(1) Die Schlichterin bzw. der Schlichter hat
1. eine allfällige Befangenheit (§ 7 AVG) zu prüfen und sich im Fall des Vorliegens eines Befangenheitsgrundes für unzuständig zu erklären;
2. den Schaden möglichst im Beisein beider Parteien ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen ab deren bzw. dessen Anrufung, zu besichtigen und eine Befundaufnahme sowie eine Bewertung hinsichtlich der Verursachung und der Schadenshöhe vorzunehmen. Im Fall des § 68 Abs. 2 Oö. Jagdgesetz 2024 hat die Schlichterin bzw. der Schlichter die Besichtigung des Schadens nach zumindest versuchter Verständigung der oder des Jagdausübungsberechtigten unverzüglich vorzunehmen und den Befund zu erstellen. Ist die Schadenshöhe erst im Zeitpunkt der Ernte feststellbar, hat die Schlichterin bzw. der Schlichter eine weitere Besichtigung zu diesem Termin vorzusehen. Die oder der Geschädigte hat die Schlichterin bzw. den Schlichter zwei Wochen vor dem in Aussicht genommenen Erntezeitpunkt zu verständigen. Die im § 68 Abs. 5 Oö. Jagdgesetz 2024 vorgesehene zehnwöchige Frist beginnt in diesem Fall erst mit dem Zeitpunkt der Ernte;
3. auf den Abschluss eines Vergleichs über die Schadenshöhe und die Tragung der Kosten des Verfahrens zwischen den Parteien hinzuwirken;
4. eine Niederschrift über das Schlichtungsverfahren nach dem Muster der Anlage 12 aufzunehmen.
(2) Die Niederschrift ist von allen Anwesenden zu unterfertigen, den Parteien und der Landesregierung in angemessener Frist zu übermitteln und von der Schlichterin bzw. dem Schlichter für mindestens fünf Jahre aufzubewahren.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben der zuständigen Schlichterin bzw. dem zuständigen Schlichter alle für die Durchführung des Schlichtungsverfahrens erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen. Die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer hat der Schlichterin bzw. dem Schlichter den ungehinderten Zugang zu allen für die Feststellung der Schadensursache und Schadenshöhe erforderlichen Grundflächen zu gewähren.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden