(1) Die örtliche Zuständigkeit der Schlichterinnen und Schlichter richtet sich grundsätzlich nach der von der Landesregierung veröffentlichten Liste (§ 68 Abs. 3 Oö. Jagdgesetz 2024).
(2) Einigen sich die Parteien auf eine Schlichterin bzw. einen Schlichter, ist diese bzw. dieser ohne Rücksicht auf die (Bezirks)Zuständigkeit laut Liste für die Durchführung des Schlichtungsverfahrens zuständig.
(3) Kommt keine Einigung auf eine Schlichterin bzw. einen Schlichter zustande, richtet sich die Zuständigkeit nach der veröffentlichten Liste. Sind für einen Bezirk laut Liste mehrere Schlichterinnen und Schlichter bestellt, ist deren Zuständigkeit in der Liste in Buchstabengruppen zu unterteilen. Die Zuständigkeit richtet sich im Einzelfall jeweils nach dem Anfangsbuchstaben des Nachnamens der oder des Geschädigten.
(4) Liegt eine Befangenheit (§ 7 AVG) vor oder kann die zuständige Schlichterin bzw. der zuständige Schlichter die Funktion nicht ausüben, hat die Landesregierung nach Anhörung der Parteien eine Schlichterin bzw. einen Schlichter zuzuweisen.
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