Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Doblinger sowie den Hofrat Mag. Feiel und die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Rieder, über die außerordentliche Revision 1. der A GmbH und 2. des B C, beide vertreten durch Dr. Alice Gao Galler, Rechtsanwältin in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Dezember 2025, 1. W167 2301382 1/12E, 2. W167 2301383 1/11E, betreffend Zulassung als Fachkraft in einem Mangelberuf gemäß § 12a Ausländerbeschäftigungsgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der erstrevisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.446,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Mit Antrag vom 5. Juni 2024 begehrte der Zweitrevisionswerber, ein chinesischer Staatsangehöriger, die Erteilung einer „Rot Weiß Rot Karte“ gemäß § 41 Abs. 2 Z 1 Niederlassungs und Aufenthaltsgesetz als Fachkraft in einem Mangelberuf nach § 12a Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) für eine Beschäftigung bei der erstrevisionswerbenden Partei als „Supervisor für den Gaststättenbereich“.
2 Die gemäß § 20d Abs. 1 AuslBG befasste vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde versagte mit Bescheid vom 25. Juli 2024 die Zulassung als Fachkraft in einem Mangelberuf nach § 12a AuslBG, weil statt der erforderlichen Mindestpunkteanzahl von 55 nur 40 Punkte, nämlich 30 Punkte für die Qualifikation und 10 Punkte für das Alter, zu vergeben seien.
3 Die von den revisionswerbenden Parteien gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies die belangte Behörde mit Beschwerdevorentscheidung vom 8. Oktober 2024 im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass der Zweitrevisionswerber nach der Arbeitgebererklärung als Supervisor für den Gaststättenbereich (Leitung Stellvertreter) beschäftigt werden solle. Nicht nur der Klammerzusatz, sondern auch die Tätigkeitsbeschreibung „Restaurantleiter Stellvertreter, Leitung der chinesischen Arbeitskräfte, Dienstplanerstellung, Abrechnung der Arbeitszeiten und Kontrolle, Leitung der Catering Abteilung, Warenbestellung Küche und Kontrolle der Waren“ stelle klar, dass der Zweitrevisionswerber als Restaurantleiter Stellvertreter eingesetzt werden solle. Zwar handle es sich beim Supervisor für den Gaststättenbereich um einen Mangelberuf, nicht jedoch beim Restaurantleiter (Stellvertreter). Weil der beantragte Beruf daher keinen Mangelberuf darstelle, komme es auch zu keiner Punktebewertung.
4 Das über Vorlageantrag der revisionswerbenden Parteien angerufene Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde mit dem nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen angefochtenen Erkenntnis vom 22. Dezember 2025 die Beschwerdevorentscheidung bestätigend als unbegründet ab.
Die Revision erklärte es gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig.
5 Das Verwaltungsgericht stellte dazu fest, dass der bei Antragstellung 35 Jahre alte Zweitrevisionswerber im Gastronomiebetrieb der erstrevisionswerbenden Partei, der auch Catering anbiete, laut Arbeitgebererklärung als „Supervisor für den Gaststättenbereich“, Restaurantleiter Stellvertreter, Leitung der chinesischen Arbeitskräfte, Dienstplanerstellung, Abrechnung der Arbeitszeiten und Kontrolle, Leitung der Catering Abteilung, Warenbestellung, Küche und Kontrolle der Waren, für 40 Wochenstunden tätig werden solle. Die Einstufung solle mit einem Bruttomonatsgehalt von 2.380 Euro in der Lohngruppe 2 ab dem 11. Dienstjahr des Kollektivvertrags Gastronomie erfolgen.
6 Der Zweitrevisionswerber habe ausländische Abschlusszeugnisse einer Hochschule und einer beruflichen und technischen Fachschule der Mittelstufe, jeweils drei Jahre bzw. sechs Semester, eine Bescheinigung der ausländischen Prüfungsergebnisse und einen ausländischen Gesamtnotenspiegel vorgelegt. Das Abschlusszeugnis von 2008 gebe als Fachrichtung „Restaurant Service und Management“ an. Der Gesamtnotenspiegel des universitären Lehrgangs Tourismus, Fachrichtung: Hotelmanagement führe die Fächer und die Beurteilung an. Dem vorgelegten Notenspiegel des Studiums bzw. der Bescheinigung der Prüfungsergebnisse der Schule sei zu entnehmen, dass der Zweitrevisionswerber der Bezeichnung nach (auch) einschlägige Fächer in den Bereichen Tourismus (Hotel/Restaurant) absolviert habe. Aus den vorgelegten Unterlagen gehe allerdings weder das Stundenausmaß der einzelnen Fächer noch die Ausbildungsinhalte der absolvierten Ausbildung bezogen auf die einzelnen Fächer hervor.
7 Für eine berufliche Tätigkeit des Zweitrevisionswerbers würden eine Bestätigung eines ausländischen Dienstgebers sowie Gehaltsnachweise vorliegen.
8 Rechtlich führte das Verwaltungsgericht fallbezogen aus, dass die beantragte Tätigkeit als Mangelberuf nach § 1 Abs. 1 Z 75 Fachkräfteverordnung 2024 (Wirtschafter/innen, andere Hotel , Gaststättenfachleute, Heimverwalter/innen) zu beurteilen sei. Der Supervisor für den Gaststättenbereich werde dem Hotel und Gastgewerbekaufmann zugeordnet, es seien auch Organisations und Verwaltungsaufgaben wie Warenübernahme, administrative Bürotätigkeiten, Gästebetreuung und die Betreuung von Lieferantinnen beinhaltet und überschnitten sich viele Tätigkeiten des Restaurantleiters und des Supervisors für den Gaststättenbereich. Die Tätigkeiten der Warenbestellung, Dienstplanerstellung und Überprüfung von Arbeitszeiten, für die der Zweitrevisionswerber eingesetzt werden solle, seien dem Bereich eines Supervisors für den Gaststättenbereich zuzuordnen. Er werde auch im Hinblick auf eine Koordinierung von westlichem und chinesischem Verständnis von Abläufen und zur Optimierung für den reibungslosen Ablauf von der Küche ins Service zuständig sein. Eine gelegentliche Unterstützung und/oder Vertretung des Restaurantleiters sei in der betrieblichen Praxis nachvollziehbar und schade nicht. Die Angaben zur beabsichtigten Tätigkeit seien auch im Hinblick auf die Größe des Restaurants und die diversen angebotenen Leistungen nachvollziehbar.
9 Der Zweitrevisionswerber, der über keine österreichische Berufsausbildung verfüge, habe im Verfahren jedoch keine Unterlagen vorgelegt, die eine Beurteilung ermöglichten, ob eine einer österreichischen Lehrausbildung/BHS gleichwertige einschlägige Ausbildung vorliege. Aus den Unterlagen gehe weder das Stundenausmaß der einzelnen Fächer noch die Ausbildungsinhalte der absolvierten Ausbildung bezogen auf die einzelnen Fächer hervor. Eine quantitative und qualitative Vergleichbarkeit mit einer einschlägigen österreichischen Ausbildung sei aufgrund der vorgelegten Unterlagen daher nicht möglich. Aus diesem Grund seien die Voraussetzungen des § 12a Abs. 1 Z 1 AuslBG nicht erfüllt und eine weitere Prüfung sei daher nicht erforderlich.
10 Die Unzulässigkeit der Revision begründete das Verwaltungsgericht mit der eindeutigen Rechtslage und der vorhandenen Rechtsprechung.
11 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde erstattete in dem vom Verwaltungsgerichtshof durchgeführten Vorverfahren eine Revisionsbeantwortung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
12 Die revisionswerbenden Parteien bringen zur Zulässigkeit ihrer Revision unter anderem vor, dass das angefochtene Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf VwGH 20.10.2025, Ra 2025/09/0055) insofern abweiche, als es weder Feststellungen zur Ausbildung des Zweitrevisionswerbers getroffen habe, noch zu Inhalt und Umfang jener österreichischen Ausbildung, die eine abgeschlossene Berufsausbildung im Mangelberuf „Supervisor für den Gaststättenbereich“ bzw. dem Hotel und Gastgewerbekaufmann vermittle. Anhand dieser Feststellungen hätte das Verwaltungsgericht zum Schluss kommen müssen, dass der Zweitrevisionswerber im Rahmen der zwei jeweils dreijährigen Ausbildungen alle Fachkompetenzen im erforderlichen Ausmaß absolviert habe, die auch im Rahmen einer österreichischen Lehr oder BMS Ausbildung für den Beruf der Hotel und Gastgewerbekauffrau zu absolvieren seien.
13 Die Revision ist zulässig. Sie ist auch begründet.
14 Der vorliegende Fall gleicht unter dem maßgeblichen Gesichtspunkt sowohl in tatsächlicher wie auch in rechtlicher Hinsicht in seinen entscheidungswesentlichen Umständen insofern, als zum Einen Feststellungen zu Inhalt und Umfang jener österreichischen Ausbildung zu treffen gewesen wären, die eine abgeschlossene Berufsausbildung im Mangelberuf nach § 1 Abs. 1 Z 75 Fachkräfteverordnung 2024 (Wirtschafter/innen, andere Hotel , Gaststättenfachleute, Heimverwalter/innen), vermitteln, wie auch zum Anderen Feststellungen zu Inhalt und Umfang der vom Zweitrevisionswerber absolvierten zweimal dreijährigen Ausbildungen in dessen Herkunftsland zu treffen gewesen wären, jenem Fall, der dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Oktober 2025, Ra 2025/09/0055 und 0056, zu Grunde lag und auf dessen Begründung daher gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird.
15 Vor dem Hintergrund der vom Zweitrevisionswerber vorgelegten Zeugnisse und der darin angeführten Unterrichtsgegenstände (etwa „Catering Service und Management“, „Rezeption Service und Management“ aber auch „Bar Dienstleistungen und management“, „Führungsmethoden und kunst“ oder etwa „Umfangreiche praktische Schulung der Hotel Service Fähigkeiten“) sowie der in den Zeugnissen angegebenen Fachrichtung „Hotel Management“ hätte sich das Verwaltungsgericht näher mit der Ausbildung des Zweitrevisionswerbers und mit der Frage auseinanderzusetzen gehabt, ob der Zweitrevisionswerber durch diese eine mit einer österreichischen Ausbildung vergleichbare einschlägige Berufsausbildung in dem beantragten Mangelberuf im Sinn des § 12a Abs. 1 Z 1 AuslBG erworben hat.
16 Das angefochtene Erkenntnis war daher bereits wegen der vorliegenden Begründungsmängel wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.
17 Die Kostenentscheidung gründet auf den §§ 47 ff VwGG, insbesondere § 53 Abs. 1 VwGG, in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 20. April 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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