Spruch
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Vorsitzenden und die fachkundige Laienrichterin Dr.in Silvia WEIGL und den fachkundigen Laienrichter Mag. Rudolf MOSER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA Österreich, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice, Regionale Geschäftsstelle Freistadt, vom 05.08.2024, ABB-Nr: 4460229, betreffend Nichtzulassung des XXXX , geb XXXX , StA Türkei, als Fachkraft gemäß § 12a AuslBG in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben. Das Arbeitsmarktservice, Regionale Geschäftsstelle Freistadt, hat der nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) zuständigen Behörde gemäß § 20d Abs 1 Z 2 AuslBG unverzüglich schriftlich mitzuteilen, dass XXXX die Voraussetzungen für die Zulassung als Fachkraft im Unternehmen der XXXX gemäß § 12a AuslBG erfüllt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Der türkische Staatsangehörige XXXX , geb XXXX , (in der Folge: Arbeitnehmer), stellte am 15.07.2024 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot–Karte“ gem § 41 Abs 2 Z 1 NAG (Fachkraft im Mangelberuf) für die berufliche Tätigkeit „Koch“ im Unternehmen XXXX der XXXX in XXXX (in der Folge: Arbeitgeberin). Der Antrag wurde in der Folge gemäß § 20d AuslBG an das Arbeitsmarktservice (AMS) übermittelt.
Das AMS wies mit gegenständlich angefochtenem Bescheid diesen Antrag nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und Anhörung des Regionalbeirates vom gemäß § 12a AuslBG ab. Das AMS begründete dies zusammengefasst damit, dass dem beantragten Arbeitnehmer nur 10 von 55 erforderlichen Punkten angerechnet werden können, konkret für das Kriterium „Qualifikation“ 0 Punkte, für das Kriterium „ausbildungsadäquate Berufserfahrung“ 0 Punkte, für das Kriterium „Sprachkenntnisse Deutsch“ 0 Punkte, für das Kriterium „Englischkenntnisse“ 0 Punkte und für das Kriterium „Alter“ 10 Punkte.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde der Arbeitgeberin. Mit der Beschwerde wurden die einzelnen Jahreszeugnisse zur Ausbildung des Arbeitnehmers vorgelegt.
1. Sachverhalt
1.1 Der Arbeitnehmer beantragte die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot–Karte“ gem § 41 Abs 2 Z 1 NAG (Fachkraft im Mangelberuf)
- für die berufliche Tätigkeit als „Koch“ im Unternehmen XXXX der XXXX in XXXX , wobei diese Tätigkeit genauer mit „Kochkellner“ beschrieben wird;
- bei einer beabsichtigten unbefristeten Dauer im Ausmaß von 38,5 Wochenstunden pro Monat und
- einer Entlohnung (ohne Zulage) brutto in Höhe von 2.300 Euro.
1.2 Der Arbeitnehmer ist Staatsangehöriger der Türkei und
- hat in seinem Herkunftsstaat eine Ausbildung zum Koch abgeschlossen und vom Türkischen Bildungsministerium wurde ihm auf der Grundlage des türkischen Berufsausbildungsgesetzes Nr. 3308 am 15.08.2008 ein Meisterbrief ausgestellt;
- war in der Türkei von 02.06.2020 bis 31.03.2023 als Koch im Gastronomiebetrieb XXXX beschäftigt;
- war zudem davor in der Türkei von 09.02.2011 bis 29.05.2020 als Koch im Gastronomiebetrieb XXXX beschäftigt;
- war im Antragszeitpunkt 35 Jahre alt.
2. Beweiswürdigung
2.1 Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsverfahrensaktes des AMS zum gegenständlichen Verfahren, welcher unter anderem die von der Arbeitgeberin mit der Beschwerde vorgelegten Unterlagen und Nachweise beinhalten.
Im Verfahren vor dem AMS wurde bereits der Meisterbrief für die in der Türkei mit einer am 15.08.2008 abgeschlossene Kochausbildung vorgelegt.
Das AMS hat im angefochtenen Bescheid keine Punkte für die Kriterien „Qualifikation“ und „Ausbildungsadäquate Berufserfahrung“ angerechnet. Das AMS begründete dies damit, dass es im Verfahren vor dem AMS trotz Aufforderung unterlassen wurde, bis zur Erlassung des Bescheides die einzelnen Jahreszeugnisse der Ausbildung im Original nachzureichen.
Mit der Beschwerde wurden nun auch die einzelnen Zeugnisse der Schuljahresstufen nachgereicht. Das AMS teilte dem Bundesverwaltungsgericht dazu mit der Beschwerdevorlage mit, dass damit insgesamt eine abgeschlossene Berufsausbildung als Koch nachgewiesen ist und dafür 30 Punkte angerechnet werden können. Dementsprechend konnte daher die Feststellung zum Vorhandensein einer abgeschlossenen Ausbildung getroffen werden.
Das AMS teilte mit der Beschwerdevorlage zudem mit, dass aufgrund der abgeschlossenen Ausbildung nun auch die bereits im Verfahren vor dem AMS vorgelegten Arbeitsnachweise als Koch angerechnet werden. Das AMS wertete die Tätigkeit des Arbeitnehmers als Koch vom 02.06.2020 bis 31.03.2023 im XXXX mit 5 Punkten.
