videokonferenzen

(1) Die Landesregierung tritt in der Regel wöchentlich an einem von ihr zu bestimmenden Tag zu einer Sitzung zusammen. Abweichungen hievon kann im Einzelfall der Landeshauptmann oder die Landeshauptfrau bestimmen. Eine Verschiebung der Regierungssitzung hat zu erfolgen, wenn mindestens vier Regierungsmitglieder es verlangen.

(2) Eine außerordentliche Sitzung der Landesregierung hat stattzufinden, wenn der Landeshauptmann oder die Landeshauptfrau oder wenigstens vier Regierungsmitglieder es verlangen.

(3) Auf Anordnung des Landeshauptmannes oder der Landeshauptfrau kann die Sitzung auch in Form einer Videokonferenz stattfinden. Die an der Videokonferenz teilnehmenden Mitglieder gelten als anwesend. Die §§ 3 bis 19 gelten sinngemäß.

*) Fassung LGBl.Nr. 85/2021

§ 6 § 6 Vorsitz, Schriftführer oder Schriftführerin

(1) Der Landeshauptmann oder die Landeshauptfrau hat in den Sitzungen der Landesregierung den Vorsitz zu führen.

(2) Der Landeshauptmann oder die Landeshauptfrau hat nach Anhörung der Landesregierung einen Schriftführer oder eine Schriftführerin zu bestellen.

§ 7 § 7*) Tagesordnung

(1) Für jede Regierungssitzung ist vom Schriftführer oder von der Schriftführerin eine Tagesordnung mit den zur Verhandlung kommenden Geschäften aufzustellen. Die Tagesordnung hat die innerhalb eines Jahres fortlaufende Zahl der Regierungssitzung zu enthalten und ist in „Mitteilungen“, „Anträge“ und „Allfälliges“ zu gliedern. Hiebei hat sich die Reihenfolge der Anträge nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung zu richten.

(2) Anträge können nur dann in die Tagesordnung aufgenommen werden, wenn sie

a) schriftlich vorliegen,

b) von einem Regierungsmitglied schriftlich genehmigt sind und

c) mit den einschlägigen Unterlagen bis spätestens 11.00 Uhr des zweiten Arbeitstages vor dem Sitzungstermin bei der für die Regierungssitzungen zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung einlangen.

(3) Die Tagesordnung ist den Regierungsmitgliedern und dem Landesamtsdirektor oder der Landesamtsdirektorin sowie dem Leiter oder der Leiterin der Landespressestelle bis spätestens 12.00 Uhr des zweiten Arbeitstages vor dem Sitzungstermin zuzustellen.

(4) Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können in einer Regierungssitzung nur dann behandelt werden, wenn die beantragte Erledigung schriftlich vorliegt, von einem Regierungsmitglied schriftlich genehmigt ist und wenn diesem Antrag überdies vor Eingang in die Tagesordnung die Dringlichkeit zuerkannt wurde (Dringlichkeitsanträge). Für die Zuerkennung der Dringlichkeit ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Solche Anträge sind in der Reihenfolge der Antragstellung im Anschluss an die Anträge der ausgesandten Tagesordnung zu behandeln.

(5) Wenn es im Hinblick auf den Umfang der Tagesordnung zweckmäßig erscheint, kann der oder die Vorsitzende anordnen, dass alle oder bestimmte Mitteilungen nach den Anträgen vorzubringen sind. Eine Änderung in der Reihenfolge der Anträge einschließlich allfälliger Dringlichkeitsanträge während der Regierungssitzung durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende ist nur zulässig, wenn die Landesregierung dagegen keinen Einwand erhebt. Jedes Regierungsmitglied ist berechtigt, Anträge, die über sein Begehren in die Tagesordnung aufgenommen wurden, bis zur Beschlussfassung zurückzuziehen.

(6) Unter den Tagesordnungspunkten „Mitteilungen“ und „Allfälliges“ können keine Beschlüsse gefasst werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 22/2023

§ 8 § 8*) Zustellung von Antragsunterlagen, Akteneinsicht

(1) Die Antragsunterlagen sind spätestens mit der Tagesordnung vom Schriftführer oder von der Schriftführerin allen Regierungsmitgliedern und dem Landesamtsdirektor oder der Landeamtsdirektorin zuzustellen. Die erforderlichen Antragsunterlagen sind hiebei von der zuständigen Abteilung oder nachgeordneten Dienststelle des Amtes der Landesregierung dem Schriftführer oder der Schriftführerin zur Verfügung zu stellen.

