IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Vorsitzenden und die fachkundige Laienrichterin Dr.in Silvia WEIGL und den fachkundigen Laienrichter Mag. Rudolf MOSER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA Türkei, vertreten durch Dr. Gerhard WAGNER, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice, Regionale Geschäftsstelle Traun, vom 15.11.2024, ABB-Nr: 4482208, betreffend Nichtzulassung als Fachkraft gemäß § 12a AuslBG im Unternehmen XXXX , in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben. Das Arbeitsmarktservice, Regionale Geschäftsstelle Traun, hat der nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) zuständigen Behörde gemäß § 20d Abs 1 Z 2 AuslBG unverzüglich schriftlich mitzuteilen, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Zulassung als Fachkraft im Unternehmen XXXX gemäß § 12a AuslBG erfüllt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der türkische Staatsangehörige XXXX , geb. XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer), stellte am 17.09.2024 bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot–Karte“ gem § 41 Abs 2 Z 1 NAG (Fachkraft im Mangelberuf) für die berufliche Tätigkeit als „Karosseriebautechniker - Spengler“ im Unternehmen XXXX . Der Antrag wurde in der Folge gemäß § 20d AuslBG an das Arbeitsmarktservice (AMS) übermittelt.
Das AMS wies mit gegenständlich angefochtenem Bescheid diesen Antrag nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und Anhörung des Regionalbeirates vom gemäß § 12a AuslBG ab. Das AMS begründete dies zusammengefasst damit, dass dem Mitbeteiligten nur 50 von 55 erforderlichen Punkten angerechnet werden können, konkret für das Kriterium „Qualifikation“ 30 Punkte, für das Kriterium „ausbildungsadäquate Berufserfahrung“ 15 Punkte, für das Kriterium „Sprachkenntnisse Deutsch“ 0 Punkte, für das Kriterium „Englischkenntnisse“ 0 Punkte und für das Kriterium „Alter“ 5 Punkte.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Im Beschwerdeverfahren legte der Beschwerdeführer Auszüge aus dem Türkischen Handelsblatt der Handelsregisterdirektion Istanbul über die Registrierung und Löschung seines Betriebes aus dem Firmenbuch sowie einen Auszug des Finanzamtes Sarigazi in Istanbul vor.
1. Sachverhalt
1.1 Zur beantragten beruflichen Tätigkeit
Der Beschwerdeführer beantragte die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot–Karte“ gem § 41 Abs 2 Z 1 NAG (Fachkraft im Mangelberuf)
- für die berufliche Tätigkeit als „Karosseriebautechniker - Spengler“ im Unternehmen XXXX , wobei diese Tätigkeit genauer mit „Vorbereiten des Fahrzeuges, Ersatzteile zerlegen und zusammenbauen, Schweißarbeiten (zB Roststellen) und Blechrichten“ beschrieben wird;
- bei einer beabsichtigten unbefristeten Dauer im Ausmaß von 40 Wochenstunden/Monat und
- einer Entlohnung (ohne Zulage) brutto in Höhe von 3.030,00 Euro.
1.2 Zur Ausbildung
Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger und hat in der Türkei insbesondere
- eine Ausbildung im Berufsfeld KFZ-Technologie, Berufsfach Karosserie, abgeschlossen und vom Türkischen Bildungsministerium wurde ihm auf der Grundlage des türkischen Berufsausbildungsgesetzes Nr. 3308 am 23.07.2006 ein Gesellenbrief („KALFALIK BELGESI“ = Lehrbriefzeugnis) ausgestellt sowie
- nach einer weiteren Ausbildung am 05.01.2017 Zertifikat über die Meisterausbildung für den Berufszweig Fahrzeugkarosserie erhalten.
1.3 Zu einer Berufserfahrung
Der Arbeitnehmer war in der Türkei unselbstständig von
- 01.09.2006 bis 21.08.2009 als Karosseriearbeiter bei der Firma XXXX beschäftigt;
- 01.11.2019 bis 31.10.2023 als Karosseriearbeiter bei der Firma XXXX beschäftigt;
- 16.04.2024 bis 02.08.2024 als Karosseriearbeiter bei der Firma XXXX beschäftigt;
- 01.01.2024 bis 01.05.2024 als Karosseriearbeiter bei der Firma XXXX beschäftigt.
Der Arbeitnehmer führte zudem als selbstständig Erwerbstätiger in der Türkei ab 24.11.2009 bis 2019 seinen eigenen Betrieb XXXX mit dem Unternehmenszweck Wartung und Reparatur von Kraftfahrzeugen.
1.4 Zu Sprachkenntnissen
Der Arbeitnehmer hat keinen Nachweis über anrechenbare Sprachkenntnisse erbracht.
1.5 Zum Alter
Der Arbeitnehmer war im Antragszeitpunkt 42 Jahre alt.
2. Beweiswürdigung
2.1 Zur beantragten beruflichen Tätigkeit
Die Feststellung zur beantragten beruflichen Tätigkeit ergibt sich aus der Arbeitgebererklärung, die dem AMS vorgelegt wurde. (Verwaltungsverfahrensakt des AMS)
2.2 Zur Ausbildung
Die Feststellungen zu den Ausbildungen ergeben sich aus den beim AMS und mit der Beschwerde vorgelegten Zeugnissen (Verwaltungsverfahrensakt des AMS). Die Ausbildung wurde auch bereits vom AMS anerkannt.
2.3 Zur Berufserfahrung
Die unselbstständig ausgeübte Erwerbstätigkeit wurde bereits vom AMS festgestellt und anerkannt. (Verwaltungsverfahrensakt des AMS)
Ein im Verfahren vor dem AMS zum Nachweis der selbstständigen Erwerbstätigkeit vorgelegter türkischer Sozialversicherungsauszug wurde vom AMS nicht anerkannt, da dieser Auszug laut einem aufgedruckten türkischen Vermerk, der sich darauf befindet, kein offizielles Dokument sei und nicht in Behördenangelegenheiten verwendet werde dürfe.
Nach Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts, Unterlagen zum Nachweis der Registrierung seines Gewerbes vorzulegen, legte der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren mit beglaubigter Übersetzung Auszüge aus dem Türkischen Handelsblatt der Handelsregisterdirektion Istanbul über die am 19.02.2010 erfolgte Registrierung des Handelsnamens seines bereits seit 24.11.2009 von ihm geführten Betriebes sowie über die am 12.04.2023 erfolgte Löschung des Handelsnamens aus dem Firmenbuch vor. Zusätzlich legte er einen Auszug des Finanzamtes XXXX vom 19.12.2024 vor, aus dem sich eine Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers vom 24.11.2009 bis 30.11.2019 in seinem eigenen Betrieb ergibt. (OZ 3 und 4)
Aufgrund der nun im Beschwerdeverfahren vorgelegten Dokumente waren daher die Feststellung zur selbstständig Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers in der Türkei ab 24.11.2019 bis jedenfalls 2019 in seinem eigenen Betrieb mit dem Unternehmenszweck Wartung und Reparatur von Kraftfahrzeugen zu treffen.
2.4 Zu Sprachkenntnissen
Der Beschwerdeführer hat keine Nachweise über Kenntnisse der Sprachen Deutsch Englisch, Bosnisch, Kroatisch oder Serbisch erbracht. (Verwaltungsverfahrensakt des AMS)
2.5 Zum Alter
Die Feststellung zum Alter des Beschwerdeführers ergibt sich aus dessen Geburtsdatum.
3. Rechtliche Beurteilung
Zu A) Stattgabe der Beschwerde (§12a)
Bescheidbegründung des AMS
3.1 Das AMS rechnete dem Beschwerdeführer bereits 50 Punkte an, davon 15 für seine unselbstständige Erwerbstätigkeit.
Das AMS rechnete jedoch keine weiteren Punkte für Zeiten der vom Beschwerdeführer vorgebrachten selbstständigen Erwerbstätigkeit an, da der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem AMS dazu ausschließlich einen türkischen Sozialversicherungszeitenauszug vorgelegt hat, der vom AMS nicht anerkannt wurde; dies mit der Begründung, dass jener Auszug laut einem aufgedruckten türkischen Vermerk, der sich darauf befindet, kein offizielles Dokument sei und nicht in Behördenangelegenheiten verwendet werde dürfe.
Zur Stattgabe der Beschwerde
3.2 Im Zuge des Beschwerdeverfahrens wies der Beschwerdeführer seine selbstständige Erwerbstätigkeit in der Türkei ab 24.11.2009 bis 2019 seinen eigenen Betrieb XXXX mit dem Unternehmenszweck Wartung und Reparatur von Kraftfahrzeugen nach.
Es sind daher jedenfalls weitere 5 Punkte für das Kriterium „Ausbildungsadäquate Berufserfahrung“ anzurechnen. Mehr Punkte können dabei nicht angerechnet werden, da für dieses Kriterium insgesamt maximal nur 20 Punkte berücksichtigt werden können und vom AMS dafür bereits 15 Punkte angerechnet wurden.
Mit diesen zusätzlichen 5 Punkten und den bereits vom AMS angerechneten 50 Punkten wird die erforderliche Mindestpunkteanzahl von 55 Punkten erreicht.
Es gibt auch keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von Ausschlussgründen gemäß § 4 Abs 1 Z 2 bis 11 AuslBG, welche der Zulassung entgegenstehen würden.
3.3 Der Beschwerdeführer erfüllt damit die Voraussetzungen für die Zulassung als Fachkraft gemäß § 12a AuslBG für die beantragte Beschäftigung im beabsichtigten Unternehmen.
3.4 Es wird daher der bekämpfte Bescheid aufgehoben und der belangten Behörde aufgetragen, der nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zuständigen Behörde unverzüglich schriftlich mitzuteilen, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Zulassung als Fachkraft gemäß § 12a AuslBG erfüllt.
Entfall der mündlichen Verhandlung
3.5 Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall gemäß § § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Zu B) Revision
3.6 Die Revision ist nicht zulässig, da die Rechtslage eindeutig bzw durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt ist.
3.7 Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
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