W124 2334239-1/5Z
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. FELSEISEN als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Indien, vertreten durch den XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.12.2025, Zl. XXXX , beschlossen:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Indien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012, (BFA-VG) idgF die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV). Gemäß § 55 Abs. 4 wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz, BGBL. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.)
Zum Aufenthalt in Österreich wurde von Seiten des BFA festgestellt, dass der BF seit dem XXXX eine durchgehende Meldung in Österreich aufweist und der Antrag vom XXXX auf Zulassung als Fachkraft gemäß § 12a AuslBG an die Niederlassungs-, und Aufenthaltsbehörde mit Bescheid des AMS vom XXXX gemäß § 20d Abs.1 AuslBG abgewiesen wurde.
Das Verfahren auf Erteilung einer Erstbewilligung „Rot-Weiß-Rot-Karte“ sei vom Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, gemäß § 41 Abs. 4 NAG iVm § 20d AuslBG wegen negativer Entscheidung über die Zulassung als Schlüsselkraft eingestellt worden.
Der BF sei seit dem XXXX im Besitz eines portugiesischen Aufenthaltstitel und würde ohne Rücksicht auf fremdenrechtliche Vorschriften zwischen Portugal und Österreich pendeln. In Österreich wolle er sich dauerhaft niederlassen. Der BF sei als mittellose Person anzusehen und habe einen Antrag auf Mindestsicherung gestellt. Trotz mehrmaliger Aufforderung nach Portugal auszureisen, habe der BF weder ein Ticket vorgelegt noch seinen Reisepass beim BFA abgeholt. Es sei von der Fortsetzung des illegalen Aufenthaltes auszugehen.
Zum Privat-, und Familienleben des BF wurde ausgeführt, dass dieser in Indien bzw. in Portugal aufenthaltsberechtigt sei. Weder beruflich noch sozial sei der BF in Österreich verankert. Angehörige in Österreich hätten nicht festgestellt werden können und würde der BF diese offensichtlich in Indien haben. Angegeben habe der BF Angehörige in Deutschland und Italien zu haben.
Das Einreiseverbot wurde damit gerechtfertigt, dass der BF im Besitz eines portugiesischen Aufenthaltstitels, der ihn dazu berechtige innerhalb von 180 Tagen 90 Tage unter Einhaltung der Einreise und Aufenthaltsbestimmungen als Tourist aufhältig zu sein, sei. Mangels Vorlage entsprechender Belege entziehe sich der BF der Behörde, wenn er das Bundesgebiet betreten habe und er sich im Bundesgebiet durchgehend aufhalte. Der BF halte sich länger als 90 Tage im Bundesgebiet auf, als er seit dem XXXX über eine durchgehende Meldung verfüge.
Der BF habe trotz mehrmaliger Aufforderung weder ein Ticket nach Portugal noch eines nach Indien vorgelegt und sei der BF beim BFA nicht vorstellig gewesen seinen Reisepass abzuholen, um in weiterer Folge das Bundesgebiet nachweislich zu verlassen. Es sei daher weiterhin vom illegalen Aufenthalt ausgegangen worden. Der BF habe kein Verhalten gesetzt, aus welchen abzuleiten gewesen wäre, dass der BF willig gewesen sei nach Portugal oder Indien zurückzukehren. Das Verfahren würde aus taktischen Gründen in die Länge gezogen, zumal sich der BF einen positiven Verfahrensabschluss vor dem VwGH erhoffe.
Durch eine Anfrage der XXXX wegen des Antrages auf eine Mindestsicherung, habe der illegale Aufenthalt des BF entdeckt werden können.
Auf Grund des Verhaltens des BF sei klar, dass dieser nicht zu touristischen Zwecken in Österreich sei, als dieser angegeben habe sich in Österreich niederzulassen und dies auch aus seinem Antrag hervorgehe.
2. Gegen die Spruchpunkte I. bis VI. wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.
Begründet wurde dies im Wesentlichen mit den widersprüchlichen Ausführungen und den sich daraus ergebenen Schlüssen. So würde dem BF einerseits vorgeworfen werden, dass er sich rechtmäßig und beharrlich in Österreich aufhalte, während anderseits von Seiten des BFA festgehalten werde, dass sich sein Lebensmittelpunkt in Indien oder Portugal befinden würde. Diese Feststellungen würden sich einander logisch ausschließen. Richtig sei, dass es jeder sachlichen Grundlage entbehren würde, dass der BF in Indien seinen Lebensmittelpunkt habe Seit geraumer Zeit würde der BF über einen Aufenthaltstitel in Portugal verfügen, dort rechtmäßig aufhältig sein, verheiratet und beruflich tätig sein. Wenn die Behörde in unmittelbaren Zusammenhang selbst ausführe, dass der BF in Portugal aufenthaltsberechtigt sei, sei die gleichzeitige Behauptung eines gegenwärtigen Lebensmittelpunktes in Indien evident unsachlich und widersprüchlich.
Ebenso sei die Behauptung, der BF beherrsche die deutsche Sprache nicht, falsch. Diese Feststellung würde weder begründet noch durch konkrete Feststellungen gestützt. Tatsächlich verfüge der BF über ausreichende Deutschkenntnisse, um seinen Alltag zu bewältigen und einer qualifizierten Beschäftigung nachzugehen. Die bloße Negierung dieser Tatsache ohne nähere Auseinandersetzung stelle eine Verkürzung des Sachverhaltes dar.
Die Darstellung der BF sei im Verfahren lediglich negativ in Erscheinung getreten und habe keinerlei Nachweise erbracht, die auf eine Integration schließen lassen würde, sei falsch. Der BF habe seine berufliche Qualifikation offengelegt, seine geplante Niederlassung als Fachkraft in einem Mangelberuf transparent dargelegt und eine konkrete fixe Arbeitszusage vorgelegt.
Der vom BF gestellte Antrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot Karte sei vor diesem Hintergrund keineswegs bloß formal, sondern inhaltlich fundiert und objektiv als aussichtsreich zu beurteilen. Die außerordentliche Revision an den VwGH sei erfolgreich und das diesem zugrunde liegenden Verfahren weiterhin offen.
Die angefochtene Entscheidung würde sowohl an erheblichen Unrichtigkeiten als auch an gravierenden Mängeln an der Verfahrensführung leiden. In einer Gesamtschau verkenne die belangte Behörde die tatsächliche Lebensführung des BF. Im Verfahren würde sich das BFA auch völlig unrichtiger Tatsachenbehauptungen bedienen, als der BF versucht habe sich sein Aufenthaltsrecht durch eine Aufenthaltsehe zu erschleichen.
Im Hinblick dessen, dass der BF einen Antrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot-Karte“ als Fachkraft gestellt habe, sei es verwegen und sachlich unhaltbar dem BF vorzuwerfen, er halte sich „beharrlich“ in Österreich auf und habe sich bereits niedergelassen. Das BFA widerspreche sich, wenn es einerseits behaupte der BF pendle zwischen Portugal und Österreich, andererseits aber von einem beharrlichen illegalen Aufenthalt in Österreich ausgehe. Der BF habe darüber hinaus das Recht sich in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu Besuchszwecken aufzuhalten.
Dem BF würde aus dem Umstand, dass er in Österreich einen Meldezettel vorgelegt habe, unzulässigerweise eine dauerhafte Niederlassung unterstellt. Während seines Aufenthaltes in Österreich sei er im Haushalt seiner Schwester und seines Schwagers untergebracht gewesen. Wenn der BF sich in Österreich aufgehalten habe, habe er dort seinen faktischen Lebensmittelpunkt gehabt, ohne daraus eine dauerhafte Niederlassung abzuleiten. Es wäre lebensfremd gewesen sich bei jedem kurzen Aufenthalt an-, bzw. abzumelden. Dass der BF einen Meldezettel gehabt habe, sei daher kein Indiz für eine illegale Niederlassung, sondern Ausdruck eines ordnungsgemäßen und transparenten Verhaltens.
Die Firma, die den BF anstellen wolle, sei nach wie vor an einem Dienstverhältnis interessiert. Die pauschale Behauptung der belangten Behörde, der BF sei „nur negativ in Erscheinung getreten“ und wolle sich nicht integrieren, sei objektiv falsch. Berufliche Qualifikation liege gerade dann vor, wenn eine fixe Arbeitszusage entsprechend der Qualifikation bestehe.
Der zynische Verweis auf eine „freiwillige Ausreise“ unter Einbindung der XXXX sei realitätsfremd und sachlich unhaltbar. Eine Person, die über einen Aufenthaltstitel in Portugal verfüge und dort kurzfristig Termine wahrnehmen müsse, könne nicht in ein Verfahren gedrängt werden, welches für andere Lebenssachverhalte konzipiert sei. Die plötzliche Abnahme des Reisepasses stelle einen massiven Eingriff in sein Privatleben und seine Handlungsfreiheit dar.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG).
Zu A)
Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 EMRK, Artikel 3 EMRK, Artikel 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben als "vertretbare Behauptungen" zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen.
Im vorliegenden Fall bringt der BF in der Beschwerde u.a. vor, dass im gegenständlichen Verfahren von der Behörde zahlreiche unrichtige Annahmen getroffen worden seien und der maßgebliche Sachverhalt nicht korrekt erhoben worden sei. Vielmehr beruhe die Entscheidung auf einer unvollständigen und teilweise falschen Tatsachengrundlage. Dem BF sei vor dem BF keine Möglichkeit eingeräumt worden persönlich Stellung zu nehmen und die gegen den BF erhobenen Annahmen zu erklären oder richtigzustellen. Im Hinblick der behaupteten Umstände kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht abschließend beurteilt werden, ob der BF in seinen nach Art. 2 und 3 EMRK bzw. Art. 8 EMRK geschützten Rechten verletzt werde.
Bei einer Grobprüfung des Vorbringens des BF kann derzeit nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass es sich im Fall des BF hierbei um "vertretbare Behauptungen" handelt. Es wird daher einer näheren Auseinandersetzung dafür bedürfen.
Daher war der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs. 1 Z 3 BFA-VG entfaltet daher keine Wirkung mehr und braucht darauf insofern nicht mehr eingegangen zu werden.
Da eine Gefährdung des BF im Sinne des § 18 Abs 5 BFA-VG derzeit nicht mit der in diesem Zusammenhang erforderlichen Sicherheit von vornherein auszuschließen ist, war spruchgemäß zu entscheiden.
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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