K121.848/0014-DSK/2012 – Datenschutzkommission Entscheidung
Text
[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet )Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Pseudonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.]
B E S C H E I D
Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. SPENLING und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. KÖNIG, Dr. ROSENMAYR-KLEMENZ, Mag. HUTTERER, Mag. HEILEGGER und Dr. GUNDACKER sowie des Schriftführers Mag. HILD in ihrer Sitzung vom 7. November 2012 folgenden Beschluss gefasst:
S p r u c h
Die Anträge des Dr. Robert Z**** aus Luxemburg vom 11. Mai 2012, konkretisiert mit Schreiben vom 31. August und 1. September 2012, die Datenschutzkommission wolle
werden hinsichtlich der Z 1, 2 und 4 gemäß § 31 Abs. 3 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999 idgF, zurückgewiesen sowie hinsichtlich Z 3 gemäß § 74 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, abgewiesen.
B e g r ü n d u n g:
Vorrangig wird festgehalten, soweit das Vorbringen des Beschwerdeführers die Befangenheit des Vorsitzenden der Datenschutzkommission betrifft, dass von ihm keiner der in § 7 Abs. 2 AVG erschöpfend aufgezählten Befangenheitsgründe dargelegt werden konnte, für die Datenschutzkommission keiner dieser Gründe erkennbar vorgelegen hat, und sich der Vorsitzende auch nicht selbst für befangen erachtet. Die Datenschutzkommission konnte in durch Gesetz und Geschäftsordnung vorgesehener Zusammensetzung über die Sache beraten und beschließen.
A. Vorbringen und Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer richtete am 11. Mai 2012 ein Schreiben an die Datenschutzkommission, in dem er im Wesentlichen vorbrachte, dass er ein an ihn ergangenes Schreiben des Finanzamtes für den **/** Bezirk vom 8. 2. 2012 im Lichte des Art. 8 EMRK als unvernünftig und exzessiv empfinde, weshalb er Beschwerde an die Datenschutzkommission erhebe und gleichzeitig beantrage, diese möge die im Spruchpunkt 2. wiedergegebene Wortfolge als rechtswidrig aufheben.
Da jede Beschwerde an die Datenschutzkommission gemäß § 31 Abs. 3 DSG 2000 zu enthalten hat
und die Eingabe des Beschwerdeführers nicht allen diesen Kriterien entsprach, wurde er mit Schreiben der Datenschutzkommission aufgefordert, seine Eingabe im Hinblick auf die Z 1 sowie 3 bis 5 zu verbessern.
In Reaktion auf diesen Mängelbehebungsauftrag hat sich der rechtskundige Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 31. August 2012 ua. wie folgt geäußert:
„1. Bezeichnung des als verletzt erachteten Rechtes: Recht auf Achtung des Privatlebens laut Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention.
....
4. Begehren die behauptete Rechtsverletzung festzustellen: Ich beantrage, die beschriebene Rechtsverletzung für rechtswidrig zu erklären. Ich bin mir aber bewusst, dass meine Weigerung, die verlangten Angaben zu geben, auch so gewertet werden kann, dass keine Verletzung von Art. 8 Abs. 1 1. Fall (Anm.: EMRK) vorliegt, das wäre aber nur durch eine innerösterreichische Zuständigkeit betreffend Datenschutz. Der enge Konnex der strafweisen Steuerrückforderung und intendierter Verletzung des Datenschutzes, auf dessen Verwirklichung ein positiver Handlungsanspruch gegen die öffentlichen Gewalten besteht, könnte ja nach Strassburger Manier auch als zusammenhängend aufgefasst werden. Ich erweitere daher das verletzt geführte Recht auf Achtung des Privatlebens in Verbindung mit dem Recht auf Achtung des Eigentums (P 1-1) der EMRK, weil alle Argumente, die für die Rechtsverletzung kämpfen, genauso für eine Verletzung von Art. 1 d. 1. Zusatzprot. in allen drei Bestimmungen kämpfen. … Sollte die DSK dem Hauptantrag, der Feststellung der Rechtsverletzung nicht folgen, wird die Weitergabe der Sache an den Datenschutzrat verlangt. Ich beantrage Ersatz des fiktiven Aufwandes für Rechtspflegekosten …“
Letzterer Antrag wurde in einem weiteren Schreiben des Beschwerdeführers vom 1. September 2012 dahingehend präzisiert, dass als Ersatz für fiktive Rechtspflegekosten ein Betrag von 6.000 € beantragt werde.
Diese Anträge wurden auch nicht abgeändert durch die Eingabe des Antragstellers vom 10. Oktober 2012, mit welcher er auf Rechtsauführungen des Finanzamtes Wien für den */* Bezirk, welches sein Veranlagungsverfahren zu Ende führte, replizierte.
B. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus :
1. anzuwendende Rechtsvorschriften
Die Verfassungsbestimmung § 1 Abs. 1 und 2 DSG 2000 lautet samt Überschrift:
„ Grundrecht auf Datenschutz
§ 1 . (1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
(2) Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.“
§ 31 Abs. 3 DSG 2000 lautet samt Überschrift:
„ Beschwerde an die Datenschutzkommission
§ 31 . (1) ...
