IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Dr. Johannes Pflug und Alexander Wirth als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, gegen den Bescheid des AMS, Wien Esteplatz vom 31.10.2025, ABB-Nr: XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 18.02.2026, ABB-Nr. XXXX , betreffend Zulassung als Fachkraft in einem Mangelberuf nach § 12a AuslBG zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, (in Folge BF) beantragte am 05.08.2025 den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte“ für eine Fachkraft in einem Mangelberuf nach § 12a AuslBG. Es sei eine Beschäftigung als „Mechaniker“ beim Arbeitgeber XXXX KG (in Folge mbP) in 1220 Wien mit einer Entlohnung von € 2.885,37 brutto im Monat für 40 Wochenstunden geplant.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag ab, da die Mindestpunkteanzahl nicht erfüllt sei.
3. In der Beschwerde führten der damals noch vertretene BF im Wesentlichen aus, dass die Mindestpunkteanzahl erreicht werde und legte Unterlagen vor.
4. Mit Beschwerdevorentscheidung wies die belangte Behörde die Beschwerde ab.
5. Der damals noch vertretenen BF stellte rechtzeitig einen Vorlageantrag.
6. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.
7. Mit Parteiengehör vom 12.05.2026 wurde der BF aufgefordert, die Berufserfahrung durch entsprechende Sozialversicherungsauszüge nachzuweisen und den mit Schreiben vom 12.02.2026 vorgelegten Stundenplan dahingehend zu ergänzen, welche detaillierten Ausbildungsinhalte den einzelnen Fächern zuzuordnen sind, um die Ausbildung des XXXX mit der österreichischen Ausbildung zum XXXX anhand der XXXX -Ausbildungsordnung vergleichen zu können.
8. Mit Schreiben vom 26.05.2026 wurde um Fristerstreckung bis zum 10.06.2026 ersucht.
8. Mit Schreiben vom 10.6.2026 wurde die Vollmachtsauflösung zur rechtsfreundlichen Vertretung mitgeteilt. Unterlagen wurde nicht vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF beantragte im Jahr 2025 die Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte Fachkraft in Mangelberuf XXXX für die Tätigkeit bei der mbP.
Laut Arbeitgebererklärung soll der BF als XXXX bei der mbP in 1220 Wien mit einer Entlohnung von € 2.885,37 brutto im Monat für 40 Wochenstunden beschäftigt werden.
Der BF legte das Abschlussdiplom des Berufsgymnasiums und technischen Gymnasiums Anadolu/Türkei vom 14.06.2019 (Büromanagement/Chefsekretär im Original und deutscher Übersetzung), den Gesellenbrief (Kalfalik Belgesi) des Berufsausbildungszentrums XXXX /Türkei vom 28.07.2021 (im Original und deutscher Übersetzung), den Meisterbrief (Ustalik Belgesi) des Berufsausbildungszentrums XXXX /Türkei vom 24.06.2022 im Original und deutscher Übersetzung und Dienstzeugnisse der XXXX /Polen von 09.06.2023 bis 31.05.2025 als XXXX im Original und deutscher Übersetzung vor.
Nachgereicht wurden ein Transkript der Bildungseinrichtung über den Lehrplan XXXX im Original und deutscher Übersetzung sowie eine Arbeitsbescheinigung der XXXX /Türkei, von 28.07.2020 bis 04.04.2023 als XXXX im Original und deutscher Übersetzung.
Der BF erbrachte keinen geeigneten Nachweis über eine ausbildungsadäquate Berufserfahrung oder Sprachkenntnisse.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergaben sich aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt.
Die Ausbildungen des BF ergeben sich aus den vorgelegten Dokumenten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde
Strittig ist aus Sicht der BF und der Behörde insbesondere die Frage, ob die Mindestpunkteanzahl erreicht ist.
3.1. Maßgebliche Vorschriften des Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG)
Fachkräfte in Mangelberufen
§ 12a. (1) Ausländer werden in einem in der Fachkräfteverordnung (§ 13) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sie
1. eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen können,
2. die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage B angeführten Kriterien erreichen,
3. für die beabsichtigte Beschäftigung das ihnen nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Mindestentgelt zuzüglich einer betriebsüblichen Überzahlung erhalten und
sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt.
Anlage B
Zulassungskriterien für Fachkräfte in Mangelberufen gemäß § 12a
§ 20d in der Fassung BGBl. I Nr. 106/2022:
Zulassungsverfahren für „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU“ und „Niederlassungsbewilligung – Künstler“
§ 20d.
(1) Besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte, sonstige Schlüsselkräfte, Studienabsolventen und Stammmitarbeiter haben den Antrag auf eine „Rot-Weiß-Rot – Karte“, Schlüsselkräfte gemäß § 12c den Antrag auf eine „Blaue Karte EU“ und ausländische Künstler den Antrag auf eine „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann für den Ausländer und bei gleichzeitiger Antragstellung auch für dessen Familienangehörige (§ 2 Abs. 1 Z 9 NAG) vom beabsichtigten Arbeitgeber im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht gemäß § 41 Abs. 3 Z 1 oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat in den Fällen der Z 3 und 5 die Arbeitsmarktprüfung zügig und bedarfsgerecht durchzuführen, in allen Fällen den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde – je nach Antrag – schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung
1. als besonders Hochqualifizierter gemäß § 12,
2. als Fachkraft gemäß § 12a,
3. als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1,
4. als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 2 (Studienabsolvent),
5. als Schlüsselkraft gemäß § 12c (Anwärter auf eine „Blaue Karte EU“),
6. als Stammmitarbeiter gemäß § 12d oder
7. als Künstler gemäß § 14
erfüllt sind. Die Frist von vier Wochen verkürzt sich in den Fällen des § 50a Abs. 1 NAG auf 15 Tage. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat die regionale Geschäftsstelle über die Erteilung des jeweiligen Aufenthaltstitels unter Angabe der Geltungsdauer zu verständigen. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat die regionale Geschäftsstelle die Zulassung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln.
