(1) In den Kulturbeiräten sind die vorsitzende Person und die berichtende Person nicht stimmberechtigt.
(2) In einer Kunstkommission hat sich ein Mitglied, das im Sinne des § 7 AVG befangen ist, seiner Stimme zu enthalten.
(3) Eine schriftliche Abstimmung ist dann durchzuführen, wenn dies die vorsitzende Person anordnet oder mindestens ein Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder verlangt.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise