Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Doblinger, Hofrat Mag. Feiel sowie Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. aRieder, über die außerordentliche Revision des A B, vertreten durch Mag. Mathias Brazda, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22. Juli 2025, W156 2309984-1/13E, betreffend Erteilung einer Bewilligung nach dem AuslBG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz; mitbeteiligte Partei: C GmbH), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Mit Antrag vom 26. Juli 2024 begehrte der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Indiens, die Erteilung einer „Rot Weiß RotKarte“ gemäß § 41 Abs. 2 Z 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz als Fachkraft in einem Mangelberuf nach § 12a Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) für eine Beschäftigung bei der mitbeteiligten Partei als Reinigungskraft/Supervisor, wobei in der Arbeitgebererklärung unter „Genaue Beschreibung der Tätigkeit“ Housekeeping inkl. Schulung zum Supervisor angeführt wurde. Unter Punkt „C. Bildungsfeld | Field of education“ des Antrages wurde als Bildungsfeld, in dem der Revisionswerber seine höchste Ausbildung abgeschlossen habe, „Dienstleistungen | Services“ angekreuzt.
2Die gemäß § 20d Abs. 1 AuslBG befasste, vor dem Bundesverwaltungsgericht belangte Behörde versagte mit Bescheid vom 29. November 2024 die Zulassung als Fachkraft in einem Mangelberuf nach § 12a AuslBG mit der Begründung, dass die angegebene berufliche Tätigkeit als Reinigungskraft/Supervisor in der derzeit gültigen Fachkräfteverordnung nicht als Mangelberuf aufgelistet sei.
3 Die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis ohne Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig.
4Begründend führte das Verwaltungsgericht zusammengefasst aus, die Tätigkeit „Reinigungskraft“ falle nicht unter die in der Fachkräfteverordnung 2024 aufgelisteten Mangelberufe; die Tätigkeit „Housekeeping/Supervisor“ sei hingegen vom in der Fachkräfteverordnung 2024 aufgelisteten Mangelberuf „Wirtschafter/innen, andere Hotel-, Gaststättenfachleute, Heimverwalter/innen“ umfasst. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 12a Abs. 1 Z 1 AuslBG erfordere die Zulassung als Fachkraft in einem Mangelberuf jedoch eine (formell) abgeschlossene Berufsausbildung; eine (längere) Berufspraxis gelte nicht als Ersatz hierfür. Der Revisionswerber verfüge über keine (einschlägige) abgeschlossene Berufsausbildung. Es seien keine Ausbildungsunterlagen vorgelegt worden. Er habe keine nach der Schule weiterführende Ausbildung nachgewiesen. Das Kriterium des § 12a Abs. 1 Z 1 AuslBG, wonach eine einschlägige abgeschlossene, einem österreichischen Lehrabschluss vergleichbare Berufsausbildung vorliegen müsse, sei nicht erfüllt.
5 Die Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung sei nicht erforderlich gewesen, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erscheine und durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten gewesen sei.
6 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision mit den Anträgen, der Verwaltungsgerichtshof möge unter Zuspruch von Aufwandersatz eine mündliche Verhandlung durchführen und in der Sache selbst erkennen, der Revision Folge geben und dem Antrag des Revisionswerbers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels stattgeben, in eventu das angefochtene Erkenntnis wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften aufheben.
7 Die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Revision als unbegründet. Das Bundesverwaltungsgericht sei nicht von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Erforderlichkeit einer mündlichen Verhandlung abgewichen, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtsmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschienen und eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten gewesen sei. Der Revisionswerber sei bereits zweimal zur Vorlage von Nachweisen aufgefordert worden und dem nicht nachgekommen. Eine abgeschlossene Berufsausbildung sei nicht nachweisbar.
8 Die mitbeteiligte Partei erstattete keine Revisionsbeantwortung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
9 Die Revision erweist sich mit ihrem Vorbringen zur Verletzung der Verhandlungspflicht durch das Bundesverwaltungsgericht als zulässig und begründet:
10Der vorliegende Fall gleicht sowohl in tatsächlicher wie auch in rechtlicher Hinsicht in seinen entscheidungswesentlichen Umständen insofern, als es sich beim Verfahren betreffend die Zulassung von Ausländern zu einer Beschäftigung als Fachkraft in einem Mangelberuf gemäß § 12a AuslBG um ein „civil right“ im Sinn der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (vgl. EGMR 27.7.2006, Jurisic und Collegium Mehrerau/Österreich , 62539/00, sowie EGMR 27.7.2006, Coorplan Jenni GmbH und Hascic/Österreich, 10523/02) handelt und die Parteien bei einer solchen Entscheidung über zivilrechtliche Ansprüche oder Verpflichtungen grundsätzlich ein Recht darauf haben, dass ihre Angelegenheit in einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem in der Sache entscheidenden Gericht erörtert wird und hier weder ausschließlich rechtliche noch bloß hochtechnische Fragen zu klären waren, jenem Fall, der dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Oktober 2015, Ra 2015/09/0051, zu Grunde lag und auf dessen Begründung daher zunächst gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird (vgl. zur Verhandlungspflicht in Zusammenhang mit einem Antrag nach § 12a AuslBG auch VwGH 15.3.2022, Ra 2020/09/0027).