(2) Ist zu erwarten, dass durch die Annahme eines Antrages Mittelverwendungen verursacht werden, die im Landesvoranschlag nicht vorgesehen sind oder durch die eine Überschreitung eines Ansatzes entstehen kann, oder ist der Antrag aus anderen Gründen für die Landesfinanzen von wesentlicher Bedeutung, so ist der Antrag mit den einschlägigen Unterlagen vor der Vorlage zur Sitzung dem für die Angelegenheiten des Landeshaushaltes zuständigen Regierungsmitglied zuzuleiten.

(3) Jedes Regierungsmitglied und der Landesamtsdirektor oder die Landesamtsdirektorin haben das Recht, nach Zustellung der Tagesordnung und auch noch während der Regierungssitzung in die zum Antrag gehörigen Unterlagen Einsicht zu nehmen.

(4) Der Leiter oder die Leiterin der Landespressestelle kann vor der Regierungssitzung in die Antragsunterlagen Einsicht nehmen, soweit nicht einzelne Anträge vom antragstellenden Regierungsmitglied aus Gründen, welche gemäß § 12 Abs. 3 der Veröffentlichung eines allfälligen Beschlusses entgegenstehen, ausdrücklich ausgenommen werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 22/2023

§ 9 § 9 Zurückstellung von Anträgen

(1) Die Landesregierung kann Anträge in der Regierungssitzung zurückstellen, wenn sie noch nicht entscheidungsreif sind.

(2) Ergibt sich im Zuge der Beratungen über einen Antrag die Notwendigkeit, die finanziellen Auswirkungen eines allfälligen Beschlusses zu klären, so ist die weitere Beratung und Beschlussfassung über den Antrag auf die nächste Regierungssitzung zurückzustellen, wenn das für die Angelegenheiten des Landeshaushaltes zuständige Regierungsmitglied dies verlangt und nicht die Landesregierung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen auf der sofortigen Beschlussfassung besteht.

§ 10 § 10 Anwendung der Geschäftsordnung für den Vorarlberger Landtag

Soweit die Landesverfassung oder diese Geschäftsordnung nichts anderes bestimmen, sind die Regelungen der Geschäftsordnung für den Vorarlberger Landtag über die Redeordnung, Anträge auf Geschäftsbehandlung, Ordnungsbestimmungen, die Ausübung des Stimmrechtes sowie über die Reihenfolge der Abstimmungen in den Sitzungen der Landesregierung sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass

a) der oder die Vorsitzende, ohne den Vorsitz abzugeben, das Recht hat, sich an der Debatte zu beteiligen,

b) ein Antrag auf Wahl eines Generalredners oder einer Generalrednerin nicht gestellt werden kann,

c) der oder die Vorsitzende einem Regierungsmitglied das Wort nicht entziehen kann und

d) Ton- und Bildaufnahmen der Zustimmung aller anwesenden Regierungsmitglieder bedürfen.

§ 11 § 11 Beurkundung

Auf jedem Antrag sind die fortlaufende Zahl, das Datum der Regierungssitzung und die Entscheidung der Landesregierung zu vermerken sowie vom Schriftführer oder von der Schriftführerin schriftlich zu bestätigen. Wird ein Schriftstück in der Regierungssitzung den Regierungsmitgliedern lediglich zur Kenntnis gebracht, so ist anstatt der Entscheidung der Landesregierung zu vermerken, ob der Inhalt zur Kenntnis genommen wurde oder nicht.

§ 12 § 12 Öffentlichkeit, Veröffentlichungen

(1) Die Sitzungen der Landesregierung sind nicht öffentlich.

(2) Mitteilungen über die Beratung und die Stimmabgabe dürfen nur mit Zustimmung sämtlicher bei der Behandlung des betreffenden Geschäftes anwesenden Regierungsmitglieder erfolgen. Ein überstimmtes Regierungsmitglied kann jedoch sein Stimmverhalten und die Begründung hiefür bekanntgeben.

(3) Beschlüsse der Landesregierung sowie in der Regierungssitzung gemachte Mitteilungen sind von dem oder der Vorsitzenden zu veröffentlichen, soweit ihr Inhalt für die Öffentlichkeit von Bedeutung ist und nicht der Amtsverschwiegenheit unterliegt.

§ 13 § 13*) Niederschrift

(1) Über jede Sitzung der Landesregierung ist vom Schriftführer oder von der Schriftführerin eine Niederschrift zu verfassen. Diese hat insbesondere zu enthalten

a) den Tag und die Stunde des Beginnes der Sitzung,

b) die Namen der Anwesenden, wobei auch eine Abwesenheit von Regierungsmitgliedern bei der Beschlussfassung über einzelne Tagesordnungspunkte zu vermerken ist,

c) die erfolgten Mitteilungen,

d) die gefassten Beschlüsse in der Reihenfolge der Behandlung und, sofern die Beschlussfassung nicht einstimmig erfolgte, das namentliche Abstimmungsergebnis.

(2) Die Niederschrift ist von dem oder der Vorsitzenden und vom Schriftführer oder von der Schriftführerin zu unterschreiben. § 14 Abs. 5 letzter Satz AVG gilt sinngemäß.

(3) Die Niederschrift ist jedem Regierungsmitglied und dem Landesamtsdirektor oder der Landesamtsdirektorin zuzustellen. Einwendungen sind spätestens bei der auf die Zustellung folgenden Regierungssitzung vorzubringen. Falls keine Einwendungen erfolgen, gilt die Niederschrift als genehmigt. Über allfällige Einwendungen ist Beschluss zu fassen. Berichtigungen sind der Niederschrift als Anhang beizufügen.

(4) Die Originale oder beglaubigte Ausdrucke der Niederschrift, einschließlich allfälliger Anhänge gemäß Abs. 3, sind jahrgangsweise fortlaufend aufzubewahren. Es ist jeweils ein Register beizugeben, in welchem die Beschlüsse und Mitteilungen entsprechend ihrem Gegenstand in alphabetischer Reihenfolge zu verzeichnen sind. Die jahrgangsweise gesammelten Niederschriften samt dem jeweils beigegebenen Register sind dem Vorarlberger Landesarchiv spätestens nach fünf Jahren abzuliefern und von diesem zu archivieren.

*) Fassung LGBl.Nr. 22/2023

§ 14 § 14 Teilnahme anderer Personen

(1) Der Landesamtsdirektor oder die Landesamtsdirektorin hat das Recht, an den Sitzungen der Landesregierung mit beratender Stimme teilzunehmen, sofern die Landesregierung im Einzelfall nichts anderes beschließt.

(2) Der Leiter oder die Leiterin der Landespressestelle hat zum Zwecke der Berichterstattung bei den Regierungssitzungen anwesend zu sein, sofern die Landesregierung im Einzelfall nichts anderes beschließt.

(3) Weitere Personen können zur Beratung über einzelne Geschäfte von dem oder der Vorsitzenden oder vom antragstellenden Regierungsmitglied als Sachverständige oder Auskunftspersonen zu den Regierungssitzungen zugezogen werden, sofern die Landesregierung dagegen keine Einwendungen erhebt.

§ 15 § 15 Durchführung der Regierungsbeschlüsse

Die Regierungsbeschlüsse sind vom zuständigen Regierungsmitglied im Wege der zuständigen Abteilung oder nachgeordneten Dienststelle des Amtes der Landesregierung durchzuführen. Sofern jedoch ein Regierungsbeschluss gegen die Stimme des zuständigen Regierungsmitgliedes gefasst wurde, kann dieses die Durchführung des Beschlusses durch jenes Regierungsmitglied verlangen, dessen Antrag zum Beschluss erhoben wurde. Eine Verschiebung in der Zuständigkeit einer Abteilung oder nachgeordneten Dienststelle des Amtes der Landesregierung tritt hiedurch nicht ein.

§ 16 § 16 Behandlung von Bundesangelegenheiten

(1) Jedes mit der Führung von Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung betraute Regierungsmitglied kann Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung, die von besonderer Wichtigkeit sind, der Landesregierung zur kollegialen Beschlussfassung vorlegen. In gleicher Weise können auch besonders wichtige Angelegenheiten der Vermögensverwaltung des Bundes, die von Mitgliedern der Landesregierung besorgt werden, der Landesregierung zur kollegialen Beschlussfassung unterbreitet werden.

(2) Sofern in Angelegenheiten des Abs. 1 ein Beschluss gefasst wird, kommt ihm lediglich die Bedeutung einer Empfehlung zu.