(2) 5) […]
(6) Die zum Nachweis von Deutsch- oder Englischkenntnissen vorgelegten Sprachdiplome und Kurszeugnisse dürfen nicht älter als fünf Jahre sein. Für die Prüfung des monatlichen Bruttoentgelts gemäß § 12b und des Zulassungskriteriums Alter in den Anlagen A bis D ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich.
XXXX
3.2 Zu Spruchpunkt A:
Die beantragte Beschäftigung als XXXX ist in der Fachkräfteverordnung 2025 unter der Ziffer 11. aufgelistet.
Da der BF bei Antragstellung das 30. Lebensjahr nicht überschritten hat, sind diesbezüglich gemäß Anlage B 15 Punkte zu vergeben.
Hinsichtlich der Berufserfahrung ist auszuführen, dass eine Arbeitsbescheinigung der XXXX /Polen von 09.06.2023 bis 31.05.2025 als XXXX im Original und deutscher Übersetzung sowie eine Arbeitsbescheinigung der XXXX /Türkei, von 28.07.2020 bis 04.04.2023 als XXXX im Original und deutscher Übersetzung vorgelegt wurde.
Sowohl Polen als auch die Türkei verfügen über ein System der gesetzlichen Sozialversicherung.
Wenn nunmehr der BF keine Sozialversicherungsnachweise beibringen kann, kann nicht ausgeschlossen werden, dass entgegen den gesetzlichen Bestimmungen Polens und der Türkei keine Beiträge zur Sozialversicherung geleistet wurden.
Aus der Systematik des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ist abzuleiten, dass dieses Gesetz eine legale und den österreichischen Vorschriften entsprechende Tätigkeit ermöglichen soll, welcher keine wichtigen öffentlichen oder gesamtwirtschaftlichen Interessen entgegen stehen. So fordert § 4 Abs. 1 Z 2 AuslBG, dass die Gewähr gegeben erscheint, dass der Arbeitgeber die Lohn- und Arbeitsbedingungen, einschließlich der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften einhält. Zudem sanktioniert der Gesetzgeber in§ 4 Abs. 1 Z 3, 4, 5 und 6 AuslBG Verstöße gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetz und unerlaubte Arbeitsvermittlung. Es kann dem Gesetzgeber daher nicht unterstellt werden, dass er bei ausländischen Berufserfahrungen solche anerkennen und mit Punkten honorieren möchte, welche möglicherweise unter Umgehung der (Sozialversicherungs-) Rechtsvorschriften jenes Staates erworben wurden, in welchem die Tätigkeit ausgeübt wurde.
Im Beschwerdefall sind die vorgelegten Dienstzeugnisse daher allein nicht geeignet, die ordnungsgemäße ausbildungsadäquate Berufserfahrung nachzuweisen und konnten daher für diese keine Punkte vergeben werden.
Da keine Nachweise für Sprachkenntnisse gemäß der Anlage B erbracht wurden, konnten auch dafür keine Punkte vergeben werden.
Zusammengefasst erreicht der BF bei der Prüfung gemäß Anlage B bis dato lediglich eine Punktezahl von 15 Punkten.
Auch bei Anerkennung der Ausbildung als XXXX und der ausbildungsadäquaten Berufserfahrung bei Nachweis der Einhaltung der sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen von Polen und der Türkei im Ausmaß von rund 3,5 Jahren – gerechnet ab Abschluss der Ausbildung als Geselle am 28.07.2021 würde der BF maximal 52 Punkte (15 Punkte für das Alter, 30 Punkte für die Qualifikation und 7 Punkte für die Berufserfahrung) erreichen. Eine Prüfung der Vergleichbarkeit der türkischen Ausbildung mit einer österreichischen Lehrausbildung zum XXXX kann sich daher erübrigen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.2 Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr. 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 entgegenstehen.
In seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7.401/04 (Hofbauer/Österreich 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), hat der EGMR unter Hinweis auf seine frühere Judikatur dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigen. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische Fragen" ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft, und im Zusammenhang mit Verfahren betreffend "ziemlich technische Angelegenheiten" ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige, hingewiesen (vgl. auch die Entscheidung des EGMR vom 13. März 2012, Nr. 13.556/07, Efferl/Österreich; ferner etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2013, Zl. 2010/07/0111, mwN) (VwGH 19.03.2014, 2013/09/0159).
Im vorliegenden Fall wurde zwar eine mündliche Verhandlung beantragt. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes jedoch aufgrund der Aktenlage geklärt.
In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Art 6 EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.
Weder kann dem Grundsatz der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs im vorliegenden Fall durch eine mündliche Verhandlung besser und effizienter entsprochen werden, noch erscheint eine mündliche Verhandlung im Lichte des Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC geboten (vgl. mwN Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 5 zu § 24 VwGVG).
Eine mündliche Verhandlung konnte somit gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der unter Punkt 3.2. zitierten bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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