AuslBG
Gliederung
Abschnitt III Zulassung zur dauerhaften Beschäftigung
§ 12a Fachkräfte in Mangelberufen
(1) Ausländer werden in einem in der Fachkräfteverordnung (§ 13) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sie
1. eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen können,
2. die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage B angeführten Kriterien erreichen,
3. für die beabsichtigte Beschäftigung das ihnen nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Mindestentgelt zuzüglich einer betriebsüblichen Überzahlung erhalten und
sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt.
(2) Für Berufe im Bereich des öffentlichen Verkehrs gilt Abs. 1 Z 1 mit einer vorliegenden Berechtigung nach den einschlägigen eisenbahn- oder verkehrsrechtlichen Bestimmungen oder einer abgeschlossenen Berufsausbildung (mindestens einem Lehrabschluss oder Abschluss einer höheren Schule entsprechend), die für die Erlangung dieser Berechtigung notwendig ist, als erfüllt.
Fachkräfteverordnung 2026
§ 1
…1) Für das Jahr 2026 werden folgende Mangelberufe festgelegt, in denen Ausländerinnen und Ausländer als Fachkräfte gemäß § 12a des Ausländerbeschäftigungsgesetzes – AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975 für eine Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet zugelassen werden können: 1. Landmaschinenbauer/innen 2. Diplomierte/r Gesundheits- und Krankenpfleger/innen 3…
Fachkräfte-BHZÜV 2008
§ 1
…Für Fachkräfte, die den Übergangsbestimmungen zur EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegen (§ 32a AuslBG), dürfen über die Bundeshöchstzahl (§ 12a Abs. 1 AuslBG) hinaus Beschäftigungsbewilligungen erteilt werden, wenn sie über eine der beantragten Tätigkeit entsprechende abgeschlossene Berufsausbildung in einem der folgenden Berufe verfügen: Maurer/innen Stukkateur(e)innen…
Rückverweise