§ 17 § 17 Erledigung durch einzelne Regierungsmitglieder

Soweit ein bestimmtes Geschäft nicht der kollegialen Beschlussfassung durch die Landesregierung vorbehalten wurde, ist es vom zuständigen Regierungsmitglied im Namen der Landesregierung durch die zuständige Abteilung oder nachgeordnete Dienststelle des Amtes der Landesregierung zu erledigen. Inwieweit eine solche Erledigung durch die den Regierungsmitgliedern nachgeordneten Organe des Amtes der Landesregierung erfolgen kann, bestimmt die Geschäftsordnung des Amtes der Landesregierung.

§ 18 § 18 Befangenheit

Die Bestimmungen des § 7 AVG über die Befangenheit von Verwaltungsorganen gelten für die Regierungsmitglieder sinngemäß auch in jenen Fällen, auf die das AVG keine Anwendung findet.

§ 19 § 19 Vertretung der Regierungsmitglieder

(1) Bei Verhinderung des Landeshauptmannes oder der Landeshauptfrau gehen alle ihm oder ihr auf Grund der Verfassung zustehenden Rechte und Pflichten auf den Landesstatthalter oder die Landesstatthalterin über. Ist auch dieser oder diese verhindert, so gehen diese Rechte und Pflichten auf das hiefür von der Landesregierung bestimmte Regierungsmitglied über.

(2) Die Vertretung der Regierungsmitglieder einschließlich des Landeshauptmannes oder der Landeshauptfrau in den ihnen durch die Geschäftsverteilung zugewiesenen Geschäften ist in dieser zu regeln, wobei für jedes Regierungsmitglied mindestens ein Vertreter oder eine Vertreterin zu bestellen ist.

§ 20 § 20*) Inkrafttreten

Die Verordnung über eine Änderung der Geschäftsordnung der Landesregierung, LGBl.Nr. 22/2023, tritt am 1. Juli 2023 in Kraft.

*) Fassung LGBl.Nr. 85/2021, 22/2023

Anlage

Anl. 1

Geschäfte, die der kollegialen Beschlussfassung durch die Landesregierung vorbehalten sind

1. Grundsätzliche oder sonst wichtige Geschäfte der allgemeinen Landespolitik.

2. Vorlagen der Landesregierung an den Landtag.

3. Berichte und Erklärungen der Landesregierung an den Landtag.

4. Vorlage von Volksbegehren an den Landtag.

5. Wahl der Stellvertretung des Landeshauptmannes oder der Landeshauptfrau gemäß Art. 105 Abs. 1 B-VG und der weiteren Vertretung des Landeshauptmannes oder der Landeshauptfrau gemäß Art. 43 Abs. 2 L.V.

6. Anträge und Äußerungen an den Verfassungsgerichtshof, ausgenommen in Verfahren nach Art. 144 B-VG.

7. Erlass, Aufhebung und Änderung von Verordnungen, soweit sie im Landesgesetzblatt kundzumachen sind.

8. Zustimmung zur Geschäftsordnung und Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung.

9. Erledigung von Anfragen von Landtagsabgeordneten nach § 54 der Geschäftsordnung für den Vorarlberger Landtag, sofern sich die Anfrage an die Landesregierung richtet.

10. Grundsätzliche oder sonst wichtige Geschäfte der Organisation der Landesverwaltung.

11. Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Landesehrenzeichenrates, von Beiräten, Ausschüssen, Kommissionen, Organen von Vereinen, Unternehmungen, Stiftungen, Anstalten, Fonds u. dgl., die auf Grund gesetzlicher oder sonstiger Vorschriften von der Landesregierung namhaft zu machen sind.

12. Ernennung des oder der Vorsitzenden einschließlich der Stellvertretung der Wahlkommission für Wahlen in die Ärztekammer.

13. Beitritt des Landes zu Vereinen und sonstigen Organisationen.

14. Erlass, Aufhebung und Änderung von Statuten der Beiräte des Amtes der Landesregierung.

15. Bestellung des Landesamtsdirektors oder der Landesamtsdirektorin einschließlich der Stellvertretung, der Vorstände oder Vorständinnen (Leiter oder Leiterinnen) der Gruppen, Abteilungen und nachgeordneten Dienststellen des Amtes der Landesregierung sowie der Bezirkshauptmänner oder Bezirkshauptfrauen.