11Der Verwaltungsgerichtshof hat zudem bereits wiederholt festgehalten, dass zu Unrecht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen wurde, wenn das Verwaltungsgericht seine Entscheidung ausschließlich auf Umstände gestützt hat, die nicht Gegenstand des bisherigen Verfahrens waren und zu denen auch kein Parteiengehör eingeräumt worden war (vgl. VwGH 30.9.2015, Ra 2015/06/0007; 29.5.2019, Ra 2017/06/0122), darf es doch in seine rechtliche Würdigung keine Sachverhaltselemente einbeziehen, die der Partei nicht bekannt waren (vgl. erneut VwGH 30.9.2015, Ra 2015/06/0007, sowie VwGH 4.3.2024, Ra 2023/06/0232 und 0233, mwN). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das rechtliche Gehör auch grundsätzlich im Rahmen einer Verhandlung einzuräumen (vgl. VwGH 25.10.2022, Ra 2020/08/0120; 3.9.2024, Ro 2024/03/0003, jeweils mwN).
12 Die Begründung des Bescheides vom 29. November 2024 erschöpft sich nach Wiedergabe von Rechtsvorschriften im Wesentlichen in der rechtlichen Beurteilung, dass die vom Revisionswerber angestrebte Tätigkeit keinen Mangelberuf im Sinne der geltenden Fachkräfteverordnung darstelle, wobei der Revisionswerber bereits mit Schreiben vom 13. November 2024 hierüber in Kenntnis gesetzt und ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt wurde. Darüberhinausgehende Erwägungen lassen sich dem Bescheid vom 29. November 2024 hingegen nicht entnehmen.
13 Demgegenüber traf das Bundesverwaltungsgerichtnach Aufforderung des Revisionswerbers mit dem mit 2. Juni 2025 amtssignierten Schreiben zur Übermittlung von u.a. Nachweisen über seine berufliche Ausbildung, wie Abschlusszeugnisse, Jahreszeugnisse oder Ausbildungspläne, und Würdigung der unterlassenen Vorlage entsprechender Nachweise (vgl. hierzu erneut VwGH 4.3.2024, Ra 2023/06/0232 u. 0233, wonach bereits eine bloß ergänzende Beweiswürdigung regelmäßig erst nach einer mündlichen Verhandlung zu erfolgen hat) erstmals Feststellungen zur Berufsausbildung des Revisionswerbers und stützte seine Begründung für die Abweisung des Antrages des Revisionswerbers ausschließlich auf diesen Aspekt. Dass der Revisionswerber mit den bestehenden Zweifeln an der Absolvierung einer weiterführenden Berufsausbildung nach dem Schulbesuch konfrontiert worden wäre, kann weder dem im angefochtenen Erkenntnis dargestellten Verfahrensgang noch dem Verwaltungsakt entnommen werden.
14Indem das Bundesverwaltungsgericht somit zu Unrecht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absah, belastete es seine Entscheidung mit einem Verfahrensmangel. Bei einem rechtswidrigen Unterlassen der nach Art. 6 EMRK oder Art. 47 GRC gebotenen mündlichen Verhandlung ist keine Relevanzprüfung hinsichtlich des Verfahrensmangels vorzunehmen (vgl. erneut VwGH 15.3.2022, Ra 2020/09/0027, mwN).
15Der vom Revisionswerber gestellte Hauptantrag an den Verwaltungsgerichtshof, in der Sache selbst zu entscheiden, umfasst einen Antrag auf Aufhebung des bekämpften verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses. Die Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof in der Sache selbst ist nicht antragsbedürftig (vgl. VwGH 2.12.2020, Ra 2020/02/0144; 19.7.2021, Ra 2021/02/0020, jeweils mwN). Die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes liegen jedoch schon aufgrund der im fortgesetzten Verfahren vom Bundesverwaltungsgericht durchzuführenden mündlichen Verhandlung nicht vor.
16Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
17Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
18Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 3 VwGG abgesehen werden.
Wien, am 19. Dezember 2025
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