W156 2312942-1/23Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Alexandra KREBITZ über den Antrag von XXXX , geb. XXXX , auf Gewährung der Verfahrenshilfe (hier eingeschränkt auf die Gebühren des Dolmetschers) im Beschwerdeverfahren gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom 13.03.2025, ABB-Nr. XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 05.05.2025, ABB-Nr: XXXX , beschlossen:
A) Dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe vom 19.11.2025 im Umfang der Gebühren des Dolmetschers wird gemäß § 8a VwGVG iVm. § 63 und § 64 ZPO stattgegeben und die Verfahrenshilfe im beantragten Ausmaß bewilligt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Antragsteller ist der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig, um einer Verhandlung ohne Beiziehung eines Dolmetschers für die albanische Sprache folgen zu können.
Der Antragsteller lebt nach eigenen Angaben in Österreich und geht in Österreich keiner versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nach. Er bezieht nach seinen Angaben und soweit ersichtlich keine staatlichen Unterstützungsleistungen in Österreich. Der Antragsteller ist an der Adresse seiner Ehefrau in Österreich gemeldet und gibt an, dass seine Ehefrau für die Kosten der Wohnung einschließlich Betriebs-, Strom- und Heizkosten sowie seinen Lebensunterhalt aufkommt. Der Antragsteller gibt an, kein Einkommen und ein Vermögen in Höhe von € 1.110,00 zu haben.
2. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) I. Stattgabe hinsichtlich des Antrags im Umfang Gebühren des Dolmetschers:
§ 8a VwGVG lautet auszugsweise wie folgt:
„Verfahrenshilfe
§ 8a. (1) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. […]
(2) Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, zu beurteilen. […]“
§ 63 und § 64 ZPO lauten auszugsweise wie folgt:
„Verfahrenshilfe
§ 63. (1) Verfahrenshilfe ist einer Partei so weit zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen als sie außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Als notwendiger Unterhalt ist derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt. Als mutwillig ist die Rechtsverfolgung besonders anzusehen, wenn eine nicht die Verfahrenshilfe beanspruchende Partei bei verständiger Würdigung aller Umstände des Falles, besonders auch der für die Eintreibung ihres Anspruchs bestehenden Aussichten, von der Führung des Verfahrens absehen oder nur einen Teil des Anspruchs geltend machen würde.
[…]
§ 64. (1) Die Verfahrenshilfe kann für einen bestimmten Rechtsstreit und ein nach Abschluß des Rechtsstreits eingeleitetes Vollstreckungsverfahren die folgenden Begünstigungen umfassen:
1. die einstweilige Befreiung von der Entrichtung
a) der Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren;
b) der Kosten von Amtshandlungen außerhalb des Gerichtes;
c) der Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher, Übersetzer und Beisitzer;
d) der Kosten der notwendigen Verlautbarungen;
e) der Kosten eines Kurators, die die Partei nach § 10 zu bestreiten hätte;
f) der notwendigen Barauslagen, die von dem vom Gericht bestellten gesetzlichen Vertreter oder von dem der Partei beigegebenen Rechtsanwalt oder Vertreter gemacht worden sind; diese umfassen jedenfalls auch notwendige Übersetzungs- und Dolmetschkosten; die unter den Buchstaben b bis e und die unter diesem Buchstaben genannten Kosten, Gebühren und Auslagen werden vorläufig aus Amtsgeldern berichtigt; 2. – 5. […]
(2) Bei Bewilligung der Verfahrenshilfe ist auszusprechen, welche der im Abs. 1 aufgezählten Begünstigungen und welche zur Gänze oder zum Teil gewährt werden. Die Begünstigung nach Abs. 1 Z 3 darf nur in vollem Ausmaß gewährt werden.
(3) Soweit die Verfahrenshilfe bewilligt wird, treten die Befreiungen und Rechte nach Abs. 1 mit dem Tag ein, an dem sie beantragt worden sind. Die Befreiungen nach Abs. 1 Z 1 Buchstaben b bis e können wirksam noch bis zur Entrichtung dieser Kosten und Gebühren beantragt werden.
(4) […]
Gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG 2014 (zum Verhältnis dieser Bestimmung zu § 52 BFA-VG 2014 siehe des Näheren VwGH 31.8.2017, Ro 2017/21/0004, 0013) zählt zu den Voraussetzungen für die Gewährung von Verfahrenshilfe, dass die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten. Gemäß § 8a Abs. 2 VwGVG 2014 sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe, soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften der ZPO zu beurteilen. In diesem Sinn wird auch in den Erläuterungen zur Novelle BGBl. I Nr. 24/2017 (1255 BlgNR 25. GP 3) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass für die Frage, ob die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens zu bestreiten, die Bestimmungen der ZPO maßgeblich sind, namentlich § 63 Abs. 1 ZPO zur Definition des notwendigen Unterhalts. Nach dieser Bestimmung ist als notwendiger Unterhalt derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt. Die nähere Umschreibung des notwendigen Unterhalts, die in § 40 VwGVG 2014 idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 24/2017 noch ausdrücklich enthalten war, ist nun also - im Anwendungsbereich sowohl des § 8a als auch des § 40 VwGVG 2014 - der ZPO zu entnehmen. Eine inhaltliche Änderung hat sich daraus nicht ergeben. Ob der in diesem Sinn notwendige Unterhalt beeinträchtigt ist, stellt eine Frage des Einzelfalls dar, deren Beurteilung nur dann revisibel ist, wenn sie in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise erfolgt ist. (VwGH 25.01.2018, Ra 2017/21/0205)
Dem Beschwerdeverfahren liegt ein Verfahren über den Antrag auf Erteilung einer Rot-weiß-Rot-Karte für Fachkräfte in einem Mangelberuf gemäß § 12a AuslBG zugrunde, eine Verhandlung wurde am 16.07.2025 durchgeführt. Aus der Aktenlage und der mündlichen Verhandlung unter Beiziehung eines Dolmetsches für die Sprache Albanisch ergibt sich, dass der Antragsteller der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig ist, um der Verhandlung zu folgen.
Dem vom Antragsteller mit dem gegenständlichen Verfahrenshilfeantrag vorgelegten Vermögensbekenntnis und den beigelegten Unterlagen ist zu entnehmen, dass der Antragsteller kein monatliches Einkommen bezieht. Sein Bankkonto weist ein Guthaben in Höhe von € 1.110,00 auf. Darüber hinaus verfügt der Antragsteller über kein relevantes Vermögen.
Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass er außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung einer bescheidenen Lebensführung zu bestreiten. Somit ist der Antragssteller außerstande, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, weshalb dem Antrag im angeführten Umfang stattzugeben ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da sich die Entscheidung auf die zitierte Judikatur bzw. die ohnehin klare Rechtslage stützt.
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