Soweit das AMS jedoch anschließend in der Beschwerdevorlage ausführte, dass dem (AMS-)Akt keine weiteren Praxisnachweise in deutscher Sprache zu entnehmen seien, erweist sich dies als aktenwidrig. Tatsächlich wurden im Verfahren vor dem AMS mit dem dort vorgelegten Ausbildungsnachweis samt Übersetzung auch gleichzeitig ein Arbeitsnachweis über die Tätigkeit als Koch im Zeitraum vom 09.02.2011 bis 29.05.2020 im Gastronomiebetrieb XXXX vorgelegt (siehe Beschwerdevorlage Inhaltsverzeichnis, Nr 16 Ausbildung mit Übersetzung).
Das AMS hatte auch im Parteiengehörschreiben vom 16.07.2024 darauf hingewiesen, dass Arbeitsbestätigungen in der Summe von 11 Jahren und 6 Monaten vorgelegt wurden.
Aus diesem Grund waren die hier getroffenen Feststellungen zu den Tätigkeiten als Koch in der Türkei zu treffen.
3. Rechtliche Beurteilung
Zu A) Stattgabe der Beschwerde (§12a)
Vorliegen eines Mangelberufs
3.1 Für das gesamte Bundesgebiet ist die Beschäftigung als Gaststättenkoch in der Fachkräfteverordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft für das Jahr 2024 (BGBl II 439/2023) als Mangelberuf im Sinne des § 13 AuslBG, in dem Ausländer als Fachkräfte gemäß § 12a AuslBG zugelassen werden können, ausgewiesen.
Bescheidbegründung
3.2 Das AMS begründete dies zusammengefasst damit, dass dem Arbeitnehmer nur 10 von 55 erforderlichen Punkten angerechnet werden können, konkret für das Kriterium „Qualifikation“ 0 Punkte, für das Kriterium „ausbildungsadäquate Berufserfahrung“ 0 Punkte, für das Kriterium „Sprachkenntnisse Deutsch“ 0 Punkte, für das Kriterium „Englischkenntnisse“ 0 Punkte und für das Kriterium „Alter“ 10 Punkte.
Das AMS hat im angefochtenen Bescheid keine Punkte für die Kriterien „Qualifikation“ und „Ausbildungsadäquate Berufserfahrung“ und „Sprachkenntnisse“ angerechnet und dies damit begründet, dass es im Verfahren vor dem AMS trotz Aufforderung unterlassen wurde, bis zur Erlassung des Bescheides die einzelnen Jahreszeugnisse der Ausbildung im Original nachzureichen.
Zur Stattgabe der Beschwerde
3.3 Bereits das AMS teilte dem Bundesverwaltungsgericht mit der Beschwerdevorlage mit, dass eine abgeschlossene Berufsausbildung als Koch nachgewiesen ist und dafür 30 Punkte für das Kriterium „Qualifikation“ angerechnet werden können, nachdem mit der Beschwerde die einzelnen Zeugnisse der Schuljahresstufen nachgereicht wurden.
Das AMS teilte mit der Beschwerdevorlage zudem mit, dass aufgrund der abgeschlossenen Ausbildung nun auch die bereits im Verfahren vor dem AMS vorgelegten Arbeitsnachweise als Koch angerechnet werden und die Tätigkeit des Arbeitnehmers als Koch vom 02.06.2020 bis 31.03.2023 im XXXX 5 Punkte gewertet werden können.
Das AMS hat dabei jedoch übersehen, dass zusätzlich ein Arbeitsnachweis über eine Beschäftigung als Koch im Gastronomiebetrieb XXXX im Zeitraum vom 09.02.2011 bis 29.05.2020 vorgelegt wurde und somit Arbeitsbestätigungen in Summe von insgesamt 11 Jahren und 6 Monaten vorgelegt wurden (wie das AMS selbst noch im Parteiengehörschreiben vom 16.07.2024 festgestellt hatte).
Es sind daher für das Kriterium „Ausbildungsadäquate Berufserfahrung“ die maximal anrechenbare Punktezahl von 20 Punkten zu vergeben.
Dem Arbeitnehmer sind daher zusammen mit den bereits im angefochtenen Bescheid für das Kriterium „Alter“ angerechneten 10 Punkten nun insgesamt 60 Punkte anzurechnen, sodass die erforderliche Mindestpunkteanzahl erreicht ist.
Es gibt auch keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von Ausschlussgründen gemäß § 4 Abs 1 Z 2 bis 11 AuslBG, welche der Zulassung entgegenstehen würden.
3.4 Der Arbeitnehmer erfüllt damit die Voraussetzungen für die Zulassung als Fachkraft gemäß § 12a AuslBG für die beantragte Beschäftigung im beabsichtigten Unternehmen.
3.5 Es wird daher der bekämpfte Bescheid aufgehoben und der belangten Behörde aufgetragen, der nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zuständigen Behörde unverzüglich schriftlich mitzuteilen, dass der Arbeitnehmer die Voraussetzungen für die Zulassung als Fachkraft gemäß § 12a AuslBG erfüllt.
Entfall der mündlichen Verhandlung
3.6 Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall gemäß § § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Zu B) Revision
3.7 Die Revision ist nicht zulässig, da die Rechtslage eindeutig bzw durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt ist.
3.8 Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.