(1) Bei der für das Dienstrecht der Gemeindebediensteten zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung ist die erforderliche Anzahl an Prüfungskommissionen einzurichten.
(2) Jede Prüfungskommission besteht aus dem Vorsitzenden und nach Maßgabe der Prüfungsgegenstände aus drei bis sechs erforderlichen weiteren Mitgliedern, die von der Landesregierung auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen sind. Für jedes Mitglied einer Prüfungskommission ist von der Landesregierung in derselben Weise und für dieselbe Dauer ein Ersatzmitglied für den Fall der Verhinderung des Mitgliedes zu bestellen. Ein Mitglied darf mehreren Prüfungskommissionen angehören. Durch Verordnung der Landesregierung dürfen weitere Voraussetzungen für die Bestellung als Mitglied (Ersatzmitglied) einer Prüfungskommission unter Bedachtnahme auf die Anforderungen an die Mitglieder einer Prüfungskommission und die Ausbildungserfordernisse festgelegt werden.
(2a) Die Landesregierung hat für die Funktionsperiode die Geschäfte auf die Prüfungskommissionen zu verteilen. Die Geschäftseinteilung ist im Internet unter der Homepage des Landes (www.ktn.gv.at) kundzumachen.
(3) Das Vorschlagsrecht für alle Mitglieder und Ersatzmitglieder der Prüfungskommissionen steht der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten, dem Kärntner Gemeindebund und dem Österreichischen Städtebund, Landesgruppe Kärnten, im Einvernehmen zu. Die Landesregierung hat die Vorschlagsberechtigten einzuladen, innerhalb einer angemessenen Frist, die nicht kürzer als ein Monat sein darf, einen einvernehmlichen Vorschlag zu erstatten. Langt innerhalb dieser Frist kein entsprechender Vorschlag bei der Landesregierung ein, so hat die Landesregierung die Bestellung ohne Bedachtnahme auf das Vorschlagsrecht vorzunehmen.
(4) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) einer Prüfungskommission sind in Ausübung dieses Amtes an keine Weisungen gebunden. Die Kommissionen müssen die Landesregierung auf Verlangen über alle Gegenstände ihrer Geschäftsführung informieren. Die Landesregierung hat ein Mitglied (Ersatzmitglied) einer Prüfungskommission vor Ablauf der Funktionsperiode abzuberufen, wenn
a) die geistige oder körperliche Eignung nicht mehr gegeben ist,
b) die Voraussetzungen für seine Bestellung nicht mehr vorliegen,
c) über das Mitglied rechtskräftig eine Disziplinarstrafe verhängt wurde,
d) das Mitglied schriftlich den Verzicht auf die Mitgliedschaft in einer Prüfungskommission erklärt oder
e) das Mitglied seine Pflichten grob verletzt.
Das abberufene Mitglied (Ersatzmitglied) ist für den Rest der Funktionsdauer durch ein neues zu ersetzen.
(4a) Die Mitgliedschaft zu einer Prüfungskommission endet mit dem Ablauf der Bestelldauer und der rechtskräftigen Abberufung. Im Fall des Ablaufs der Bestelldauer haben die Mitglieder der Prüfungskommission ihr Amt bis zur Bestellung neuer Mitglieder weiterhin auszuüben.
(5) Ein Mitglied (Ersatzmitglied) einer Prüfungskommission ist nicht zu Prüfungen heranzuziehen
a) ab Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss,
b) während der Zeit einer Suspendierung oder Außerdienststellung,
c) bei Vorliegen von Befangenheitsgründen gemäß § 7 AVG.
(6) Den Mitgliedern der Prüfungskommissionen gebührt eine angemessene Entschädigung, deren Höhe unter Bedachtnahme auf den Aufwand der Prüfer für die Prüfungstätigkeit und die Vorbereitung mit Verordnung der Landesregierung festzusetzen ist. Den Kommissionsvorsitzenden und den Mitgliedern der Prüfungskommissionen, die schriftliche Prüfungen abnehmen, gebührt das Entgelt in doppelter Höhe.
(7) (entfällt)
(8) Jede Prüfungskommission hat zumindest zweimal im Jahr zusammenzutreten.
(9) Im Fall einer Katastrophe oder eines anderen öffentlichen Notstandes ist die Beratung und Beschlussfassung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung zulässig.
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