(3) Die Beschwerde hat zu enthalten:
§ 41 DSG 2000 lautet samt Überschrift:
„ Einrichtung und Aufgaben des Datenschutzrates
§ 41 . (1) Beim Bundeskanzleramt ist ein Datenschutzrat eingerichtet.
(2) Der Datenschutzrat berät die Bundesregierung und die Landesregierungen auf deren Ersuchen in rechtspolitischen Fragen des Datenschutzes. Zur Erfüllung dieser Aufgabe
(3) Abs. 2 Z 3 und 4 gilt nicht, soweit innere Angelegenheiten der anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften betroffen sind.“
§ 74 AVG lautet samt Überschrift:
„ Kosten der Beteiligten
§ 74 . (1) Jeder Beteiligte hat die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten.
(2) Inwiefern einem Beteiligten ein Kostenersatzanspruch gegen einen anderen Beteiligten zusteht, bestimmen die Verwaltungsvorschriften. Der Kostenersatzanspruch ist so zeitgerecht zu stellen, daß der Ausspruch über die Kosten in den Bescheid aufgenommen werden kann. Die Höhe der zu ersetzenden Kosten wird von der Behörde bestimmt und kann von dieser auch in einem Pauschalbetrag festgesetzt werden.“
2. rechtliche Schlussfolgerungen
Die Anträge waren aus nachstehenden Gründen zurück- bzw. abzuweisen:
Zu Spruchpunkt 1.:
Die Datenschutzkommission erkennt gemäß § 31 Abs. 1 DSG 2000 über Beschwerden von Personen oder Personengemeinschaften, die behaupten, in ihrem Recht auf Auskunft nach § 26 oder nach § 50 Abs. 1 dritter Satz oder in ihrem Recht auf Darlegung einer automatisierten Einzelentscheidung nach § 49 Abs. 3 DSG 2000 verletzt zu sein, soweit sich das Auskunftsverlangen (der Antrag auf Darlegung oder Bekanntgabe) nicht auf die Verwendung von Daten für Akte im Dienste der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit bezieht.
Weiters erkennt die Datenschutzkommission gemäß § 31 Abs. 2 leg. cit. über Beschwerden von Personen oder Personengemeinschaften, die behaupten, in ihrem Recht auf Geheimhaltung (§ 1 Abs. 1) oder in ihrem Recht auf Richtigstellung oder auf Löschung (§§ 27 und 28) verletzt zu sein, sofern der Anspruch nicht nach § 32 Abs. 1 vor einem Gericht geltend zu machen ist oder sich gegen ein Organ im Dienste der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit richtet.
Nur dann, wenn sich eine Beschwerde (Eingabe) nach § 31 Abs. 1 oder 2 DSG 2000 als berechtigt erweist, was voraussetzt, dass der Beschwerdeführer eine Verletzung der in diesen Gesetzesnormen angesprochen und aus dem DSG 2000 erfließenden Rechte behauptet, kann die Datenschutzkommission eine entsprechende Rechtsverletzung feststellen (vgl. § 31 Abs. 7 erster Satz DSG 2000). Eine – wie vom Antragsteller begehrte – Feststellung, dass er in seinen aus der EMRK bzw. dem hiezu ergangenen 1. Zusatzprotokoll erfließenden Rechten auf Achtung des Privatlebens oder des Eigentums verletzt worden wäre, fällt nicht in den Zuständigkeitsbereich der angerufenen Behörde, weshalb die Zurückweisung dieses Antrages auszusprechen ist.
Zu Spruchpunkt 2.:
Keine Bestimmung des DSG 2000 ermächtigt die Datenschutzkommission zu dem vom Antragsteller begehrten Vorgehen. Der Antrag war daher ebenfalls zurückzuweisen.
Zu Spruchpunkt 3.:
Gemäß § 74 Abs. 1 AVG hat im Verwaltungsverfahren jeder Beteiligte seine Kosten selbst zu tragen. Eine von diesem Grundsatz abweichende Verwaltungsvorschrift im Sinne des § 74 Abs. 2 AVG besteht für das Verfahren vor der Datenschutzkommission nicht. Der Antrag war daher abzuweisen.
Zu Spruchpunkt 4.:
Abgesehen davon, dass sich aus den von der Datenschutzkommission im vorliegenden Fall anzuwendenden Verwaltungsvorschriften (AVG, DSG 2000) kein subjektives Recht des Antragstellers auf Weiterleitung seiner Eingabe an den Datenschutzrat ableiten lässt, ist der Datenschutzrat, wie sich aus § 41 DSG 2000 ergibt, ein für die Bundesregierung und die Landesregierungen eingerichtetes Beratungsorgan in rechtspolitischen Fragen des Datenschutzes, das auf deren Ersuchen tätig wird. Aus diesem Grunde war auch der unter Pkt. 4 angeführte Antrag als unzulässig zurückzuweisen.