16. Allgemeine Personalangelegenheiten der Landesbediensteten.

17. Gewährung von Ruhe- und Versorgungsgenüssen gemäß § 125 Landesbedienstetengesetz 1988 bzw. § 81 Landesbedienstetengesetz 2000.

18. Zuerkennung der Unkündbarkeit von Dienstverhältnissen.

19. Bestellung und Abberufung der Mitglieder der Überprüfungskommission, der Dienststrafkammern für Landes- und Gemeindebeamte sowie der Mitglieder der Dienstbeurteilungskommissionen für Landesbedienstete.

20. Bewilligung zur Führung des Landeswappens.

21. Verleihung des Montfortordens, von Verdienstzeichen des Landes und von Sportehrenzeichen.

22. Antragstellung bzw. Stellungnahme in Verfahren betreffend die Verleihung von Titeln und Ehrenzeichen des Bundes.

23. Anerkennung eines Ersatzanspruches und Geltendmachung von Rückersatzansprüchen nach dem Amtshaftungsgesetz sowie Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Organhaftpflichtgesetz und dem Dienstnehmerhaftpflichtgesetz.

24. Anträge an den Landes-Rechnungshof oder den Rechnungshof auf Durchführung von Gebarungsüberprüfungen.

25. Stellungnahme zum Abschluss von Staatsverträgen sowie zu Gesetz- und Verordnungsentwürfen von Bundesbehörden, soweit ihr Inhalt von erheblicher Bedeutung ist.

26. Entscheidung über den Abschluss von Vereinbarungen nach Art. 15a B-VG.

27. Zustimmung zu einer Verordnung des Landeshauptmannes oder der Landeshauptfrau gemäß Art. 118 Abs. 7 B-VG.

28. Entscheidung über die Zustimmung zur Kundmachung von Bundesgesetzen gemäß Art. 42a B-VG sowie von Verordnungen gemäß Art. 14b Abs. 5 B-VG.

29. Erlass, Aufhebung und Änderung von Förderungsrichtlinien.

30. Bewilligung von Mittelverwendungen, soweit sie im Einzelfall den Betrag von brutto 25.000 Euro übersteigen und eine gesetzliche oder vertragliche Verpflichtung hiezu nicht besteht. Bei wiederkehrenden Leistungen an den gleichen Empfänger oder die gleiche Empfängerin ist die Bewilligung auch dann erforderlich, wenn sie zwar nicht im Einzelfall, jedoch in ihrer Gesamtheit den Betrag von brutto 25.000 Euro im Jahr übersteigt. Ferner ist eine Bewilligung ohne Rücksicht auf die Betragshöhe erforderlich, wenn die Leistung von bestehenden Richtlinien abweicht.

31. Entscheidung über die Verleihung der Staatsbürgerschaft, sofern hiebei vom freien Ermessen Gebrauch gemacht wird, sowie Entscheidung über Anträge auf Beibehaltung der Staatsbürgerschaft.

32. Bestellung des Landesfeuerwehrinspektors oder der Landesfeuerwehrinspektorin.

33. Genehmigung des Jahreshaushaltsplanes des Landesfeuerwehrverbandes.

34. Bestellung der Beisitzer oder Beisitzerinnen und Ersatzmitglieder der Landeswahlbehörde.

35. Erklärung des Amtsverlustes des Bürgermeisters oder der Bürgermeisterin oder der Mitglieder des Gemeindevorstandes gemäß § 67 Abs. 3 GG.

36. Auflösung einer Gemeindevertretung, Einsetzung eines Amtsverwalters oder einer Amtsverwalterin sowie Bestellung eines Beirates gemäß § 89 GG.

37. Genehmigung von Grenzänderungen der Gemeinden gemäß § 6 Abs. 1 GG.

38. Entscheidung über Streitigkeiten zwischen verbandsangehörigen Gemeinden eines Gemeindeverbandes.

39. Entscheidung über die Kostentragung bei Bestandsänderungen von Gemeinden.

40. Verleihung der Ehrengaben für Kunst und Wissenschaft.

41. Zustimmung zur Abgabe von Erklärungen nach außen, die geeignet sind, das Land zu veranlassen, der Art oder dem Umfang nach neue Verpflichtungen einzugehen, welche den Landeshaushalt wenigstens eines Jahres mit 50.000 Euro oder mehr belasten, sofern die Erklärung nicht schon durch einen Beschluss der Landesregierung oder durch die schriftliche Zustimmung des für die Angelegenheiten des Landeshaushaltes zuständigen Regierungsmitgliedes gedeckt ist.

42. Aufnahme von Darlehen (Krediten), ausgenommen Barvorlagen; Gewährung von Darlehen (Krediten), Übernahme von Haftungen und Bürgschaften, soweit im Einzelfall der Betrag von 25.000 Euro überschritten wird.

43. Veranlagung von Geldmitteln, soweit im Einzelfall der Betrag von 1,5 Mio. Euro überschritten wird.

44. Erlassung von Forderungen des Landes, soweit sie im Einzelfall den Betrag von 25.000 Euro übersteigen.

45. Kreditüberschreitungen im Rahmen der Ermächtigung durch den Landtag, soweit sie den Betrag von 25.000 Euro übersteigen. Ausgenommen hievon sind Überschreitungen, die durch gesetzliche oder vertragliche Verpflichtungen bedingt sind. Bei der Überschreitung von Kreditansätzen, die im Landesvoranschlag in einer Deckungsklasse zusammengefasst sind, gelten die im ersten Satz angeführten Wertgrenzen.

46. Zuführung nicht verbrauchter Kredite zu den Rücklagen.

47. Verteilung der Bedarfszuweisungen an die Gemeinden, sofern keine Richtlinien bestehen oder von bestehenden Richtlinien abgewichen und der Betrag von 25.000 Euro überschritten wird.

48. Genehmigung bzw. Kenntnisnahme der Voranschläge, Rechnungsabschlüsse (Fondsabrechnung) und Tätigkeitsberichte von öffentlichen Landesfonds mit eigener Rechtspersönlichkeit.

49. Vergabe der Förderungsmittel nach dem Wohnbauförderungsgesetz.

50. Zuerkennung der Gemeinnützigkeit nach dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz.

51. Erwerb, Veräußerung und bücherliche Belastung von Liegenschaften des Landes, ausgenommen der An- und Verkauf von Liegenschaften bis zu einem Betrag von 100.000 Euro (inkl. Steuern, exkl. Gebühren).

52. Beteiligung des Landes an wirtschaftlichen Unternehmungen.

53. Genehmigung des Jahresprüfungsplanes der Abteilung Gebarungskontrolle.

54. Genehmigung des Voranschlages samt Beschäftigungsrahmenplan und des Rechnungsabschlusses der Krankenanstalten.

55. Genehmigung von Beschlüssen der Gesundheitsplattform über die Verwendung von Mitteln für Planungen und Strukturreformen (§ 47 LGFG) und Beschlüssen der Landes-Zielsteuerungskommission über die Verwendung von Mitteln für Zielsteuerungsprojekte (§ 48 LGFG), soweit der Betrag von 25.000 Euro überschritten wird.

56. Entscheidungen gemäß den §§ 3 Abs. 7, 5 Abs. 6 und 17 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000.

57. Kenntnisnahme des Voranschlages und Rechnungsabschlusses der Landwirtschaftskammer.

58. Festlegung eines Straßenkorridors gemäß § 8 des Straßengesetzes.

59. Genehmigung von Flächenwidmungsplänen und Bebauungsplänen der Gemeinden.

60. Grundsatzbeschluss für Hochbauvorhaben des Landes mit einer veranschlagten Baukostensumme (Kostenbereiche 1 – 6 gemäß ÖNORM B 1801-1) über brutto 1,5 Mio. Euro nach Abschluss der Phase 0 – Bedarfsplanung.

61. Baubeschluss für Hochbauvorhaben des Landes mit einer veranschlagten Baukostensumme (Kostenbereiche 1 – 6 gemäß ÖNORM 1801-1) über brutto 250.000 Euro nach Abschluss der Phase 3 – Entwurfsplanung.

62. Baubeschluss für sonstige Bauvorhaben des Landes mit einer veranschlagten Baukostensumme über brutto 250.000 Euro.

63. Vergabe von Lieferungen und Leistungen für verkehrstechnische Planungen und für Baumaßnahmen des Landes, einschließlich der Vergabe von Projektierungsaufträgen, und für Betriebsmittel, sofern die Auftragssumme den Betrag von brutto 250.000 Euro übersteigt.

64. Genehmigung längerfristiger Arbeits- und Bauprogramme.