Befangenheitsgründe im Sinne des § 7 AVG 1950 sind von den Mitgliedern dem Vorsitzenden der Kommission rechtzeitig bekanntzugeben. Ein befangenes Mitglied ist von der Abstimmung ausgeschlossen; im Zweifelsfalle entscheidet der Vorsitzende über das Vorliegen der Befangenheit.
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