BPV-Elektrotechnik
Anwendungsbereich, Beziehung zu Richtlinien der EU
§ 2Inbetriebnahme von elektrischen Betriebsmitteln und elektrischen Anlagen
§ 3Wiederkehrende Überprüfung von elektrischen Betriebsmitteln und elektrischen Anlagen durch eine Elektro-Fachkraft
§ 4Wiederkehrende Überprüfung von elektrischen Betriebsmitteln und elektrischen Anlagen durch unabhängige Sachverständige
§ 5Elektrobuch
§ 6Verbindlicherklärung von Österreichischen Bestimmungen für die Elektrotechnik
§ 7Übergangsbestimmungen
§ 8Ausnahmebewilligungen
§ 9Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften
§ 10Inkrafttreten
Anl. 1Verzeichnis der verbindlichen Österreichischen Bestimmungen für die Elektrotechnik
Vorwort
§ 1 Anwendungsbereich, Beziehung zu Richtlinien der EU
Diese Verordnung gilt für den Anwendungsbereich des Berggesetzes 1975. Zweck dieser Verordnung ist auch die Umsetzung von Bestimmungen der Richtlinie 92/91/EWG des Rates vom 3. November 1992 über Mindestvorschriften zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer in den Betrieben, in denen durch Bohrungen Mineralien gewonnen werden (11. Einzelrichtlinie im Sinne des Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG) und der Richtlinie 92/104/EWG des Rates vom 3. Dezember 1992 über Mindestvorschriften zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer in übertägigen oder untertägigen mineralgewinnenden Betrieben (12. Einzelrichtlinie im Sinne des Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG).
§ 2 Inbetriebnahme von elektrischen Betriebsmitteln und elektrischen Anlagen
(1) Elektrische Betriebsmittel und elektrische Anlagen (§ 1 Abs. 1 und 2 des Elektrotechnikgesetzes 1992 ETG 1992) zu diesen zählen auch Blitzschutzanlagen – dürfen, wenn sie nicht Teil einer bewilligungspflichtigen Bergbauanlage (§ 146 Abs. 1 des Berggesetzes 1975) sind, nur in Betrieb genommen werden, wenn vor ihrer erstmaligen Inbetriebnahme eine Elektro-Fachkraft (Abs. 2) festgestellt hat, daß sie sich in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden und den in Betracht kommenden Sicherheitsvorschriften und anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Dies gilt auch für die Überstellung an einen anderen Verwendungsort, bei Instandsetzungen und wesentlichen Änderungen.
(2) Als Elektro-Fachkraft im Sinne des Abs. 1 gelten Personen, die auf Grund ihrer fachlichen Ausbildung, Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Elektrotechnik sowie auf Grund der Kenntnisse der einschlägigen elektrotechnischen Bestimmungen die ihnen übertragenen Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren erkennen können. Als Elektro-Fachkraft gelten auch ein Elektro-Betriebsleiter, ein Elektro-Betriebsleiter-Stellvertreter oder ein Betriebsaufseher für elektrotechnische Angelegenheiten eines Bergbaubetriebes, einer selbständigen Betriebsabteilung oder von Abteilungen im Falle des § 150 Abs. 3 des Berggesetzes 1975.
§ 3 Wiederkehrende Überprüfung von elektrischen Betriebsmitteln und elektrischen Anlagen durch eine Elektro-Fachkraft
(1) Elektrische Betriebsmittel und elektrische Anlagen müssen durch eine Elektro-Fachkraft (§ 2 Abs. 2) regelmäßig auf ihren ordnungsgemäßen Zustand, insbesondere auf Betriebssicherheit, überprüft werden. Die regelmäßige Überprüfung von elektrischen Betriebsmitteln und elektrischen Anlagen über Tag ist mindestens jährlich, durchzuführen. Die regelmäßige Überprüfung von elektrischen Betriebsmitteln und elektrischen Anlagen im Untertagbergbau ist mindestens vierteljährlich, wenn sie sich jedoch in schlagwetter-, kohlenstaub- oder brandgefährdeten Bereichen befinden, mindestens monatlich vorzunehmen.
(2) Während vorübergehender Unterbrechungen von Bergbautätigkeiten sind elektrische Betriebsmittel und elektrische Anlagen nur dann regelmäßig zu überprüfen, wenn sie sich in Betrieb befinden. Vor Wiederinbetriebnahme elektrischer Betriebsmittel und elektrischer Anlagen müssen diese durch eine Elektro-Fachkraft (§ 2 Abs. 2) auf ihren ordnungsgemäßen Zustand, insbesondere auf Betriebssicherheit, überprüft werden.
(3) Festgestellte sicherheitstechnische Mängel sind unverzüglich zu beheben.
§ 4 Wiederkehrende Überprüfung von elektrischen Betriebsmitteln und elektrischen Anlagen durch unabhängige Sachverständige
(1) Blitzschutzanlagen, die nicht explosionsgefährdete Bereiche schützen, sind in Abständen von 3 Jahren, andere elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel jährlich von einem Sachverständigen für Elektrotechnik (Abs. 2) auf ihren ordnungsgemäßen Zustand, insbesondere auf ihre Betriebssicherheit, überprüfen zu lassen. Die Überprüfung ist in Form einer eingehenden Besichtigung vorzunehmen, die erforderlichenfalls durch Messungen und Erprobungen zu ergänzen ist. Der Sachverständige darf nicht in einem Arbeitsverhältnis oder in einem sonstigen Naheverhältnis (§ 7 Abs. 1 AVG) zum Bergbauberechtigten stehen, dessen elektrische Betriebsmittel oder elektrische Anlagen er überprüft. Festgestellte sicherheitstechnische Mängel sind unverzüglich zu beheben.
(2) Als Sachverständige für Elektrotechnik gelten Universitätslehrer mit einschlägiger Lehrbefugnis, Ingenieurkonsulenten und Zivilingenieure mit einschlägiger Befugnis, Sachverständige für Elektrotechnik bei Behörden, gerichtlich hierfür beeidete Sachverständige sowie Organe hierfür akkreditierter Prüf- und Überwachungsstellen. Als Sachverständiger für Elektrotechnik gilt bei Kleinbetrieben (§ 138 Abs. 1 des Berggesetzes 1975), sofern nicht die Bergbaubetriebsarten Untertagbergbau oder Bohrlochbergbau vorliegen, auch, wer zur Ausübung des Gewerbes der Elektrotechnik befugt ist.
(3) Eine Überprüfung gemäß Abs. 1 kann entfallen, wenn Überprüfungen gemäß § 3 von Sachverständigen für Elektrotechnik, die nicht in einem Arbeitsverhältnis oder sonstigen Naheverhältnis (§ 7 Abs. 1 AVG) zum Bergbauberechtigten stehen, vorgenommen werden.
§ 5 Elektrobuch
Beim Bergbaubetrieb (der selbständigen Betriebsabteilung oder den betreffenden Abteilungen im Fall des § 150 Abs. 3 des Berggesetzes 1975) ist ein Elektrobuch zu führen. In dieses sind insbesondere aufzunehmen:
1. Rechtsvorschriften, Normen und andere anerkannte Regeln der Technik, Verfügungen der Bergbehörden sowie Dienst- und Betriebsanweisungen, wenn sie sich auf elektrische Betriebsmittel oder elektrische Anlagen beziehen,
2. Übersichtsschaltpläne der Hoch- und Niederspannungsnetze und Programmablaufpläne bei automatischer Steuerung von Bergbauanlagen,
3. Befunde und Vermerke über die Abnahmen und Überprüfungen (§§ 2, 3 und 4),
4. Eine Aufstellung über die schlagwetter- und explosionsgeschützten elektrischen Betriebsmittel und elektrischen Anlagen,
5. Nennung der mit der wiederkehrenden Überprüfung beauftragten Elektro-Fachkräfte (§ 2 Abs. 2) des Bergbauberechtigten und Bekanntgabe des Beginns und Endes der Funktionsausübung sowie Nennung der Sachverständigen (§ 4 Abs. 2).
§ 6 Verbindlicherklärung von Österreichischen Bestimmungen für die Elektrotechnik
(1) Die in Anlage I abgedruckten Österreichischen Bestimmungen für die Elektrotechnik werden für den darin angegebenen Geltungsbereich für verbindlich erklärt.
(2) Die Verbindlicherklärung bezieht sich nicht auf Österreichische Bestimmungen für die Elektrotechnik und auf ÖNORMEN, auf die in den im Abs. 1 angeführten Österreichischen Bestimmungen für die Elektrotechnik verwiesen wird, und nicht auf die Rechtsbelehrungen, Einleitungen, Fußnoten, Anhänge und Hinweise auf Fundstellen und andere Texte sowie den Anwendungsbehelf (Stichwörterverzeichnis) zu den im Abs. 1 angeführten Österreichischen Bestimmungen für die Elektrotechnik.
§ 7 Übergangsbestimmungen
(1) Nach Ablauf von einem Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung dürfen nur noch solche elektrische Betriebsmittel in Verwendung genommen und solche elektrische Anlagen errichtet werden, die den für sie in Betracht kommenden gemäß § 6 Abs. 1 verbindlich erklärten Österreichischen Bestimmungen für die Elektrotechnik entsprechen. Diesen Bestimmungen müssen auch elektrische Betriebsmittel und elektrische Anlagen entsprechen, die nach wesentlichen Änderungen nach Ablauf von einem Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung wieder in Betrieb genommen werden.
(2) Nach Inkrafttreten dieser Verordnung in Betrieb befindliche elektrische Betriebsmittel und elektrische Anlagen, die nicht den für sie in Betracht kommenden gemäß § 6 Abs. 1 verbindlich erklärten Österreichischen Bestimmungen für die Elektrotechnik entsprechen, dürfen weiter betrieben werden, außer die Angleichung an diese Bestimmungen ist zur Vermeidung einer Gefährdung von Personen notwendig.
§ 8 Ausnahmebewilligungen
Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann über begründetes Ansuchen in einzelnen, durch örtliche oder sachliche Verhältnisse bedingten Fällen Ausnahmen von der Einhaltung einzelner Bestimmungen dieser Verordnung, einzelner Vorschriften der gemäß § 6 Abs. 1 verbindlich erklärten Österreichischen Bestimmungen für die Elektrotechnik oder einzelner Bestimmungen der Elektrotechnikverordnung 1996 ETV 1996, der Niederspannungsgeräteverordnung 1995 NspGV 1995, der Elektromagnetische Verträglichkeitsverordnung 1995 EMVV 1995, der Explosionsschutzverordnung 1996 ExSV 1996, der Elektro-Ex-Verordnung 1993 (El-Ex-V 1993) und der Verordnung über elektrische Betriebsmittel zur Verwendung in schlagwettergefährdeten Grubenbauen (ElEx-Betriebsmittel-Bergbau 1995) bewilligen, wenn die elektrotechnische Sicherheit im gegebenen Fall gewährleistet erscheint.
§ 9 Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Elektrotechnikverordnung für den Bergbau, BGBl. Nr. 12/1984, und § 36 Abs. 4 und 7 der Erdöl-Bergpolizeiverordnung, BGBl. Nr. 278/1937, in der Fassung der Verordnungen Verordnungs- und Amtsblatt für den Reichsgau Wien Nr. 47 und 48/1944, der Verordnung BGBl. Nr. 125/1961 und der Kundmachung BGBl. Nr. 265/1961 außer Kraft.
§ 10 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
Anlage I
zu § 6 Abs. 1
Anl. 1 Verzeichnis der verbindlichen Österreichischen Bestimmungen für die Elektrotechnik
1. ÖVE-E 18/1983, Errichten elektrischer Anlagen im Bergbau unter Tag,
2. ÖVE-EN 68/1983, Errichten elektrischer Anlagen im Tagbau,
3. ÖVE-E 5, Teil 7/1983, Betrieb elektrischer Anlagen im Bergbau.
(Anm.: ÖVE-E 18/1983, ÖVE-EN 68/1983 und ÖVE-E 5, Teil 7/1983 sind als PDF dokumentiert.)
Anhänge
Anlage I OEVEPDF