§ 34 Befangenheit
In Kraft seit 01. Juli 1994
Up-to-date
Der Lehrer hat sich der Ausübung seines Amtes zu enthalten und seine Vertretung zu veranlassen, wenn wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Wenn die Vertretung durch ein anderes Organ nicht sogleich bewirkt werden kann, hat auch der befangene Lehrer die unaufschiebbaren Amtshandlungen selbst vorzunehmen. § 7 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, und sonstige die Befangenheit regelnde Verfahrensvorschriften bleiben unberührt.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden